Klasse-7: Radioaktiv

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Radioaktive Stoffe stellen im Gefahrguttransport eine besondere Herausforderung dar: Ihre Gefährlichkeit ist unsichtbar, geruchlos und ohne Spezialgeräte nicht wahrnehmbar. Gleichzeitig ist der Transport radioaktiver Stoffe unverzichtbar – für die Medizin (Diagnose und Therapie), die Industrie (Messtechnik, Materialprüfung) und die Energiewirtschaft. ADR Kapitel 2.2.7 und die IAEA-Vorschriften (SSR-6) regeln den Transport radioaktiver Stoffe mit dem höchsten Detailgrad aller Gefahrklassen. Dieser Artikel erklärt Klasse 7 vollständig und praxisnah.


1. Grundbegriffe: Was macht einen Stoff radioaktiv?

Radioaktive Stoffe senden ionisierende Strahlung aus – Alpha-, Beta- oder Gammastrahlung sowie Neutronen. Diese Strahlung kann lebendiges Gewebe schädigen, DNA verändern und – bei ausreichender Dosis – zu Strahlenkrankheit, Krebs oder Tod führen. Die Gefährlichkeit eines radioaktiven Stoffes wird durch zwei Größen bestimmt:

  • Aktivität (Becquerel, Bq): Die Anzahl der Zerfälle pro Sekunde – je höher, desto mehr Strahlung wird emittiert. 1 Bq = 1 Zerfall/Sekunde; praktische Einheiten sind kBq, MBq, GBq und TBq.
  • Dosisleistung (Millisievert pro Stunde, mSv/h): Die Strahlungsintensität an einem bestimmten Ort – entscheidend für die Sicherheitsabstände und die Kategorie des Versandstücks.

Im Transportrecht ist nicht die absolute Aktivität allein entscheidend, sondern das Verhältnis von Aktivität zum sogenannten A1/A2-Wert – einem stoffspezifischen Grenzwert, der die Aktivitätsmenge beschreibt, bei der bestimmte Transportbedingungen eingehalten werden müssen.


2. Klassifizierungssystem für Klasse 7

Klasse 7 kennt kein Verpackungsgruppen-System (VG I–III) wie andere Klassen. Stattdessen klassifiziert das ADR radioaktive Stoffe nach:

2.1 Versandstückkategorien (Strahlungsintensität außen)

Jedes Versandstück mit radioaktivem Inhalt wird einer von drei Kategorien zugeordnet – abhängig von der Dosisleistung an der Versandstückaußenseite und dem Transportindex (TI):

Kategorie Gefahrzettel Max. Dosisleistung Außenseite Transportindex (TI)
I-WEISS Muster 7A (weiß) ≤ 0,005 mSv/h (= 0,5 mrem/h) 0 (nicht messbar)
II-GELB Muster 7B (gelb/weiß) > 0,005 bis ≤ 0,5 mSv/h > 0 bis ≤ 1
III-GELB Muster 7C (gelb/weiß) > 0,5 bis ≤ 2 mSv/h > 1 bis ≤ 10

Versandstücke mit einer Dosisleistung über 2 mSv/h an der Außenseite dürfen nur unter Exklusivnutzung (allein auf dem Fahrzeug, ohne andere Ladung) befördert werden.

2.2 Der Transportindex (TI)

Der Transportindex ist eine dimensionslose Zahl, die die Dosisleistung in 1 Meter Abstand vom Versandstück in mrem/h beschreibt (nicht in mSv/h – Achtung Einheitenunterschied). Er wird auf dem Gefahrzettel angegeben und dient dazu, die maximale Anzahl von Versandstücken auf einem Fahrzeug zu begrenzen:

Maximale Summe der TI auf einem Fahrzeug Transportbedingung
≤ 50 (Kategorie II-GELB und III-GELB zusammen) Normaler Transport; keine Exklusivnutzung erforderlich
> 50 Exklusivnutzung erforderlich (Fahrzeug nur für radioaktive Güter)

3. Verpackungstypen für radioaktive Stoffe

Das ADR schreibt für radioaktive Stoffe je nach Aktivitätsniveau und Strahlungsart unterschiedliche Verpackungstypen vor. Diese Typen sind international durch die IAEA (SSR-6) standardisiert:

Verpackungstyp Anforderungen Typische Verwendung
Freigestelltes Versandstück Minimale Anforderungen; Aktivität unter Freigrenze; keine Kennzeichnung als Klasse 7 erforderlich Uhren mit Leuchtzifferblatt, bestimmte Laborchemikalien mit minimaler Aktivität
Typ IP-1 / IP-2 / IP-3 (Industrieversandstücke) Für schwach radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) Kontaminierte Maschinen, Rohre aus kerntechnischen Anlagen, natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM)
Typ A Für Aktivitäten bis zum A1/A2-Wert; widerstandsfähig gegen normale Transportbedingungen; Prüfung nach IAEA-Normen Medizinische Isotope (Tc-99m, I-131), industrielle Strahlenquellen mit moderater Aktivität
Typ B(U) / B(M) Für höhere Aktivitäten; widerstandsfähig gegen schwere Unfälle (Feuer, Aufprall, Drucktest); behördliche Zulassung erforderlich. B(U) = unilateral; B(M) = multilateral Hochaktive Strahlenquellen, Industriegammastrahler (Ir-192, Co-60), medizinische Therapiequellen
Typ C Für Transport per Luftfracht mit sehr hoher Aktivität; härteste Prüfanforderungen (Hochgeschwindigkeitsaufprall, Tieftemperaturtest) Hochaktive medizinische Isotope per Luftfracht (im Straßentransport selten)

4. Spaltbare Stoffe – Kritikalitätssicherheit

Spaltbare Stoffe (Uran-235, Uran-233, Plutonium-239 und weitere) stellen eine besondere Gefahr dar: Bei ausreichender Konzentration und Geometrie können sie eine selbsterhaltende Kettenreaktion (Kritikalität) auslösen. Das ADR enthält daher für spaltbare Stoffe ein eigenes Sicherheitssystem zusätzlich zur normalen Strahlenschutzbetrachtung.

Kritikalitätssicherheitsindex (CSI)

Der CSI ist – analog zum TI – ein Index, der die Sicherheitsmarge gegen Kritikalität beschreibt. Er wird ebenfalls auf dem Gefahrzettel angegeben. Gefahrzettel Muster 7E gilt für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen.

Ausnahmen von der Spaltbarkeitsklassifizierung

Bestimmte spaltbare Stoffe in sehr geringen Mengen oder in spezifischen chemischen Formen sind von der Spaltbarkeitsklassifizierung ausgenommen – z. B. natürliches oder abgereichertes Uran als Metall oder Verbindung, wenn keine sonstigen radioaktiven Stoffe enthalten sind. Die genauen Ausnahmekriterien sind in ADR 2.2.7.2.3.5 geregelt.


5. UN-Nummern für radioaktive Stoffe

Klasse 7 hat ein eigenes System von UN-Nummern, das sich nach dem Verpackungstyp und dem Strahlungscharakter richtet – nicht nach dem spezifischen Radionuklid:

UN-Nr. Bezeichnung Verpackungstyp
2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – leere Verpackungen Freigestelltes Versandstück
2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – Gegenstände aus natürlichem Uran / Thorium Freigestelltes Versandstück
2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – begrenzte Mengen von Material Freigestelltes Versandstück
2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – Instrumente oder Gegenstände Freigestelltes Versandstück
2912 RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-I) Industrieversandstück
2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II) Industrieversandstück
2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A-VERSANDSTÜCK – nicht Sonderform Typ A
3321 RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-II) Industrieversandstück
3322 RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-III) Industrieversandstück
3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-B(U)-VERSANDSTÜCK Typ B(U)
3324 RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR Industrieversandstück, spaltbar
3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A-VERSANDSTÜCK, SONDERFORM Typ A, Sonderform
3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-B(M)-VERSANDSTÜCK Typ B(M)

6. Kennzeichnung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen

Pflichtangaben auf dem Gefahrzettel (Muster 7A / 7B / 7C)

Neben dem farbigen Gefahrzettel müssen auf Versandstücken der Kategorien II-GELB und III-GELB folgende Angaben direkt auf dem Zettel eingetragen werden:

Angabe Beschreibung Pflicht bei
Inhalt Name des Radionuklids (z. B. „Tc-99m“ oder „Co-60″) II-GELB, III-GELB
Aktivität Maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts in Bq (mit SI-Vorsatz: kBq, MBq, GBq, TBq) II-GELB, III-GELB
Transportindex (TI) Dimensionslose Zahl, auf eine Dezimalstelle gerundet II-GELB, III-GELB
Kritikalitätssicherheitsindex (CSI) Nur bei spaltbaren Stoffen Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

Weitere Kennzeichnungsanforderungen

  • Auf jedem Versandstück: UN-Nummer (z. B. „UN 2915″) und offizielle Benennung
  • Für Typ-B-Versandstücke: zusätzlich das internationale Kleeblatt-Symbol auf dem Behälter
  • Für Versandstücke mit Sonderform-Material: Angabe „Sonderform“ auf dem Gefahrzettel
  • Für LSA- und SCO-Versandstücke bei Exklusivnutzung: besondere Markierungen

7. Das Beförderungsdokument für Klasse 7

Das Beförderungsdokument für radioaktive Stoffe enthält neben den normalen ADR-5.4.1-Pflichtangaben zusätzliche Informationen:

Pflichtangabe (Klasse 7 spezifisch) Inhalt
UN-Nummer und offizielle Benennung Wie alle anderen Klassen – aber UN-Nummer richtet sich nach Verpackungstyp
Name des Radionuklids z. B. „Technetium-99m“ oder „Iridium-192″
Physikalische und chemische Form z. B. „fest, Sonderform“ oder „flüssige Lösung, nicht Sonderform“
Maximale Aktivität In Becquerel (Bq) mit SI-Vorsatz
Versandstückkategorie I-WEISS, II-GELB oder III-GELB
Transportindex Für II-GELB und III-GELB
Kritikalitätssicherheitsindex Nur bei spaltbaren Stoffen
Zulassungsnummer Für Typ-B- und Typ-C-Versandstücke sowie bestimmte spaltbare Stoffe
Exklusivnutzung Vermerk „EXKLUSIVNUTZUNG“ wenn zutreffend

8. Besondere Transportbedingungen

Stauungsabstände

Radioaktive Versandstücke müssen in ausreichendem Abstand zu Personen, Film und unbelichtetem Fotomaterial gestaut werden. Das ADR 7.5.11 CV33 schreibt Mindestabstände vor – abhängig von der Summe der Transportindizes:

  • Die Gesamtdosis für Fahrer und Beifahrer auf einer 8-Stunden-Fahrt darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten
  • Bei hohem TI-Gesamtwert: größere Abstände zum Führerhaus oder Trennwände erforderlich
  • Exklusivnutzungsfahrzeuge: Fahrer darf nur im Führerhaus sitzen – kein Aufenthalt im Laderaum während der Fahrt

Routenplanung und Behördenbenachrichtigung

Für bestimmte radioaktive Transporte (insbesondere Typ-B- und Typ-C-Versandstücke sowie spaltbare Stoffe) schreibt das ADR eine Vorabbenachrichtigung der zuständigen Behörden vor. In Deutschland ist dies das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) bzw. die Landesbehörden je nach Stoff und Menge.

Überwachung des Transports

Für Transporte mit hohen Aktivitäten und bestimmten Versandstücktypen schreibt ADR 1.10.3 einen Sicherheitsplan vor. Hochaktive Strahlenquellen (HAS – High Activity Sources) sind zudem durch die Richtlinie 2013/59/Euratom besonders reguliert und erfordern in Deutschland eine Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).


9. Freigestellte Versandstücke – wann entfällt Klasse-7-Kennzeichnung?

Radioaktive Stoffe unterliegen dann nicht den vollen ADR-Klasse-7-Anforderungen, wenn ihre Aktivität so gering ist, dass sie die Freigrenzwerte nach ADR 2.2.7.2.2 (Tabelle 2.2.7.2.2.1) nicht überschreiten. In diesem Fall handelt es sich um ein freigestelltes Versandstück:

  • Kein Gefahrzettel Klasse 7 erforderlich
  • Keine ADR-Fahrerschulung erforderlich
  • Kein Beförderungsdokument nach ADR 5.4 erforderlich
  • Aber: Versandstück muss als „RADIOAKTIV“ beschriftet sein und den Inhalt sowie die Aktivität angeben
  • UN-Nummer 2908–2911 je nach Inhalt

Typische Beispiele für freigestellte Versandstücke: Uhren mit Tritium-Beleuchtung, Rauchmelder mit Am-241-Quelle (unterhalb der Freigrenze), bestimmte Kalibrierstandards für Labors.


10. Typische Klasse-7-Transporte in der Praxis

Bereich Typische Stoffe / Isotope UN-Nr. Verpackungstyp Kategorie
Nuklearmedizin (Diagnostik) Technetium-99m (Tc-99m), Fluordesoxyglukose (F-18) 2915 / 3332 Typ A II-GELB oder III-GELB
Nuklearmedizin (Therapie) Iod-131 (I-131), Lutetium-177 (Lu-177) 2915 / 3323 Typ A oder B(U) II-GELB bis III-GELB
Industrielle Radiographie Iridium-192 (Ir-192), Selen-75 (Se-75) 3323 Typ B(U) III-GELB (oft Exklusivnutzung)
Onkologie (Strahlentherapie) Cobalt-60 (Co-60), Cäsium-137 (Cs-137) 3323 Typ B(U) III-GELB
Kernbrennstoffkreislauf Uran (angereichert), Plutonium 3328 / 3329 Typ B(M) oder C, spaltbar III-GELB + spaltbar (7E)
Radioaktive Abfälle Diverse Isotope, NORM-Materialien 2912 / 3321 / 3322 Industrieversandstück I-WEISS bis III-GELB

11. Häufige Fehler bei Klasse-7-Transporten

  • Falsche Kategorie: Versandstück als I-WEISS eingestuft, obwohl Dosisleistung über 0,005 mSv/h – muss II-GELB sein
  • TI nicht auf Gefahrzettel eingetragen: Feld leer gelassen oder „0″ eingetragen bei II-GELB-Versandstück
  • Radionuklid fehlt auf Gefahrzettel: Nur „Radioaktiv“ ohne Angabe des spezifischen Isotops
  • Falsche UN-Nummer: UN-Nummer richtet sich nach Verpackungstyp, nicht nach dem Radionuklid – häufig verwechselt
  • Freigestelltes Versandstück ohne Beschriftung: Auch freigestellte Versandstücke müssen als „RADIOAKTIV“ mit Aktivitätsangabe beschriftet sein
  • Stauungsabstände nicht eingehalten: Radioaktive Versandstücke direkt neben anderen Ladungsteilen oder in Fahrernähe ohne TI-Berechnung
  • Keine Vorabbenachrichtigung bei Typ-B: Transport von Typ-B-Versandstücken ohne Benachrichtigung der zuständigen Behörde
  • Veraltete Zulassungsnummer: Typ-B-Versandstücke haben zeitlich befristete Zulassungen – abgelaufene Zulassung nicht bemerkt

12. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Nuklearmedizinische Lieferung – Tc-99m

Ein Radiopharmazeutikaunternehmen liefert Technetium-99m (Tc-99m, Halbwertszeit 6 Stunden) an ein Krankenhaus. Aktivität: 5.000 MBq. Verpackung: Typ-A-Versandstück aus Blei mit Kunststoffhülle. Dosisleistung an der Außenseite: 0,3 mSv/h → Kategorie II-GELB. TI: 3,0. Gefahrzettel 7B mit Angaben: „Tc-99m / 5.000 MBq / TI: 3,0″. UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP-A-VERSANDSTÜCK. Beförderungsdokument enthält alle Klasse-7-Pflichtangaben. Stauung: ausreichend Abstand zum Führerhaus.

Praxisbeispiel 2: Industriestrahler – Ir-192

Ein Prüfunternehmen transportiert einen Ir-192-Gammastrahler (Aktivität: 2 TBq) in einem Typ-B(U)-Versandstück (Projektorkopf) zur Baustelle. Dosisleistung an der Außenseite: 1,5 mSv/h → Kategorie III-GELB. TI: 15. Summe TI auf Fahrzeug: 15 → unter 50, keine Exklusivnutzung erforderlich. Gefahrzettel 7C: „Ir-192 / 2 TBq / TI: 15,0″. UN 3323. Beförderungsdokument mit Zulassungsnummer des Typ-B(U)-Behälters. Vorabbenachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Praxisbeispiel 3: Freigestelltes Versandstück – Kalibrierquelle

Ein Messinstitut verschickt eine Kalibrierquelle mit Cs-137 (Aktivität: 50 kBq – unterhalb der Freigrenzwerte). Freigestelltes Versandstück gemäß ADR 2.2.7.2.2: Kein Klasse-7-Gefahrzettel. Versandstück ist aber beschriftet mit „RADIOAKTIV – Cs-137 – 50 kBq“. UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – Instrumente. Kein ADR-Beförderungsdokument, keine Fahrerschulung erforderlich. Der Versand kann wie normales Paket erfolgen – mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung.


13. Checkliste: Klasse-7-Transport korrekt vorbereiten

  • ✅ Aktivität und Radionuklid bekannt und dokumentiert?
  • ✅ A1/A2-Wert für das Nuklid geprüft – Verpackungstyp korrekt bestimmt?
  • ✅ Dosisleistung an der Versandstückaußenseite gemessen – Kategorie I/II/III korrekt?
  • ✅ Transportindex (TI) berechnet und auf Gefahrzettel eingetragen?
  • ✅ Gefahrzettel vollständig ausgefüllt (Nuklid, Aktivität, TI, ggf. CSI)?
  • ✅ Korrekte UN-Nummer nach Verpackungstyp (nicht nach Radionuklid)?
  • ✅ Für Typ-B-Versandstücke: Zulassungsnummer gültig und im Dokument angegeben?
  • ✅ Beförderungsdokument mit allen Klasse-7-Zusatzangaben (Nuklid, Aktivität, physik. Form, Kategorie, TI)?
  • ✅ Stauungsabstände zum Führerhaus und zu Personen eingehalten?
  • ✅ Summierung der TI auf dem Fahrzeug ≤ 50 (oder Exklusivnutzung)?
  • ✅ Vorabbenachrichtigung der Behörden bei Typ-B-Versandstücken und spaltbaren Stoffen?
  • ✅ Strahlenschutzrechtliche Genehmigungen (StrlSchG) vorhanden?

Fazit

Klasse 7 ist die komplexeste Gefahrklasse im ADR – mit eigenem Kategorisierungssystem, internationalen Zulassungsverfahren, behördlicher Überwachung und einem doppelten Regelwerk aus ADR und IAEA-Vorschriften. Gleichzeitig sind die Transporte gut reguliert und in der Praxis – dank moderner Verpackungstechnologie und professioneller Abwicklung – vergleichsweise sicher.

Wer radioaktive Stoffe transportiert, braucht mehr als ADR-Grundkenntnisse: Er braucht Kenntnisse des Strahlenschutzrechts (StrlSchG, StrSchV), der IAEA-Vorschriften (SSR-6) und – bei medizinischen Isotopen – der radiologischen Grundlagen. Der Gefahrgutbeauftragte und der Strahlenschutzbeauftragte sind dabei die wichtigsten internen Fachkräfte für die sichere und rechtskonforme Abwicklung.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Kapitel 2.2.7; Kapitel 3.2 Tabelle A; ADR 5.4.1; ADR 7.5.11 CV33; ADR 1.10.3) | GGVSEB | GGBefG | IAEA SSR-6 (2018 Edition) | Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | Strahlenschutzverordnung (StrSchV) | Richtlinie 2013/59/Euratom. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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