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Die orangefarbene Warntafel ist das sichtbarste Erkennungsmerkmal eines Gefahrgutfahrzeugs im Straßenverkehr. Sie informiert andere Verkehrsteilnehmer, Kontrollbehörden und Rettungskräfte auf den ersten Blick darüber, dass ein Fahrzeug gefährliche Güter transportiert – und bei Tankfahrzeugen sogar, welchen Stoff und welche Gefahren genau. ADR Abschnitt 5.3 regelt alle Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung mit Warntafeln detailliert. Dieser Artikel erklärt das gesamte System vollständig.
1. Zwei Arten von Warntafeln
Das ADR unterscheidet grundsätzlich zwei Varianten der orangefarbenen Warntafel – je nachdem, ob Versandstücke oder Tanks transportiert werden:
| Tafeltyp | Verwendung | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Leere Orangetafel (ohne Nummern) | Fahrzeuge mit Gefahrgut in Versandstücken | Nur orangefarbene Fläche, schwarzer Rand – keine Zahlen | Standard-LKW mit verpacktem Gefahrgut |
| Orangetafel mit Nummern | Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Schüttgutcontainer, MEGC | Gefahrnummer (oben) und UN-Nummer (unten), getrennt durch waagerechten Strich | Benzintankwagen: 33 / 1203 |
Der entscheidende Unterschied: Bei Versandstücken ist nur bekannt, dass Gefahrgut transportiert wird – nicht welches. Bei Tanks sagen die Nummern auf der Tafel exakt aus, was im Tank ist und welche Primärgefahr besteht.
2. Abmessungen und technische Anforderungen (ADR 5.3.2.1)
Das ADR legt genaue technische Anforderungen für die Warntafeln fest:
| Merkmal | Anforderung |
|---|---|
| Abmessungen | Mindestens 400 mm × 300 mm (Breite × Höhe) |
| Farbe | Fluoreszierend orange (RAL 2009 oder gleichwertig) |
| Rand | Schwarzer Rand, Stärke mindestens 15 mm |
| Trennstrich | Waagerechter schwarzer Strich zwischen Gefahrnummer und UN-Nummer, Stärke mindestens 15 mm |
| Ziffernhöhe | Mindestens 100 mm, Strichstärke mindestens 15 mm |
| Farbe der Ziffern | Schwarz |
| Reflexion | Retroreflektierend oder aus reflektierendem Material – gut sichtbar bei Tag und Nacht |
| Beständigkeit | Witterungsbeständig; Farbe und Nummern müssen bei Regen, Schmutz und Sonnenlicht lesbar bleiben |
Wichtig: Warntafeln dürfen nicht auf Gefahrzetteln oder anderen Kennzeichnungselementen angebracht werden. Sie müssen eigenständige, gut sichtbare Tafeln sein.
3. Die Gefahrnummer (Kemler-Zahl) – obere Hälfte
Die Gefahrnummer (auch Kemler-Zahl oder Hazchem-Zahl) in der oberen Hälfte der Warntafel gibt die Art und Intensität der Hauptgefahr des transportierten Stoffes an. Sie besteht aus zwei oder drei Ziffern:
Bedeutung der Gefahrnummern-Ziffern
| Ziffer | Bedeutung |
|---|---|
| 2 | Austreten von Gas durch Druck oder chemische Reaktion |
| 3 | Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Dämpfe) und Gasen oder selbsterhitzungsfähige Flüssigkeit |
| 4 | Entzündbarkeit von Feststoffen oder selbsterhitzungsfähige feste Stoffe |
| 5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
| 6 | Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr |
| 7 | Radioaktivität |
| 8 | Ätzwirkung |
| 9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion (z. B. durch Wasser, Luft oder Selbstzersetzung) |
| X (Vorzeichen) | Stoff reagiert gefährlich mit Wasser – kein Wasser zur Brandbekämpfung verwenden! |
Intensivierung durch Wiederholung
Wird eine Ziffer verdoppelt, zeigt das eine besonders hohe Intensität dieser Gefahr an:
- 33 = leicht entzündbare Flüssigkeit (sehr niedriger Flammpunkt)
- 66 = sehr giftig
- 88 = stark ätzend
- X333 = entzündbare, pyrophore Flüssigkeit, die mit Wasser gefährlich reagiert
Mehrere Gefahren kombiniert
Wenn ein Stoff mehrere Gefahren aufweist, werden die entsprechenden Ziffern kombiniert:
- 30 = entzündbare Flüssigkeit, mäßige Gefahr (Flammpunkt 23–60 °C)
- 36 = entzündbare und giftige Flüssigkeit
- 38 = entzündbare und ätzende Flüssigkeit
- 268 = giftiges Gas, ätzend
- 539 = entzündbares organisches Peroxid
Häufige Gefahrnummern in der Praxis
| Gefahrnummer | Bedeutung | Typischer Stoff |
|---|---|---|
| 20 | Erstickend wirkendes oder nicht gefährliches Gas | Stickstoff, Helium, CO₂ |
| 23 | Entzündbares Gas | Acetylen, Wasserstoff |
| 25 | Oxidierendes Gas | Sauerstoff |
| 30 | Entzündbare Flüssigkeit, Flammpunkt 23–60 °C | Heizöl, Diesel |
| 33 | Leicht entzündbare Flüssigkeit, Flammpunkt unter 23 °C | Benzin, Aceton, Ethanol |
| 40 | Entzündbarer Feststoff | Schwefel, Naphthalin |
| 50 | Oxidierender Stoff (brandfördernder Feststoff) | Ammoniumnitrat |
| 60 | Giftiger oder schwach giftiger Stoff | Pflanzenschutzmittel, Methanol |
| 66 | Sehr giftiger Stoff | Cyanwasserstoff, Chlor |
| 80 | Ätzender oder schwach ätzender Stoff | Salzsäure (verdünnt) |
| 88 | Stark ätzender Stoff | Schwefelsäure, Natronlauge |
| 90 | Umweltgefährdender oder sonstiger gefährlicher Stoff | Umweltgefährdende Stoffe Klasse 9 |
4. Die UN-Nummer – untere Hälfte
Die UN-Nummer in der unteren Hälfte der Warntafel ist die vierstellige Identifikationsnummer des gefährlichen Stoffes oder der Stoffgruppe, die von den Vereinten Nationen (UN) international festgelegt wurde. Sie identifiziert den Stoff eindeutig – unabhängig von Sprache und Handelsname.
Anhand der UN-Nummer kann jeder Ersthelfer, jede Feuerwehr und jede Kontrollbehörde sofort in der Notfall-Datenbank (z. B. CANUTEC, ERICards, TUIS) die spezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen für den Stoff nachschlagen.
Beispiele häufiger UN-Nummern
| UN-Nummer | Stoff | Gefahrnummer | Vollständige Warntafel |
|---|---|---|---|
| 1203 | Kraftstoff für Motoren (Benzin) | 33 | 33 / 1203 |
| 1202 | Dieselkraftstoff / Heizöl | 30 | 30 / 1202 |
| 1005 | Ammoniak, wasserfrei | 268 | 268 / 1005 |
| 1789 | Salzsäure | 80 | 80 / 1789 |
| 1830 | Schwefelsäure | 80 | 80 / 1830 |
| 1017 | Chlor | 265 | 265 / 1017 |
| 1072 | Sauerstoff, verdichtet | 25 | 25 / 1072 |
| 1965 | Kohlenwasserstoffgemisch, verflüssigt (LPG) | 23 | 23 / 1965 |
| 1263 | Farben (entzündbar) | 30 oder 33 | 33 / 1263 (je nach VG) |
| 3082 | Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. | 90 | 90 / 3082 |
5. Anbringungsort und -pflichten (ADR 5.3.2.1)
Versandstücke – leere Orangetafeln
Fahrzeuge, die Gefahrgut in Versandstücken befördern, müssen an Front und Heck des Fahrzeugs je eine leere Orangetafel führen. Die Tafeln müssen:
- senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs angebracht sein
- gut sichtbar und nicht verdeckt sein
- bei nicht kennzeichnungspflichtiger Ladung verdeckt oder entfernt werden
Tankfahrzeuge – Orangetafeln mit Nummern
Tankfahrzeuge müssen die nummerntragende Orangetafel an Front, Heck und beiden Seiten des Tanks anbringen. Bei Tankfahrzeugen mit mehreren Kammern für unterschiedliche Stoffe gilt eine Sonderregel:
- An Front und Heck des Fahrzeugs: die Tafel des gefährlichsten Stoffes (nach ADR-Rangfolge)
- An den Seiten jeder einzelnen Kammer: die spezifische Tafel für den jeweiligen Kammerinhalt
Container und Tankcontainer auf Fahrzeugen
Wenn ein Tankcontainer oder Schüttgutcontainer auf einem Fahrzeug befördert wird, genügt die Kennzeichnung am Container selbst – das Fahrzeug muss nur dann zusätzlich Tafeln tragen, wenn der Container nicht sichtbar ist (z. B. vollständig eingehüllt).
Leere ungereinigte Tanks
Leere ungereinigte Tanks müssen bis zur zertifizierten Reinigung dieselben Warntafeln tragen wie im befüllten Zustand. Das Entfernen der Orangetafeln nach dem Entleeren – ohne Reinigungsnachweis – ist ein häufiger und bußgeldbewehrter Verstoß.
6. Besondere Kennzeichnungspflichten
Umweltgefährdungszeichen (ADR 5.3.6)
Zusätzlich zur Orangetafel müssen Fahrzeuge, die umweltgefährdende Stoffe in Tanks oder als Schüttgut befördern, das Umweltgefährdungszeichen tragen: ein weißes Quadrat mit schwarzem Totenkopf und Fisch im Baum (Mindestgröße 250 × 250 mm). Dieses Zeichen ist an beiden Seiten und am Heck des Fahrzeugs anzubringen.
LQ-Fahrzeugkennzeichen (ADR 3.4.8)
Fahrzeuge, die mehr als 8 Tonnen Bruttomasse an LQ-Gütern (begrenzte Mengen) transportieren, müssen ein weißes Rautenzeichen mit dem Buchstaben „Y“ (Mindestgröße 250 × 250 mm) an Front und Heck führen. Dieses Zeichen ist kein Ersatz für eine Orangetafel, sondern eine Ergänzung – es zeigt, dass es sich um LQ-Transport handelt, für den vereinfachte ADR-Regeln gelten.
Radioaktive Stoffe (Klasse 7)
Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 gelten gesonderte Kennzeichnungspflichten nach ADR 5.3.1 – neben den Versandstückkennzeichnungen (Kategorie I-WEISS bis III-GELB) ist für bestimmte Transporte ein zusätzliches Fahrzeugkennzeichen erforderlich.
7. Wann müssen Warntafeln entfernt oder verdeckt werden?
Warntafeln dürfen nur dann sichtbar sein, wenn tatsächlich kennzeichnungspflichtige gefährliche Güter transportiert werden. Bei Leerfahrten oder Fahrten ohne Gefahrgut müssen die Tafeln:
- entfernt werden, oder
- vollständig durch eine Abdeckung verdeckt werden, sodass keine Nummern oder Farbe sichtbar sind
Das unberechtigte Führen von Orangetafeln (z. B. leere Tanks ohne Reinigungsnachweis oder Fahrt ohne Gefahrgut mit sichtbarer Tafel) ist ein Verstoß nach GGVSEB und kann zu Bußgeldern führen – auch wenn keine unmittelbare Gefahr besteht. Rettungskräfte könnten irregeführt werden und unnötige Schutzmaßnahmen ergreifen.
8. Gefahrzettel am Fahrzeug vs. Warntafel – der Unterschied
Häufig herrscht Verwechslungsgefahr zwischen den Warntafeln (Orangetafeln am Fahrzeug) und den Gefahrzetteln (Rauten auf Versandstücken und Containern). Beide sind Pflicht, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen:
| Merkmal | Warntafel (Orangetafel) | Gefahrzettel (Raute) |
|---|---|---|
| Form | Rechteck (400 × 300 mm), orange | Quadrat auf der Spitze (Raute), farbig nach Klasse |
| Angebracht an | Fahrzeug (vorne, hinten, ggf. seitlich) | Versandstück, Container, IBC, Tank |
| Inhalt | Gefahrnummer + UN-Nummer (bei Tanks) oder leer (bei Versandstücken) | Gefahrklassensymbol und Klassennummer |
| Zweck | Fahrzeug als Gefahrgutträger kennzeichnen; Stoff identifizieren (bei Tanks) | Versandstück / Container als Gefahrgutbehälter kennzeichnen |
| Rechtsgrundlage | ADR 5.3.2 | ADR 5.2.2 (Versandstücke) / ADR 5.3.1 (Container) |
9. Häufige Fehler bei der Warntafel-Kennzeichnung
- Warntafel fehlt nach Leerung: Tank entleert, Orangetafel aber nicht entfernt – oder umgekehrt: Tank leer ungereinigt, Orangetafel bereits entfernt
- Falsche Gefahrnummer: Nummer entspricht nicht dem tatsächlichen Stoff (häufig bei Mehrkammertankern)
- Tafeln verdeckt oder verschmutzt: Nummern nicht lesbar durch Verschmutzung, Beschädigung oder Ladung
- Zu kleine Tafeln oder Ziffern: Nicht normgerechte Abmessungen, z. B. selbst ausgedruckte Tafeln
- Nicht retroreflektierend: Tafeln aus normalem Papier oder nicht reflektierendem Material
- Fehlende Seitentafeln bei Mehrkammertanker: Nur Front- und Hecktafel, aber keine Kammertafeln seitlich
- X-Vorzeichen fehlt: Stoff reagiert gefährlich mit Wasser, aber Warntafel ohne „X“ (z. B. X323 statt 323)
- LQ-Raute fehlt: Transport über 8 t Bruttomasse LQ-Güter ohne Y-Kennzeichen
10. Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Benzintankwagen – Standardfall
Ein Tankwagen liefert 15.000 Liter Benzin (UN 1203, Klasse 3, VG II). Die Warntafeln zeigen 33 / 1203 – vorne, hinten und an beiden Seiten des Tanks. Die 33 signalisiert leicht entzündbare Flüssigkeit; die 1203 identifiziert Benzin eindeutig. Feuerwehren und Rettungskräfte können sofort die richtigen Schutzmaßnahmen einleiten: kein Wasser auf brennendes Benzin, Schaumlöscher, Schutzabstand.
Praxisbeispiel 2: Mehrkammertanker – unterschiedliche Stoffe
Ein Tankwagen befördert gleichzeitig Benzin (UN 1203, Gefahrnummer 33) in Kammer 1 und Diesel (UN 1202, Gefahrnummer 30) in Kammer 2. An Front und Heck des Fahrzeugs steht die Tafel des gefährlicheren Stoffs: 33 / 1203. An der Seite neben Kammer 1: 33 / 1203; an der Seite neben Kammer 2: 30 / 1202. Feuerwehren können so sofort erkennen, welche Kammer was enthält.
Praxisbeispiel 3: Versandstücke – leere Orangetafel
Ein Spediteur transportiert auf einer Palette verschiedene Chemikalien in UN-zugelassenen Gebinden (Farben, Klebstoffe, Verdünnungen – alle unter 1.000 Punkte zusammen über der Grenze). Das Fahrzeug trägt vorne und hinten je eine leere Orangetafel ohne Nummern. Die Gefahrzetteln der einzelnen Klassen (3, 8) sind auf den Versandstücken angebracht. Eine Zahlen-Orangetafel wäre hier falsch – sie ist nur für Tanks vorgeschrieben.
Praxisbeispiel 4: Leerfahrt – Tafel muss entfernt werden
Derselbe Tankwagen aus Praxisbeispiel 1 fährt nach der Entleerung zum Depot zurück. Der Tank ist leer, aber noch nicht gereinigt. Die Warntafel 33 / 1203 bleibt bis zur Tankreinigung angebracht – richtig so. Nach der zertifizierten Tankreinigung werden die Tafeln entfernt (oder verdeckt). Auf der Leerfahrt nach der Reinigung sind keine Orangetafeln mehr sichtbar.
11. Checkliste: Warntafeln vor Fahrtantritt prüfen
- ✅ Sind die Warntafeln für die aktuelle Ladung korrekt (Versandstücke = leer; Tank = mit Nummern)?
- ✅ Gefahrnummer und UN-Nummer aus Tabelle A Spalte 18/20 korrekt?
- ✅ X-Vorzeichen bei wasserreaktiven Stoffen vorhanden?
- ✅ Tafeln an allen vorgeschriebenen Positionen angebracht (vorne, hinten; Tank zusätzlich seitlich)?
- ✅ Tafeln retroreflektierend, sauber und gut lesbar?
- ✅ Abmessungen korrekt (mind. 400 × 300 mm, Ziffernhöhe mind. 100 mm)?
- ✅ Bei Mehrkammertanker: Kammertafeln seitlich korrekt je Kammer?
- ✅ Leerfahrt nach Reinigung: Tafeln entfernt oder verdeckt?
- ✅ Leer ungereinigt: Tafeln noch vorhanden bis zur Reinigung?
- ✅ Umweltgefährdungszeichen bei umweltgefährdenden Tankgütern vorhanden?
- ✅ LQ-Raute (Y) bei Transport über 8 t Bruttomasse LQ-Güter?
Fazit
Die Warntafel ist das erste, was ein Ersthelfer, ein Feuerwehrmann oder ein Kontrollbeamter an einem Gefahrgutfahrzeug sieht. Aus der Kombination von Gefahrnummer und UN-Nummer lässt sich in Sekunden ableiten, was transportiert wird, welche Hauptgefahr besteht und welche Sofortmaßnahmen erforderlich sind. Dieses System funktioniert nur, wenn die Tafeln korrekt, vollständig, lesbar und rechtzeitig angebracht – und nach der Fahrt wieder entfernt oder verdeckt werden.
Wer die Logik hinter der Gefahrnummer (Kemler-Zahl) einmal verstanden hat, kann an jeder Orangetafel im Straßenverkehr sofort ablesen, was im Tank ist – ein Wissen, das im Notfall entscheidend sein kann.
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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 5.3, Unterabschnitte 5.3.2.1, 5.3.6, 3.4.8; Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 18 und 20) | GGVSEB | GGBefG | StVO. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.