Klasse 9: Sonstige

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Klasse 9 ist die Auffangklasse des ADR – sie umfasst gefährliche Stoffe und Gegenstände, die unter keine der anderen acht Klassen fallen, aber dennoch beim Transport besondere Gefahren darstellen. Die Klasse wirkt auf den ersten Blick heterogen: Lithiumbatterien, Trockeneis, umweltgefährdende Stoffe, Magnetmaterialien und Rettungsausrüstungen haben wenig miteinander gemein. Doch alle teilen das Merkmal, dass ihre Gefährlichkeit entweder neuartig, kontextabhängig oder schwer klassifizierbar ist. Dieser Artikel erklärt alle Untergruppen der Klasse 9 vollständig – mit besonderem Schwerpunkt auf Lithiumbatterien, dem derzeit am stärksten wachsenden Klasse-9-Segment.


1. Systematik der Klasse 9

Klasse 9 kennt – anders als die meisten anderen Klassen – kein eigenes Klassifizierungssystem mit Unterklassen. Stattdessen werden die verschiedenen Stoffgruppen durch Sondervorschriften und spezifische UN-Nummern voneinander abgegrenzt. Das ADR listet in ADR 2.2.9 die Gruppen auf, die der Klasse 9 zugeordnet sind:

Gruppe Beispiele Wichtigste UN-Nummern
Lithiumbatterien und -zellen Smartphone-Akkus, Laptop-Batterien, E-Bike-Akkus, Fahrzeugbatterien UN 3480, 3481, 3090, 3091, 3536
Umweltgefährdende Stoffe (flüssig / fest) Motoröl, Herbizide (unter Grenzwert), bestimmte Chemikalien UN 3077, 3082
Trockeneis (Kohlendioxid, fest) Kühlung von Lebensmitteln, Pharmatransporten, biologischen Proben UN 1845
Erwärmte Stoffe Flüssiger Asphalt, Schwefel in flüssiger Form (über 100 °C befördert) UN 3257, 3258
Magnetisch wirksame Stoffe Permanentmagnete, Lautsprecher mit Magneten UN 2807
Luftfahrzeug-Rettungsausrüstungen Airbags, Gurtstrafferpatronen, pyrotechnische Vorrichtungen UN 3268
Umweltgefährdende Stoffe in Tanks Motoröl en gros, Hydrauliköl, bestimmte Pflanzenöle UN 3077, 3082
Polymere Kügelchen / expandierbar Polystyrol-Perlen, EPS-Vorprodukte UN 2211, 3314
Chemische Bausätze / Erste-Hilfe-Kästen Schulchemikaliensets, medizinische Notfallkits UN 3316

2. Lithiumbatterien – das dominierende Klasse-9-Thema

Lithiumbatterien sind das am stärksten wachsende und regulatorisch am häufigsten verschärfte Segment der Klasse 9. Der Grund liegt in den besonderen Brandgefahren durch sogenannte Thermal-Runaway-Ereignisse: Werden Lithiumbatterien mechanisch beschädigt, überladen oder überhitzt, können sie in kürzester Zeit eine unkontrollierbare Kettenreaktion mit intensivem Brand, giftigen Gasen und – bei Fahrzeugbränden – extremer Löschschwierigkeit auslösen.

UN-Nummern für Lithiumbatterien im Überblick

UN-Nr. Bezeichnung Typ Zustand
3480 LITHIUMBATTERIEN Lithium-Ionen (aufladbar) Allein (nicht in Geräten)
3481 LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Lithium-Ionen (aufladbar) In oder mit Geräten
3090 LITHIUMMETALLBATTERIEN Lithiummetall (nicht aufladbar) Allein
3091 LITHIUMMETALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Lithiummetall (nicht aufladbar) In oder mit Geräten
3536 LITHIUMBATTERIEN IN GÜTERBEFÖRDERUNGSMITTELN Lithium-Ionen oder Lithiummetall Installiert in Containern, Fahrzeugen, Maschinen

Kapazitätsgrenzen und ihre Bedeutung

Die Anforderungen an den Lithiumbatterietransport hängen stark von der Kapazität der Zellen und Batterien ab. Die entscheidenden Grenzwerte:

Kapazitätsschwelle Gilt für Bedeutung
< 20 Wh/Zelle und < 100 Wh/Batterie (Li-Ion) UN 3480 / 3481 Sondervorschrift SP 188 anwendbar – vereinfachte Anforderungen (kein Gefahrzettel bei kleinen Mengen in Geräten)
≥ 20 Wh/Zelle oder ≥ 100 Wh/Batterie (Li-Ion) UN 3480 / 3481 Volle ADR-Anforderungen – Gefahrzettel, Beförderungsdokument, Mengenbeschränkungen
< 1 g Li/Zelle und < 2 g Li/Batterie (Lithiummetall) UN 3090 / 3091 SP 188 anwendbar
≥ 1 g Li/Zelle oder ≥ 2 g Li/Batterie (Lithiummetall) UN 3090 / 3091 Volle ADR-Anforderungen

Sondervorschrift SP 188 – vereinfachte Anforderungen

Die Sondervorschrift 188 erlaubt für kleine Lithiumbatterien in Geräten (Laptops, Handys, Werkzeug etc.) vereinfachte Transportbedingungen – kein vollständiges Gefahrgutverfahren, aber bestimmte Mindestanforderungen:

  • Batterien müssen mindestens zu 30 % geladen sein (State of Charge ≥ 30 %)
  • Schutz vor Kurzschluss (Isolierung der Pole, individuelle Verpackung)
  • Verpackung muss Stöße und Stapellasten aushalten
  • Äußere Verpackung muss „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ oder „LITHIUMMETALLBATTERIEN“ als Aufschrift tragen
  • Name und Telefonnummer des Absenders auf Außenverpackung
  • Kein Gefahrzettel erforderlich bei Einhaltung der SP-188-Mengengrenzen

Beschädigte, defekte und rückgerufene Batterien

Beschädigte, defekte oder rückgerufene Lithiumbatterien stellen besonders hohe Anforderungen. Das ADR behandelt sie in Sondervorschrift SP 376 und SP 377:

  • Beschädigte Batterien: Einzeln in dichte, nicht leitfähige Behälter mit Absorptionsmaterial verpackt
  • Überhitzte oder geschwollene Batterien: Außerhalb geschlossener Fahrzeuge transportieren, ggf. belüftet
  • Rückgerufene Batterien: Müssen nach SP 377 unter Aufsicht der zuständigen Behörde befördert werden
  • Gefährdungsquellen wie auslaufender Elektrolyt (Laugewirkung) beachten

Mengenbeschränkungen für Lithiumbatterien

UN 3480 (Lithium-Ionen-Batterien allein) unterliegt einer der strengsten Mengenbeschränkungen im ADR: Auf einem Fahrzeug dürfen höchstens 333 kg netto UN 3480 befördert werden, sofern keine besonderen Genehmigungen vorliegen. Für UN 3481 (in Geräten) gelten keine generellen Mengenbeschränkungen, aber Verpackungsvorschriften (Verpackungsanweisung P903, LP903).


3. Umweltgefährdende Stoffe – UN 3077 und UN 3082

Umweltgefährdende Stoffe sind Stoffe, die aquatische Organismen oder das Ökosystem gefährden können. Das ADR verwendet zwei Sammel-UN-Nummern:

UN-Nr. Bezeichnung Aggregatzustand VG Typische Stoffe
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. Fest III Schwermetallverbindungen, bestimmte Pestizidgranulate, Farbrückstände
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Flüssig III Altöl, Hydrauliköl, bestimmte Pflanzenschutzmittel, Farbreste

Wann gilt ein Stoff als umweltgefährdend nach ADR?

Ein Stoff ist für ADR-Zwecke umweltgefährdend, wenn er die Kriterien der ADR 2.2.9.1.10 erfüllt – diese orientieren sich an den GHS/CLP-Kriterien für akute oder chronische aquatische Toxizität:

  • Akute aquatische Toxizität Kategorie 1 (LC50 oder EC50 ≤ 1 mg/l für Fisch, Daphnien oder Algen), oder
  • Chronische aquatische Toxizität Kategorie 1 oder 2 (NOEC ≤ 0,1 mg/l bzw. ≤ 1 mg/l), oder
  • Biokumulierende und schwer abbaubare Stoffe (BCF ≥ 500, log Kow ≥ 4)

Mengenschwellen für UN 3077 / 3082

UN 3077 und UN 3082 haben günstige Freistellungsgrenzen:

  • 1.000-Punkte-Berechnung: Multiplikator 1 (Transportkategorie 3) → 1.000 Liter bzw. kg ohne Freistellung erreichbar
  • LQ-Freistellung: Bis 5 Liter (flüssig) oder 5 kg (fest) je Innenverpackung, bis 30 kg Bruttogewicht je Außenverpackung
  • EQ-Freistellung (E1): Bis 1 ml/g je Innenverpackung, bis 30 ml/g je Versandstück

Pflichtangaben und Kennzeichnung

Zusätzlich zu den normalen Klasse-9-Anforderungen müssen Versandstücke und Fahrzeuge mit dem Umweltgefährdungszeichen (schwarzer Baum und Fisch auf weißem Hintergrund) gekennzeichnet werden. Im Beförderungsdokument ist der Zusatz „UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF“ anzugeben sowie – bei n.a.g.-Einträgen – der technische Name des Stoffes in Klammern.


4. Trockeneis – UN 1845

Trockeneis ist festes Kohlendioxid (CO₂) mit einer Temperatur von −78,5 °C. Es sublimiert bei Raumtemperatur direkt zu gasförmigem CO₂ – ohne flüssige Phase. Im Gefahrguttransport ist es der Klasse 9 zugeordnet, weil die CO₂-Freisetzung in geschlossenen Räumen (Fahrzeugkabinen, Laderäumen) zu Sauerstoffmangel und Erstickungsgefahr führen kann.

Anforderungen für den Trockeis-Transport

  • UN-Nummer: UN 1845
  • Klasse: 9, kein Klassifizierungscode
  • Verpackungsgruppe: keine
  • Verpackung: Behälter, die CO₂-Gas entweichen lassen (keine druckfesten Behälter – Druckaufbau verhindert Sublimation nicht, kann aber zu Berstgefahr führen)
  • Kennzeichnung: Klasse-9-Gefahrzettel + UN-Nummer + Aufschrift „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“
  • Beförderungsdokument: Nettomenge in kg angeben
  • Besondere Maßnahme: Fahrzeugführer und Beifahrer müssen beim Öffnen des Laderaums auf Erstickungsgefahr hingewiesen sein; Belüftung vor Betreten des Laderaums sicherstellen

Freistellung für Trockeneis

Für Trockeneis gilt die Sondervorschrift SP 227: Wenn Trockeneis als Kälteschutzmittel (Kühlmittel) für andere Güter verwendet wird, gelten vereinfachte Anforderungen. Insbesondere für den Versand von biologischen Proben oder Lebensmitteln mit Trockeneis als Kühlung sind die Anforderungen deutlich reduziert.


5. Erwärmte Stoffe – UN 3257 und UN 3258

Stoffe, die in flüssigem Zustand bei Temperaturen von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei mindestens 240 °C befördert werden, fallen in die Klasse 9 als erwärmte Stoffe – unabhängig davon, ob sie bei Raumtemperatur gefährlich sind:

UN-Nr. Bezeichnung Temperatur Beispiele
3257 ERWÄRMTER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. ≥ 100 °C Flüssiger Asphalt, Bitumen, flüssiges Schwefeldioxid
3258 ERWÄRMTER STOFF, FEST, N.A.G. ≥ 240 °C Geschmolzener Schwefel, flüssige Metalle

Die Hauptgefahr bei erwärmten Stoffen ist die Verbrennungsgefahr durch Kontakt mit sehr heißen Materialien – nicht chemische Reaktivität. Tankfahrzeuge für erwärmte Stoffe unterliegen besonderen Anforderungen an Isolierung und Temperaturüberwachung.


6. Magnetisch wirksame Stoffe – UN 2807

Magnetisch wirksame Stoffe sind Gegenstände, die in einer Entfernung von 2,1 m vom Versandstück noch ein messbares Magnetfeld erzeugen (Kompassausschlag). Sie werden als Klasse 9 transportiert, weil sie Avionik, Navigationssysteme und Kompasse beeinflussen können – relevant vor allem beim Lufttransport (IATA), aber auch bei bestimmten Straßentransporten in der Nähe empfindlicher Einrichtungen.

Im Straßentransport sind magnetisch wirksame Stoffe (UN 2807) relativ selten und haben weniger strenge Anforderungen als im Lufttransport. Typische Versandstücke: Industriemagnete, Lautsprechermagnete, MRT-Komponenten.


7. Luftfahrzeug-Rettungsausrüstungen – UN 3268

Airbags, Gurtstrafferpatronen und pyrotechnische Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge fallen unter UN 3268. Sie enthalten kleine Mengen explosiver oder pyrotechnischer Komponenten, sind aber im Fahrzeugzustand so sicher aufgebaut, dass sie unter Klasse 9 und nicht Klasse 1 fallen. Wichtig: Nur intakte, nicht ausgelöste Systeme dürfen als Klasse 9 transportiert werden – ausgelöste oder beschädigte Systeme können anders eingestuft sein.


8. Gefahrzettel und Kennzeichnung für Klasse 9

Der Gefahrzettel für Klasse 9 ist auf weißem Hintergrund mit sieben vertikalen schwarzen Streifen in der oberen Hälfte und der Zahl „9″ in der unteren Hälfte. Es gibt zwei Varianten:

Variante Verwendung Symbol
Standard Klasse 9 Alle Klasse-9-Güter außer Lithiumbatterien und umweltgefährdende Stoffe in Tanks Sieben vertikale schwarze Streifen oben, „9″ unten
Klasse 9 mit Batteriesymbol Lithiumbatterien (UN 3480, 3481, 3090, 3091) Sieben Streifen + Batteriesymbol mit Blitz oben, „9″ unten

Zusätzlich zum Gefahrzettel gilt für umweltgefährdende Stoffe das Umweltgefährdungszeichen (Baum und Fisch) als Pflichtzeichen auf dem Versandstück.


9. Freistellungen und die 1.000-Punkte-Berechnung

Klasse 9 ist in der 1.000-Punkte-Berechnung der Transportkategorie 3 zugeordnet – mit dem Multiplikator 1. Das bedeutet: Erst bei mehr als 1.000 Litern oder kg Klasse-9-Güter greift die Kennzeichnungspflicht nach der 1.000-Punkte-Regel. Für den Alltag bedeutet das, dass kleine Mengen umweltgefährdender Stoffe oder Trockeneis oft unterhalb der Freistellungsgrenze liegen.

Ausnahme Lithiumbatterien: Für UN 3480 gilt trotz Transportkategorie 2 (Multiplikator 3) eine gesonderte Regelung mit der Nettomengenbeschränkung von 333 kg je Fahrzeug.


10. Häufige Fehler bei Klasse-9-Transporten

  • Falscher Gefahrzettel für Lithiumbatterien: Allgemeiner Klasse-9-Zettel ohne Batteriesymbol verwendet statt des spezifischen Lithiumbatterien-Zettels
  • SP 188 falsch angewendet: Kapazitätsgrenzen nicht geprüft – SP 188 gilt nicht für Batterien über 100 Wh
  • Beschädigte Batterien normal verpackt: Defekte oder geschwollene Akkus ohne Sonderverpackung nach SP 376 versandt
  • UN 3077/3082 ohne technischen Namen: n.a.g.-Eintrag ohne Stoffangabe in Klammern im Dokument
  • Umweltgefährdungszeichen vergessen: UN 3077 / 3082 ohne Baum-Fisch-Zeichen auf Versandstück oder Fahrzeug
  • Trockeneis in dichten Behältern: CO₂ kann sich nicht entspannen – Druckaufbau und Berstgefahr
  • Mengenbeschränkung UN 3480 ignoriert: Mehr als 333 kg netto UN 3480 ohne Sondergenehmigung auf einem Fahrzeug
  • State of Charge bei SP 188 nicht beachtet: Batterien mit weniger als 30 % Ladezustand versandt
  • Lithiumbatterien nicht als Gefahrgut erkannt: Alltägliche Konsumgüter (Elektroscooter, Powerbanks) ohne jegliche Gefahrgutmaßnahmen versandt

11. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: E-Bike-Akku als Ersatzteil (UN 3480)

Ein Fahrradhändler versendet einen E-Bike-Ersatzakku mit 500 Wh. Da 500 Wh über der 100-Wh-Grenze liegen, gilt SP 188 nicht – volle ADR-Anforderungen. Der Akku ist UN 3480, Klasse 9, VG II. Verpackungsanweisung P903: feste Außenverpackung, Schutz vor Kurzschluss (Polabdeckung), keine anderen gefährlichen Güter in derselben Verpackung. Gefahrzettel: Klasse-9-Zettel mit Batteriesymbol. Beförderungsdokument: „UN 3480 LITHIUMBATTERIEN, 9, (II), 1 Stück, 5,5 kg“. Mengenbeschränkung: 333 kg netto je Fahrzeug für UN 3480 beachten.

Praxisbeispiel 2: Laptop im Reisegepäck (SP 188)

Ein Unternehmen schickt einen Laptop (eingebauter Akku 72 Wh) per Kurier an einen Kunden. UN 3481 (Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen), Kapazität < 100 Wh/Batterie → SP 188 anwendbar. Anforderungen: Laptop in schützende Verpackung, Kurzschlussschutz (Originalverpackung ausreichend), Aufschrift „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ und Absendertelefonnummer auf Außenkarton. Kein Gefahrzettel erforderlich bei Einhaltung der SP-188-Grenzen. Kein Beförderungsdokument erforderlich.

Praxisbeispiel 3: Motoröl als umweltgefährdender Stoff

Eine Werkstatt gibt gebrauchtes Motoröl (UN 3082, Klasse 9, VG III) zur Entsorgung. 200 Liter in zwei IBC à 100 Liter. Punkte: 200 × 1 (Multiplikator Transportkategorie 3) = 200 Punkte – unter 1.000 Punkten, aber: Es muss geprüft werden, ob das Motoröl tatsächlich UN 3082 erfüllt (aquatische Toxizität). Wenn ja: Gefahrzettel Klasse 9, Umweltgefährdungszeichen auf IBC und Fahrzeug, Beförderungsdokument mit „UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Motoröl), 9, (III)“, Orangetafeln am Fahrzeug.

Praxisbeispiel 4: Pharmalieferung mit Trockeneis

Ein Pharmaunternehmen versendet Impfstoffe in einer Styroporbox mit 5 kg Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel. Gemäß SP 227 gelten vereinfachte Anforderungen für Trockeneis als Kälteschutzmittel: Klasse-9-Gefahrzettel auf der Box, Aufschrift „KOHLENDIOXID, FEST / TROCKENEIS“ und die Nettomenge (5 kg). Der Fahrer wird auf Erstickungsgefahr beim Öffnen des Laderaums hingewiesen. Das Beförderungsdokument nennt das Trockeneis als Nebenangabe.


12. Checkliste: Klasse-9-Transporte korrekt vorbereiten

  • ✅ Zutreffende UN-Nummer für den Stoff / Gegenstand korrekt bestimmt?
  • ✅ Bei Lithiumbatterien: Kapazität (Wh oder g Li) ermittelt und SP 188 geprüft?
  • ✅ Bei Lithiumbatterien in Geräten: UN 3481 statt UN 3480 verwendet?
  • ✅ Beschädigte Batterien: Sonderverpackung nach SP 376 verwendet?
  • ✅ Bei UN 3480: Mengenbeschränkung 333 kg netto je Fahrzeug eingehalten?
  • ✅ Bei umweltgefährdenden Stoffen: Umweltgefährdungszeichen auf Versandstück und Fahrzeug?
  • ✅ Bei n.a.g.-Einträgen (3077, 3082): technischen Namen in Klammern im Dokument?
  • ✅ Korrekter Gefahrzettel verwendet (Standard vs. Lithiumbatterien-Variante)?
  • ✅ Bei Trockeneis: offene Verpackung (kein Druckaufbau), Erstickungshinweis für Fahrer?
  • ✅ Beförderungsdokument mit allen Pflichtangaben (UN-Nr., Benennung, Klasse, VG, Menge)?
  • ✅ 1.000-Punkte-Berechnung bei gemischten Klasse-9-Transporten durchgeführt?

Fazit

Klasse 9 ist die vielfältigste und dynamischste Gefahrklasse im ADR. Während Trockeneis und umweltgefährdende Stoffe seit Jahrzehnten bekannte Transportgüter sind, haben Lithiumbatterien in den letzten zehn Jahren zu einem regelrechten Regulierungsmarathon geführt – mit jeder ADR-Revision neue Anforderungen, neue Grenzwerte, neue UN-Nummern.

Wer Klasse-9-Güter transportiert, muss sich besonders um aktuelle Informationen bemühen: Die Vorschriften für Lithiumbatterien haben sich seit 2013 mehrfach grundlegend geändert, und auch die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe werden regelmäßig angepasst. Das SDB (Abschnitt 14) und die aktuelle ADR-Fassung sind dabei die unverzichtbaren Nachschlagewerke.

Weitere Artikel dieser Reihe: Schreiben Sie uns, zu welchem Thema rund um den Gefahrguttransport Sie als Nächstes einen Beitrag wünschen.


Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.9; Kapitel 3.2 Tabelle A; Sondervorschriften SP 188, SP 227, SP 376, SP 377; Verpackungsanweisung P903, LP903) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 (aquatische Toxizitätskriterien) | UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien (Orange Book, Teil III, Abschnitt 38.3 für Lithiumbatterien). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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