Ätzende Stoffe nach ADR Klasse 8

Gebäudereinigungsunternehmen, Facility-Management-Dienstleister und Industriereiniger transportieren täglich konzentrierte Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Viele dieser Produkte enthalten ätzende Stoffe – Natronlauge, Salzsäure, Essigsäure, Wasserstoffperoxid oder phosphorhaltige Verbindungen – die nach ADR als Gefahrgut der Klasse 8 eingestuft sind. Was auf dem Etikett des Putzmittelkanisters harmlos wirkt, kann im Transport erhebliche rechtliche Pflichten auslösen.

Der typische Transportfall

Ein Reinigungsunternehmen schickt ein Team zu einem Bürogebäude. Im Firmentransporter befinden sich: zwei 10-Liter-Kanister Natronlauge 30% (UN 1824), ein 5-Liter-Kanister Salzsäure 10% (UN 1789), mehrere Kanister handelsüblicher Reiniger sowie ein Behälter Desinfektionsmittel auf Isopropanolbasis (Klasse 3).

Auf den ersten Blick wirkt das nach Routine aus. Aus ADR-Sicht liegt jedoch eine Kombination von Gefahrgütern aus Klasse 8 (ätzend) und Klasse 3 (entzündbar) vor – und die Freimengenberechnung entscheidet über den Umfang der Pflichten.

Einstufung nach ADR: Häufige Reinigungsmittel im Überblick

Stoff UN-Nummer Bezeichnung Klasse Verpackungsgruppe Gefahrzettel
Natronlauge (≥ 5%) UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG 8 II oder III 8
Salzsäure UN 1789 SALZSÄURE 8 II oder III 8
Essigsäure (10–80%) UN 2790 ESSIGSÄURELÖSUNG 8 II oder III 8
Wasserstoffperoxid (8–60%) UN 2014 WASSERSTOFFPEROXIDLÖSUNG 5.1 + 8 II 5.1 + 8
Phosphorsäure UN 1805 PHOSPHORSÄURELÖSUNG 8 III 8
Isopropanol (als Desinfektionsmittel) UN 1219 ISOPROPANOL 3 II 3

Wichtig: Die Einstufung hängt immer von der Konzentration ab. Verdünnte Lösungen können unter bestimmten Konzentrationsgrenzen als nicht gefahrgutpflichtig gelten. Handelsübliche Allzweckreiniger mit niedrigen Gehalten an Natronlauge (unter 5%) sind häufig nicht ADR-pflichtig. Die genaue Prüfung anhand des Sicherheitsdatenblatts ist unerlässlich.

Verpackungsgruppe und Konzentration

Für Natronlauge gilt als Richtwert:

Konzentration NaOH Verpackungsgruppe ADR-Pflicht
unter 5% Kein Gefahrgut
5% bis ca. 30% III Ja, VG III
über 30% II Ja, VG II

Wer nicht sicher ist, ob sein Reinigungsmittel ADR-pflichtig ist, findet die Antwort im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers. Abschnitt 14 des SDB enthält die Angaben zum Gefahrguttransport (UN-Nummer, ADR-Klasse, VG).

Freimengenrechnung nach 1.1.3.6

Auch bei ätzenden Stoffen gilt die Freimengenregelung. Für Klasse 8 in Verpackungsgruppe II gilt Transportkategorie 2 (Freigrenze: 333 kg/l), für Verpackungsgruppe III gilt Transportkategorie 3 (Freigrenze: 1000 kg/l).

Beispiel:

In diesem Fall gilt kein volles ADR – aber auch nicht „gar nichts“. Die Mindestpflichten (Kennzeichnung der Versandstücke, Feuerlöscher, ADR-1.3-Unterweisung) bleiben bestehen.

Mindestpflichten auch bei Freimengenunterschreitung

Selbst wenn die Freigrenzen eingehalten werden, gelten folgende Grundregeln:

Unverträglichkeiten: Was nicht zusammen transportiert werden darf

Besondere Vorsicht ist bei der Kombination ätzender Stoffe geboten:

Im ADR sind die Zusammenladeverbote in Abschnitt 7.5.2 und in der Verpackungsanweisung der jeweiligen Stoffe geregelt. Für Praktiker gilt: Sicherheitsdatenblätter lesen, Abschnitt 7 „Handhabung und Lagerung“ beachten.

Besonderheiten bei Desinfektionsmitteln

Seit der COVID-19-Pandemie sind Desinfektionsmittel auf Isopropanol- oder Ethanol-Basis weit verbreitet. Sie fallen unter Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten), nicht unter Klasse 8. Bei größeren Mengen (z. B. 25-Liter-Kanister für Gebäudereiniger) kann die Freigrenze schnell erreicht werden.

Wichtig: Auch als „Händedesinfektionsmittel“ vermarktete Produkte können ADR-pflichtig sein, wenn der Alkoholgehalt hoch genug ist und die Menge die Freigrenzen überschreitet.

Pflichten des Unternehmens

Häufige Fehler in der Praxis

Praxistipp: Checkliste für Reinigungsunternehmen

Fazit

Reinigungsunternehmen unterschätzen häufig die ADR-Relevanz ihrer Alltagschemikalien. Ob und in welchem Umfang die Vorschriften greifen, hängt von Konzentration, Menge und Kombination der transportierten Stoffe ab. Wer das Sicherheitsdatenblatt kennt, die Freimengenrechnung beherrscht und seine Mitarbeiter schult, ist gut aufgestellt – rechtlich wie sicherheitstechnisch.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder eine anerkannte Beratungsstelle.