Klasse 8: Ätzend

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Ätzende Stoffe der Klasse 8 gehören zu den häufigsten Gefahrgütern im industriellen Alltag: Schwefelsäure, Salzsäure, Natronlauge, Batteriesäure, Reinigungsmittel. Sie verursachen durch chemische Einwirkung schwere Schäden an lebendem Gewebe, Metallen und anderen Materialien. ADR Abschnitt 2.2.8 definiert die Klasse 8 und ihre Einstufungskriterien. Dieser Artikel erklärt alle Anforderungen vollständig – von der Klassifizierung über die Verpackungsgruppen bis zu den häufigsten Praxisfehlern.


1. Definition und Einstufungskriterien

Klasse 8 umfasst Stoffe und Gemische, die durch chemische Einwirkung lebendes Gewebe zerstören oder beim Austreten andere Güter oder Fahrzeuge erheblich beschädigen können. Das ADR unterscheidet bei der Einstufung zwischen:

  • Ätzwirkung auf die Haut – primäres Einstufungskriterium
  • Korrosionswirkung auf Stahl oder Aluminium – alternatives Einstufungskriterium für Stoffe ohne messbare Hautwirkung

Einstufung nach Hautätzwirkung (ADR 2.2.8.1.4)

VG Kriterium – Hautätzwirkung Beschreibung
VG I Irreversible Zerstörung der Haut in < 3 Minuten Einwirkzeit Schwerste Ätzwirkung – sofortige, tiefe Gewebezerstörung
VG II Irreversible Zerstörung der Haut in 3–60 Minuten Einwirkzeit Starke Ätzwirkung – irreversible Schäden nach kurzem Kontakt
VG III Reversible Schädigung der Haut in 3–60 Minuten oder keine Schädigung bei 60 Minuten Mäßige oder geringe Ätzwirkung – heilbare Schäden

Einstufung nach Korrosionswirkung (alternativ)

Stoffe, die keine messbare Hautwirkung haben, aber Metalle stark angreifen, können ebenfalls als Klasse 8 eingestuft werden, wenn ihre Korrosionsrate auf Stahl oder Aluminium bei 55 °C mehr als 6,25 mm pro Jahr beträgt. Diese Alternative kommt vor allem bei bestimmten anorganischen Stoffen und konzentrierten anorganischen Verbindungen vor.


2. Klassifizierungscode der Klasse 8

Anders als bei Gasen (Klasse 2) gibt es für Klasse 8 keinen eigenen Klassifizierungscode in Spalte 3b der ADR-Tabelle A. Die Klasse 8 wird schlicht als „8″ angegeben. Wenn ein Stoff der Klasse 8 gleichzeitig giftige Eigenschaften hat, zeigt dies die Nebengefahr 6.1 in Spalte 5 der Tabelle A an – nicht ein spezieller Code.


3. Typische Stoffe und UN-Nummern

Anorganische Säuren

Stoff UN-Nr. VG Gefahrnummer Besonderheit
Schwefelsäure (konz., > 51 %) 1830 II 80 Stärkste Industriesäure; reagiert heftig mit Wasser
Schwefelsäure, rauchend (Oleum) 1831 I 80 Nebengefahr 6.1; dampft SO₃ ab
Schwefelsäure (< 51 %) 2796 II 80 Auch als Batteriesäure bekannt
Salzsäure 1789 II/III 80 VG II ab ca. 25 %; dampft HCl ab – Nebengefahr 8 + inhalativ
Salpetersäure (> 70 %) 2031 I 85 Nebengefahr 5.1 (oxidierend); stark oxidierend und ätzend
Salpetersäure (20–70 %) 2031 II 80 Je nach Konzentration VG I oder II
Flusssäure (> 60 %) 1790 I 86 Nebengefahr 6.1 (sehr giftig); systemische Toxizität
Phosphorsäure 1805 III 80 Mäßig ätzend; häufig in Lebensmittel- und Reinigungsindustrie

Laugen und Basen

Stoff UN-Nr. VG Gefahrnummer Besonderheit
Natriumhydroxid, Lösung (Natronlauge) 1824 II/III 80 VG II ab ca. 5 %; sehr häufig in Industrie und Haushalt
Kaliumhydroxid, Lösung (Kalilauge) 1814 II/III 80 Analog Natronlauge; Kalium statt Natrium
Ammoniumhydroxid (Ammoniakwasser) 2672 III 80 Mäßig ätzend; Ammoniakdampf als Nebengefahr
Natriumhydroxid, fest 1823 II 80 Hygroskopisch; wird bei Feuchtigkeitskontakt flüssig und sehr heiß
Calciumhydroxid (Löschkalk), Suspension 1760 III 80 Wenn als ätzende Flüssigkeit n.a.g. eingestuft

Organische Säuren und sonstige ätzende Stoffe

Stoff UN-Nr. VG Besonderheit
Essigsäure (> 80 %) 2789 II Auch entzündbar (Flammpunkt 39 °C) → Nebengefahr 3
Essigsäure (10–80 %) 2790 II/III
Ameisensäure (> 85 %) 1779 II Entzündbar + ätzend; Nebengefahr 3
Akkumulatoren, nass, Säure 2794 Batterien mit Schwefelsäure; besondere Verpackungsregeln
Ätzende Flüssigkeit, sauer, anorganisch, n.a.g. 3264 I/II/III Spezifischer n.a.g.-Eintrag für saure anorganische Flüssigkeiten
Ätzende Flüssigkeit, basisch, organisch, n.a.g. 3267 II/III Spezifischer n.a.g.-Eintrag für basische organische Flüssigkeiten
Ätzende Flüssigkeit, n.a.g. 1760 I/II/III Generischer n.a.g.-Eintrag – nur wenn kein spezifischerer passend

4. Nebengefahren bei Klasse 8

Ätzende Stoffe haben häufig Nebengefahren, die auf dem Versandstück und im Beförderungsdokument angegeben werden müssen. Die wichtigsten Kombinationen:

Hauptklasse 8 + Nebengefahr Typische Stoffe Bedeutung für Transport
8 + 6.1 (giftig) Rauchende Schwefelsäure (UN 1831), Flusssäure (UN 1790), Chloressigsäure Zusätzlicher Totenkopf-Gefahrzettel; PSA-Anforderungen steigen erheblich
8 + 3 (entzündbar) Essigsäure > 80 % (UN 2789), Ameisensäure > 85 % (UN 1779) Zusätzlicher Flammen-Gefahrzettel; Brandschutzmaßnahmen erforderlich
8 + 5.1 (oxidierend) Salpetersäure > 70 % (UN 2031), Chromsäurelösung (UN 1755) Zusätzlicher Flamme-über-Kreis-Gefahrzettel; kein Kontakt mit brennbaren Stoffen
8 + 4.3 (wasserreaktiv) Chlorsulfonsäure (UN 1754) X-Vorzeichen in Gefahrnummer; Wasser als Löschmittel verboten

Flusssäure – Sonderfall: Flusssäure (Fluorwasserstoffsäure) ist eine der gefährlichsten Chemikalien im Transport. Sie ist nicht nur stark ätzend, sondern systemisch giftig – Fluoridionen durchdringen die Haut und verursachen lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen durch Kalziumentzug. Selbst kleine Mengen auf der Haut können ohne sofortige Behandlung tödlich sein. Der Transport erfordert VG I, Nebengefahr 6.1 und entsprechende PSA (Calciumgluconat-Gel als Sofortmaßnahme).


5. Verpackungsanforderungen

UN-Verpackungen für Klasse 8

Die Leistungsstufen der Verpackung richten sich nach der Verpackungsgruppe:

  • VG I: Leistungsstufe X – strengste Verpackung
  • VG II: Leistungsstufe X oder Y
  • VG III: Leistungsstufe X, Y oder Z

Materialverträglichkeit

Bei Klasse-8-Stoffen ist die chemische Verträglichkeit zwischen Stoff und Verpackungsmaterial besonders kritisch. Säuren und Laugen greifen viele gängige Verpackungsmaterialien an:

Verpackungsmaterial Geeignet für Nicht geeignet für
Polyethylen (PE, HDPE) Salzsäure, Natronlauge, Schwefelsäure (verdünnt) Starke Oxidationsmittel (konz. Salpetersäure), aromatische Verbindungen
Polypropylen (PP) Schwefelsäure, Salzsäure, Natronlauge Starke Oxidationsmittel, chlorierte Lösemittel
Glas Die meisten Säuren (außer Flusssäure), neutrale Lösungen Flusssäure (löst Glas auf!), starke Laugen bei hohen Temperaturen
Edelstahl (316L) Konz. Schwefelsäure, verdünnte Laugen Salzsäure, Flusssäure, verdünnte Schwefelsäure, Halogenide
Aluminium Konz. Salpetersäure, verdünnte organische Säuren Laugen (stark), verdünnte Mineralsäuren, Chloride
PTFE / Teflon Fast alle Säuren und Laugen einschließlich Flusssäure Geschmolzene Alkalimetalle (kaum praxisrelevant)

Wichtige Verpackungsvorschriften

  • Flüssige ätzende Stoffe in Außenverpackungen mit ausreichend Absorptionsmaterial (für Leckagen)
  • Glas- und Keramikgefäße in stoßfesten Außenverpackungen mit Polsterung
  • Keine Aluminium- oder Weißblechbehälter für starke Laugen oder Flusssäure
  • Ventile und Verschlüsse gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert

6. Kennzeichnung und Bezettelung

Gefahrzettel Klasse 8

Der Gefahrzettel für Klasse 8 zeigt auf weißem Hintergrund oben und schwarzem Hintergrund unten zwei Reagenzgläser, aus denen eine ätzende Flüssigkeit auf eine Hand und auf eine Metallfläche tropft – beide werden angegriffen. Die Zahl „8″ steht in der unteren Ecke. Das Bild kommuniziert intuitiv die zwei wesentlichen Gefahren: Hautätzung und Materialkorrosion.

Warntafel für Tanks

Für Tankbeförderungen ätzender Stoffe zeigt die Orangetafel in der Regel die Gefahrnummer 80 (ätzend) oder – bei starken Ätzwirkungen – 88 (stark ätzend). Stoffe mit Nebengefahren erhalten kombinierte Gefahrnummern:

  • 85 = ätzend und oxidierend (z. B. konz. Salpetersäure)
  • 86 = ätzend und giftig (z. B. Flusssäure)
  • X80 / X88 = ätzend + Reaktion mit Wasser (X-Vorzeichen)
  • 80 = ätzend (Standard für die meisten Klasse-8-Stoffe)

7. Besondere Transportanforderungen

Zusammenladeverbote (ADR 7.5.2)

Ätzende Stoffe unterliegen klaren Trennungsgeboten bei der Verladung. Insbesondere:

  • Klasse 8 Säuren und Klasse 8 Laugen dürfen nicht zusammen in denselben Versandstücken oder – bei größeren Mengen – nicht direkt nebeneinander verladen werden. Im Falle einer Leckage würde die Neutralisationsreaktion Wärme freisetzen und ggf. weitere Schäden verursachen
  • Klasse 8 + Klasse 5.1 (oxidierend): Trennung erforderlich – Oxidationsmittel können in Verbindung mit organischen Säuren heftig reagieren
  • Klasse 8 + Lebensmittel: Absolute Trennung nach ADR 7.5.4

Wassergefahrenrecht (WHG)

Viele Klasse-8-Stoffe sind nach dem deutschen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als wassergefährdend eingestuft – parallel zum ADR. Das WHG verlangt besondere Maßnahmen beim Transport in Wasserschutzgebieten, beim Umgang in der Nähe von Gewässern und bei der Anlagengestaltung. Transport-ADR und WHG gelten gleichzeitig und unabhängig voneinander.

Schutzausrüstung (ADR 8.1.5)

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Klasse-8-Transporte ergibt sich aus den schriftlichen Weisungen. Typische Anforderungen je nach Stoff und VG:

  • VG III (mäßig ätzend): Säureschutzhandschuhe (Nitril oder Butyl), Schutzbrille
  • VG II (stark ätzend): Säureschutzhandschuhe (Butyl), Schutzbrille mit Seitenschutz, Gesichtsschutzschirm, Schutzschürze
  • VG I (sehr stark ätzend): Vollständiger Chemikalienschutzanzug, Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe (Butyl/Neopren), chemikalienbeständige Stiefel; bei Nebengefahr 6.1 ggf. Atemschutz
  • Flusssäure: Zusätzlich Calciumgluconat-Gel (2,5 %) als Erstmaßnahme bei Hautkontakt – Fachbehandlung sofort

8. Akkumulatoren (Batterien) – Sonderfall in Klasse 8

Nasse Blei-Säure-Akkumulatoren mit Schwefelsäure werden als Klasse 8 transportiert:

Art UN-Nr. Besonderheit
Akkumulatoren, nass, gefüllt mit Säure 2794 Klasse 8 (Schwefelsäure); besondere Verpackungsvorschrift P801
Akkumulatoren, nass, gefüllt mit Alkali 2795 Klasse 8 (KOH-Lösung); P801
Akkumulatoren, nass, Batteriefahrzeuge 2800 Leckagesicher; vereinfachte Anforderungen nach SP 238

Für nasse Akkumulatoren gilt die Sondervorschrift SP 238, die für gut gesicherte, auslaufsichere Batterien vereinfachte Transportbedingungen ermöglicht. Wichtig: Lithium-Ionen-Akkus sind nicht Klasse 8, sondern Klasse 9 (UN 3480/3481).


9. Häufige Fehler bei Klasse-8-Transporten

  • Konzentration nicht berücksichtigt: Salzsäure 37 % ist VG II, verdünnte Salzsäure 10 % ist VG III – unterschiedliche Verpackungs- und Dokumentationsanforderungen
  • Nebengefahr vergessen: Essigsäure > 80 % hat Nebengefahr 3 (entzündbar) – zweiter Gefahrzettel fehlt
  • Falsche Verpackungsmaterialien: Aluminiumkanister für Natronlauge – Lauge greift Aluminium an
  • Säuren und Laugen zusammen verladen: Neutralisationsreaktion bei Leckage
  • Kein Absorptionsmaterial in Außenverpackung: Leckage breitet sich unkontrolliert aus
  • PSA unvollständig: Nur Handschuhe, keine Schutzbrille – Spritzschutz fehlt
  • Akkumulatoren und Lithiumbatterien verwechselt: Blei-Säure-Akku ist Klasse 8, Lithium-Akku ist Klasse 9
  • Flusssäure ohne Notfallantidot: Kein Calciumgluconat-Gel im Fahrzeug
  • n.a.g.-Eintrag ohne technischen Namen: UN 1760 ohne Stoffangabe in Klammern

10. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Schwefelsäure-Tanklieferung

Ein Chemieunternehmen liefert 5.000 Liter konzentrierte Schwefelsäure (UN 1830, Klasse 8, VG II) in einem Tankwagen. Warntafeln: 80 / 1830 vorne, hinten und seitlich. Fahrzeugrequirements: AT-Tank ausreichend für VG II (kein FL erforderlich, da nicht entzündbar). PSA im Fahrzeug: Butylschutzhandschuhe, Vollgesichtsschutz, Schutzschürze. Schriftliche Weisungen: Wasser zum Neutralisieren und Verdünnen grundsätzlich zulässig – jedoch vorsichtig, da konz. H₂SO₄ stark exotherm mit Wasser reagiert (immer Säure ins Wasser, nie umgekehrt). Keine Erstickungsgefahr, aber Verbrennungsgefahr durch Spritzer.

Praxisbeispiel 2: Natronlauge in IBC – Konzentration entscheidet

Ein Reinigungsmittelhersteller versendet zwei IBC à 1.000 Liter: IBC 1 mit 50 % Natronlauge (UN 1824, Klasse 8, VG II), IBC 2 mit 3 % Natronlauge (UN 1824, Klasse 8, VG III). Beide IBCs erhalten den Klasse-8-Gefahrzettel, aber unterschiedliche Leistungsstufen: IBC 1 benötigt UN-Zulassung Leistungsstufe X oder Y, IBC 2 auch Z ausreichend. Beförderungsdokument nennt beide UN-Nummern mit der jeweiligen VG. Zusammenladung mit Salzsäure verboten – Trennung erforderlich.

Praxisbeispiel 3: Essigsäure 99 % – Doppelgefahr

Ein Lebensmittelzulieferer transportiert Essigsäure 99 % (UN 2789, Klasse 8, VG II, Nebengefahr 3). Gefahrzettel: Muster 8 (ätzend) + Muster 3 (entzündbar). Gefahrnummer auf Warntafel: 83 (ätzend und entzündbar). PSA: Butylschutzhandschuhe, Gesichtsschutz, feuerfeste Schutzschürze. Lagerung getrennt von Oxidationsmitteln und Zündquellen. Die Entzündbarkeit (Flammpunkt 39 °C) schränkt Tunneldurchfahrten ein.

Praxisbeispiel 4: Flusssäure – höchste Sicherheitsstufe

Ein Halbleiterhersteller transportiert 10 Liter Flusssäure 48 % (UN 1790, Klasse 8, VG I, Nebengefahr 6.1). Verpackung: UN-Verpackung Leistungsstufe X (z. B. PE-Innenflasche in stabiler Außenkiste), Absorptionsmaterial in Außenverpackung. Kennzeichnung: Zwei Gefahrzettel (Muster 8 + Muster 6.1), UN 1790. PSA: Vollständiger Chemikalienschutzanzug, Gesichtsschutz, Butyl-Handschuhe. Erstmaßnahme bei Hautkontakt: sofort Calciumgluconat-Gel 2,5 % auftragen, sofort Arzt aufsuchen. Dieses Mittel muss zwingend im Fahrzeug mitgeführt werden.


11. Checkliste: Klasse-8-Transport korrekt vorbereiten

  • ✅ Stoff korrekt als Klasse 8 klassifiziert (Hautätzwirkung oder Korrosionsrate)?
  • ✅ Konzentration des Stoffes bekannt und VG (I, II oder III) korrekt bestimmt?
  • ✅ Nebengefahren aus ADR Tabelle A Spalte 5 geprüft (6.1, 3, 5.1)?
  • ✅ Alle vorgeschriebenen Gefahrzettel (Haupt + Neben) auf Versandstück?
  • ✅ Verpackungsmaterial auf Verträglichkeit mit dem Stoff geprüft?
  • ✅ UN-Verpackung korrekte Leistungsstufe (X für VG I, Y für VG II möglich)?
  • ✅ Absorptionsmaterial in Außenverpackung bei flüssigen Stoffen?
  • ✅ PSA gemäß schriftlicher Weisungen vollständig im Fahrzeug?
  • ✅ Zusammenladung mit inkompatiblen Stoffen (andere Säuren/Laugen, Oxidationsmittel) vermieden?
  • ✅ Bei Flusssäure: Calciumgluconat-Gel als Sofortmaßnahme mitgeführt?
  • ✅ Beförderungsdokument: VG in Klammern, Nebengefahren-Klasse angegeben?
  • ✅ Tunnelbeschränkungscode aus Tabelle A für die Route berücksichtigt?

Fazit

Klasse 8 – ätzende Stoffe – ist eine der häufigsten und zugleich am meisten unterschätzten Gefahrgutklassen. Schwefelsäure, Natronlauge und Salzsäure begegnen uns täglich in der Industrie, der Landwirtschaft und sogar im Haushalt – und werden deshalb oft als „selbstverständlich“ und damit als weniger gefährlich wahrgenommen. Doch die Folgen eines unkontrollierten Kontakts mit starken Säuren oder Laugen sind schwerwiegend: Verbrennungen, Erblindung, Lungenschäden, Materialzerstörung.

Wer Klasse-8-Güter transportiert, muss vor allem zwei Dinge im Blick haben: die Konzentration (sie bestimmt die VG und damit alle weiteren Anforderungen) und die Nebengefahren (entzündbar, giftig, oxidierend). Beides ist aus dem Sicherheitsdatenblatt ablesbar – und bestimmt, welche Verpackung, welche Kennzeichnung und welche PSA erforderlich sind.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.8; Kapitel 3.2 Tabelle A; Kapitel 4.1 Verpackungsvorschriften; Abschnitt 8.1.5) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 | WHG (Wasserhaushaltsgesetz) | DGUV Regel 113-001 (Arbeiten mit Säuren und Laugen). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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