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Wer ein Gefahrgutbeförderungsdokument ausfüllt oder eine Verpackung auswählt, stößt unweigerlich auf die drei römischen Ziffern I, II und III – die Verpackungsgruppen. Hinter dieser scheinbar einfachen Einteilung steckt ein durchdachtes System, das den Gefährlichkeitsgrad eines Stoffes beschreibt und direkte Auswirkungen auf Verpackungsanforderungen, Freistellungsgrenzen und Mengenbeschränkungen hat. Dieser Artikel erklärt das Verpackungsgruppensystem vollständig – von den Grundlagen bis zu den klassenspezifischen Einstufungskriterien.
1. Was ist eine Verpackungsgruppe?
Die Verpackungsgruppe (VG) ist eine Einordnung des Gefährlichkeitsgrades eines Stoffes innerhalb seiner Gefahrklasse. Das ADR kennt drei Stufen:
| Verpackungsgruppe | Gefährlichkeit | Bedeutung | Im Beförderungsdokument |
|---|---|---|---|
| VG I | Hoch gefährlich | Strengste Anforderungen an Verpackung, geringstes EQ-Limit | (I) |
| VG II | Mittlere Gefährlichkeit | Mittlere Anforderungen – häufigste Stufe in der Praxis | (II) |
| VG III | Gering gefährlich | Geringste Anforderungen, höchste EQ- und LQ-Limits | (III) |
Die Verpackungsgruppe wird in der Tabelle A des ADR (Kapitel 3.2, Spalte 4) für jede UN-Nummer angegeben. Sie bestimmt maßgeblich:
- Welche UN-Verpackungen verwendet werden dürfen (Leistungsstufe X, Y oder Z)
- Welche Maximalmengen für begrenzte Mengen (LQ) und freigestellte Mengen (EQ) gelten
- Welche Multiplikatoren bei der 1.000-Punkte-Berechnung gelten
- Ob und wie der Stoff in Tanks befördert werden darf
2. Welche Klassen haben Verpackungsgruppen?
Nicht alle ADR-Gefahrklassen kennen das Verpackungsgruppensystem. Es gilt vor allem für Klassen, bei denen die Intensität der Gefahr stark variiert:
| Klasse | Verpackungsgruppe? | Hinweis |
|---|---|---|
| Klasse 1 – Explosivstoffe | ❌ Nein | Stattdessen Unterklassen (1.1–1.6) und Verträglichkeitsgruppen |
| Klasse 2 – Gase | ❌ Nein | Stattdessen Klassifizierungscodes (z. B. 2F, 2A, 2T) |
| Klasse 3 – Entzündbare Flüssigkeiten | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach Flammpunkt und Siedepunkt |
| Klasse 4.1 – Entzündbare Feststoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Nur für bestimmte Stoffe; selbstreaktive Stoffe haben eigene Typen |
| Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach Selbstentzündungstemperatur |
| Klasse 4.3 – Wasserreaktive Stoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach Reaktionsrate und Entzündbarkeit des erzeugten Gases |
| Klasse 5.1 – Oxidierende Stoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach Wirkung auf brennbare Materialien |
| Klasse 5.2 – Organische Peroxide | ❌ Nein | Stattdessen Typen A–G |
| Klasse 6.1 – Giftige Stoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach LD50/LC50-Werten (orale, dermale, inhalative Toxizität) |
| Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe | ❌ Nein | Stattdessen Kategorien A und B |
| Klasse 7 – Radioaktive Stoffe | ❌ Nein | Stattdessen Kategorien I-WEISS, II-GELB, III-GELB |
| Klasse 8 – Ätzende Stoffe | ✅ Ja (I, II, III) | Einstufung nach Einwirkzeit bis zur irreversiblen Hautschädigung |
| Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe | ✅ Teilweise (II, III) | Nur für bestimmte Stoffgruppen; Klasse 1 der VG entfällt |
3. Einstufungskriterien nach Klasse
Klasse 3 – Entzündbare Flüssigkeiten
Die Einstufung in Klasse 3 richtet sich nach Flammpunkt und Siedepunkt:
| VG | Kriterium | Beispiele |
|---|---|---|
| VG I | Siedepunkt ≤ 35 °C | Diethylether (UN 1155), Pentan (UN 1265), CS₂ (UN 1131) |
| VG II | Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C | Benzin (UN 1203), Aceton (UN 1090), Ethanol (UN 1170), Toluol (UN 1294) |
| VG III | Flammpunkt 23–60 °C | Diesel (UN 1202), Heizöl (UN 1202), Xylol (UN 1307), Terpentinöl (UN 1299) |
Merkhilfe: Je niedriger der Flammpunkt, desto gefährlicher – und desto höher die Verpackungsgruppe (I = höchste Gefahr). Benzin (Flammpunkt ca. −40 °C) ist VG II; Diesel (Flammpunkt ca. 55 °C) ist VG III.
Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
Die Einstufung in Klasse 6.1 basiert auf toxikologischen Testwerten (LD50 / LC50) – der Menge, die bei 50 % der Versuchstiere zum Tod führt. Je niedriger der Wert, desto giftiger:
| VG | Oral LD50 (mg/kg) | Dermal LD50 (mg/kg) | Inhalativ LC50 (mg/l, 1h) | Beispiele |
|---|---|---|---|---|
| VG I | ≤ 5 | ≤ 40 | ≤ 0,5 | Cyanwasserstoff (UN 1051), Nickelcarbonyl (UN 1259) |
| VG II | 5–50 | 40–200 | 0,5–2,0 | Methanol (UN 1230), viele Pestizide |
| VG III | 50–300 (fest) / 50–500 (flüssig) | 200–1.000 | 2,0–10,0 | Viele Pflanzenschutzmittel, Phenol (UN 1671) |
Klasse 8 – Ätzende Stoffe
Die Einstufung in Klasse 8 richtet sich nach der Einwirkzeit auf die Haut bis zur irreversiblen Schädigung und der Korrosionsrate auf Stahl oder Aluminium:
| VG | Hautverätzung | Alternativ: Korrosionsrate | Beispiele |
|---|---|---|---|
| VG I | Irreversible Schädigung nach ≤ 3 Minuten Einwirkzeit | > 6,25 mm/Jahr auf Stahl oder Aluminium bei 55 °C | Rauchende Schwefelsäure (UN 1831), konz. Salpetersäure (UN 2031) |
| VG II | Irreversible Schädigung nach > 3 min bis ≤ 60 min | > 6,25 mm/Jahr | Salzsäure (UN 1789), konz. Schwefelsäure (UN 1830), Natronlauge (UN 1824) |
| VG III | Reversible Schädigung bis 14 Tage oder keine Reaktion | > 6,25 mm/Jahr auf Stahl oder Aluminium | Essigsäure (UN 2789), verdünnte Salzsäure, Batteriesäure (UN 2796) |
Klasse 4.3 – Wasserreaktive Stoffe
Die Einstufung richtet sich nach der Reaktionsgeschwindigkeit mit Wasser und der Entzündbarkeit des entstehenden Gases:
- VG I: Reagiert spontan mit Wasser und entwickelt entzündbares Gas in gefährlicher Menge (z. B. Natrium UN 1428, Kalium UN 2257)
- VG II: Reagiert schnell mit Wasser, entwickelt entzündbares Gas (z. B. Kalziumcarbid UN 1402)
- VG III: Reagiert langsam mit Wasser, entwickelt entzündbares Gas (z. B. Aluminiumlegierungen UN 1396)
4. Einfluss der Verpackungsgruppe auf die UN-Verpackung
UN-zugelassene Verpackungen werden ebenfalls in drei Leistungsstufen eingeteilt, die den Verpackungsgruppen entsprechen:
| Leistungsstufe | Verpackungsgruppe | Bedeutung | Im UN-Verpackungscode |
|---|---|---|---|
| X | VG I, II und III | Strengste Verpackung – für alle Gefahrgüter geeignet | z. B. „UN 3H1/X“ (Kanne aus Kunststoff, Leistungsstufe X) |
| Y | VG II und III | Mittlere Verpackung – nur für VG II und III geeignet | z. B. „UN 3H1/Y“ (Kanne aus Kunststoff, Leistungsstufe Y) |
| Z | Nur VG III | Einfachste Verpackung – nur für VG III geeignet | z. B. „UN 3H1/Z“ (Kanne aus Kunststoff, Leistungsstufe Z) |
Praxiskonsequenz: Wer einen VG-I-Stoff transportiert, braucht zwingend eine Verpackung mit Leistungsstufe X. Eine Y- oder Z-Verpackung ist nicht zulässig – auch wenn sie für viele VG-II- und VG-III-Güter ausreicht. Der UN-Verpackungscode auf der Verpackung zeigt die Leistungsstufe immer als Buchstaben (X, Y oder Z) an.
Den UN-Verpackungscode lesen
Beispiel: UN 4G/Y45/S/07/D/Muster AG
- 4G = Verpackungstyp (4 = Kiste, G = Pappe)
- Y = Leistungsstufe (geeignet für VG II und III)
- 45 = Maximales Bruttogewicht in kg
- S = Feststoff (S) oder Flüssigkeit (Dichte)
- 07 = Baujahr (2007)
- D = Zulassungsland (Deutschland)
- Muster AG = Hersteller-Bezeichnung
5. Einfluss auf Freistellungsgrenzen (LQ und EQ)
Die Verpackungsgruppe bestimmt direkt, wie viel eines Stoffes in begrenzten Mengen (LQ) oder freigestellten Mengen (EQ) ohne volle ADR-Pflichten transportiert werden darf. Je niedriger die Gefährlichkeit (VG III), desto großzügiger die Mengengrenzen:
| Verpackungsgruppe | Typische EQ-Menge (Innenverpackung) | Typische LQ-Menge (Innenverpackung) | Tendenz |
|---|---|---|---|
| VG I | 0 oder sehr gering (0,1–1 ml/g) | Häufig nicht LQ-fähig | Strengste Grenzen |
| VG II | 1–5 ml/g je nach Klasse | 1–500 ml/g je nach Klasse | Mittlere Grenzen |
| VG III | 5–10 ml/g je nach Klasse | 5–5.000 ml/g je nach Klasse | Großzügigste Grenzen |
Die genauen Werte sind aus der Tabelle A des ADR (Spalten 7a und 7b für LQ sowie Spalte 7c für EQ) je UN-Nummer zu entnehmen.
6. Einfluss auf die 1.000-Punkte-Berechnung
Auch der Multiplikator für die 1.000-Punkte-Berechnung nach ADR 1.1.3.6 hängt von der Verpackungsgruppe ab. Grundsätzlich gilt:
| Verpackungsgruppe / Transportkategorie | Multiplikator | Beispiel |
|---|---|---|
| Kategorie 0 (besonders gefährlich, z. B. Klasse 1.1) | ∞ (keine Freistellung möglich) | Explosivstoffe 1.1, 1.2, 1.3 |
| Kategorie 1 (VG I der meisten Klassen) | 50 | VG-I-Stoffe Klasse 3, 4.1, 6.1, 8 |
| Kategorie 2 (VG II der meisten Klassen) | 3 | VG-II-Stoffe Klasse 3, 4.1, 6.1, 8 |
| Kategorie 3 (VG III der meisten Klassen) | 1 | VG-III-Stoffe Klasse 3, 4.1, 8 |
Praxisbeispiel: 10 Liter Diethylether (UN 1155, VG I, Multiplikator 50) ergeben 10 × 50 = 500 Punkte. 10 Liter Diesel (UN 1202, VG III, Multiplikator 1) ergeben nur 10 × 1 = 10 Punkte. Der Unterschied im Multiplikator macht deutlich, wie stark die Verpackungsgruppe den Transportaufwand beeinflusst.
7. Stoffe ohne Verpackungsgruppe – Sonderfälle
Einige Stoffe in Klassen mit Verpackungsgruppen haben in der Tabelle A keine VG-Angabe – entweder weil:
- der Stoff einer Unterklasse mit eigenem Klassifizierungssystem angehört (z. B. selbstreaktive Stoffe in Klasse 4.1)
- für den Stoff eine Sondervorschrift gilt, die das VG-System ersetzt
- der Stoff in dieser Klasse generell keine VG hat (z. B. Klasse 2)
Im Beförderungsdokument bleibt die VG-Angabe in diesen Fällen leer oder wird durch den Klassifizierungscode ersetzt.
8. Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Falsche Verpackung – VG-I-Stoff in Y-Verpackung
Ein Chemieunternehmen verpackt Diethylether (UN 1155, Klasse 3, VG I) in Kunststoffkanistern mit dem UN-Code 3H1/Y/5/…. Die Leistungsstufe Y ist für VG I nicht zulässig – zwingend erforderlich wäre eine Verpackung mit Leistungsstufe X. Bei einer Kontrolle: Verstoß gegen ADR Kapitel 4.1, Bußgeld, ggf. Transportstop. Lösung: Kanisters mit UN-Code 3H1/X/… verwenden.
Praxisbeispiel 2: Richtige Einstufung – Salzsäure
Salzsäure (HCl, UN 1789, Klasse 8) ist je nach Konzentration in VG II oder VG III einzustufen. Konzentrierte Salzsäure (ab ~37 %) ist VG II, verdünnte Salzsäure (< 25 %) ist VG III. Das beeinflusst die Verpackungsanforderung (Y vs. Z), die EQ-Menge und den Multiplikator (3 vs. 1). Eine fehlerhafte Einstufung führt zu falscher Verpackungsauswahl und falschen Angaben im Beförderungsdokument.
Praxisbeispiel 3: Punkteberechnung – Bedeutung der VG
Ein Maler transportiert: 10 Liter Verdünnung (UN 1263, VG II, Multiplikator 3) und 5 Liter Lackentferner auf Basis Methylenchlorid (UN 1593, Klasse 6.1, VG III, Multiplikator 1). Punkte: (10 × 3) + (5 × 1) = 30 + 5 = 35 Punkte – weit unter der 1.000-Punkte-Grenze. Wären beide Stoffe VG I (Multiplikator 50): (10 × 50) + (5 × 50) = 750 Punkte – fast an der Grenze. Die Verpackungsgruppe entscheidet darüber, ob ein Transport freigestellt ist oder nicht.
Praxisbeispiel 4: Mischladung – verschiedene VG im selben Dokument
Ein Spediteur transportiert auf einer Palette: Benzin (UN 1203, VG II), Heizöl (UN 1202, VG III) und Industrieaceton (UN 1090, VG II). Das Beförderungsdokument muss jede UN-Nummer mit ihrer VG separat ausweisen – keine zusammenfassende Angabe. Die unterschiedlichen VG beeinflussen die Verpackungsauswahl für jede Position und die Punkteberechnung je Gut.
9. Checkliste: Verpackungsgruppen korrekt anwenden
- ✅ Verpackungsgruppe aus Tabelle A Spalte 4 für jede UN-Nummer entnommen?
- ✅ Bei Klasse 3: Flammpunkt und Siedepunkt des Stoffes bekannt?
- ✅ Bei Klasse 6.1: LD50/LC50-Werte aus Sicherheitsdatenblatt (SDB) bekannt?
- ✅ Bei Klasse 8: Einwirkzeit auf Haut bekannt und VG korrekt zugeordnet?
- ✅ UN-Verpackungscode geprüft: Leistungsstufe X für VG I, X oder Y für VG II, X/Y/Z für VG III?
- ✅ Verpackungsgruppe korrekt im Beförderungsdokument in Klammern angegeben: (I), (II) oder (III)?
- ✅ LQ- und EQ-Grenzen aus Tabelle A für die VG des Stoffes geprüft?
- ✅ Multiplikator für 1.000-Punkte-Berechnung der VG entsprechend zugeordnet?
- ✅ Bei Mischladungen: VG für jeden Stoff separat ermittelt und im Dokument angegeben?
- ✅ Sicherheitsdatenblatt (SDB) als Quelle für Klassifizierungs- und VG-Angaben genutzt?
Fazit
Die Verpackungsgruppe ist eine der zentralen Stellschrauben im Gefahrguttransport. Sie verbindet die chemische Gefährlichkeit eines Stoffes mit den praktischen Transportanforderungen: Welche Verpackung ist zulässig? Wie viel darf freigestellt transportiert werden? Wie viele Punkte schlägt der Stoff bei der 1.000-Punkte-Berechnung zu Buche?
Wer die Verpackungsgruppe eines Stoffes kennt und richtig einsetzt, trifft automatisch die richtigen Entscheidungen bei Verpackungsauswahl, Dokumentation und Freistellungsberechnung. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) liefert die Informationen zur Klassifizierung und Verpackungsgruppe – es ist die erste und wichtigste Quelle für jeden, der Gefahrgut versendet.
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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Kapitel 2.2 Klassifizierungskriterien; Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 4, 7a, 7b, 7c; Kapitel 4.1; Unterabschnitt 1.1.3.6; Abschnitt 3.4; Abschnitt 3.5) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 (für Klassifizierungskriterien). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.