Klasse 6: Giftig

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Klasse 6 des ADR umfasst zwei grundverschiedene, aber gleichermaßen gefährliche Stoffgruppen: Klasse 6.1 – Giftige Stoffe und Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe. Während giftige Stoffe durch chemische Wirkung den menschlichen Organismus schädigen, können ansteckungsgefährliche Stoffe Krankheitserreger übertragen. Beide Unterklassen erfordern spezifisches Fachwissen, strikte Verpackungsanforderungen und sorgfältige Dokumentation. Dieser Artikel erklärt beide Unterklassen vollständig und praxisnah.


Teil I: Klasse 6.1 – Giftige Stoffe


1. Definition und Einstufungskriterien

Klasse 6.1 umfasst Stoffe, die durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt den Tod oder schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen können. Die Einstufung basiert auf toxikologischen Testwerten – dem LD50 (letale Dosis für 50 % der Versuchstiere) und dem LC50 (letale Konzentration in der Luft für 50 % der Versuchstiere über eine Stunde).

Verpackungsgruppen nach ADR 2.2.61 – Einstufungstabelle

VG Orale LD50 (mg/kg) Dermale LD50 (mg/kg) Inhalativ LC50 Stäube/Nebel (mg/l / 1h) Inhalativ LC50 Dämpfe (mg/l / 1h) Beispiele
VG I ≤ 5 ≤ 40 ≤ 0,5 ≤ 0,5 Cyanwasserstoff (UN 1051), Nickelcarbonyl (UN 1259), Sarin
VG II 5–50 40–200 0,5–2,0 0,5–3,0 Methanol (UN 1230), viele Pestizide, Anilin (UN 1547)
VG III 50–300 (fest) / 50–500 (flüssig) 200–1.000 2,0–10 3,0–volatil Chloroform (UN 1888), Phenol (UN 1671), viele Pflanzenschutzmittel

Wichtig beim Einatmungsweg: Wenn ein Stoff gleichzeitig durch mehrere Aufnahmearten (oral, dermal, inhalativ) die Kriterien für unterschiedliche VG erfüllt, gilt immer die strengste Einstufung. Ein Stoff, der oral VG III, aber inhalativ VG I erfüllt, wird als VG I eingestuft.


2. Klassifizierungscodes für Klasse 6.1

Der Klassifizierungscode für Klasse 6.1 in Tabelle A Spalte 3b beschreibt Aggregatzustand und Aufnahmeart:

Code Bedeutung Beispiele
T1 Giftige organische Flüssigkeiten Methanol, Anilin, viele Lösemittel
T2 Giftige organische Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≥ 23 °C Phenol, Chlorbenzol
T3 Giftige organische Feststoffe Nikotin, Strychnin, bestimmte Pestizide
T4 Giftige anorganische Flüssigkeiten Arsenverbindungen in Lösung
T5 Giftige anorganische Feststoffe Arsentrioxid, Quecksilberverbindungen
T6 Giftige flüssige Pestizide Organophosphate, Pyrethroide in Lösung
T7 Giftige feste Pestizide Pestizidgranulate
TF Giftig und entzündbar Methanol (Haupt: 3, Neben: 6.1 – je nach Einstufungsrichtung)
TC Giftig und ätzend Flusssäure (Haupt: 8, Neben: 6.1)
TO Giftig und oxidierend Bestimmte Nitroverbindungen
TFC Giftig, entzündbar und ätzend Bestimmte Säurechloride

3. Die wichtigsten Klasse-6.1-Stoffe in der Praxis

UN-Nr. Offizielle Benennung VG Gefahrnummer Nebengefahren Tunnelcode
1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT I 663 3 (C/D)
1230 METHANOL II 336 3 (C/D)
1259 NICKELCARBONYL I 663 3 (C/D)
1547 ANILIN II 60 (E)
1583 CHLOROPIKRIN, GEMISCH, N.A.G. I / II 60 (D/E)
1671 PHENOL, FEST II 60 (E)
1680 KALIUMCYANID, FEST I 66 (E)
1689 NATRIUMCYANID, FEST I 66 (E)
1733 ANTIMONCHLORID, FLÜSSIG II 80 8 (E)
1888 CHLOROFORM III 60 (E)
2023 EPICHLORHYDRIN II 60 3 (D/E)
2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. I / II / III 60 (E)
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. I / II / III 60 / 66 (E)
2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. I / II / III 60 / 66 (D/E)
3172 TOXINE, AUS TIEREN / PFLANZEN / BAKTERIEN I / II / III 60 / 66 (E)
3381 GIFTIGE FLÜSSIGKEIT DURCH EINATMEN, N.A.G. I 66 (C/D)

4. Nebengefahren bei Klasse 6.1

Giftige Stoffe weisen häufig Nebengefahren auf. Die wichtigsten Kombinationen:

Nebengefahr Beispiele Gefahrnummer Konsequenz
Klasse 3 – Entzündbar Methanol (UN 1230), Cyanwasserstoff (UN 1051), Nickelcarbonyl 336 / 663 Zwei Gefahrzettel (6.1 + 3); Vorrang des Flammpunkts bei Fahrzeugtyp
Klasse 8 – Ätzend Antimonchlorid (UN 1733), bestimmte Säurechloride 86 / 886 Zwei Gefahrzettel (6.1 + 8); PSA für beide Gefahren
Klasse 4.3 – Wasserreaktiv Phosphortrichlorid (UN 1809), Acetonitril bei bestimmten Formen X639 X-Vorzeichen in Gefahrnummer; Wasserverbot
Klasse 5.1 – Oxidierend Bestimmte Nitroverbindungen und Perchlorate 65 Zwei Gefahrzettel; Trennungsgebot von brennbaren Stoffen

Sonderfall: Hauptklasse 6.1 vs. Hauptklasse 3 bei Methanol

Methanol ist ein besonders wichtiges Praxisbeispiel: Es hat einen Flammpunkt von 11 °C (Klasse 3, VG II) und ist gleichzeitig giftig (Klasse 6.1, VG II grenzwertig). Im ADR ist Methanol unter UN 1230 mit Hauptklasse 3 und Nebengefahr 6.1 eingetragen. Das bedeutet: Hauptgefahrzettel Klasse 3 (rot, Flamme), Nebengefahrzettel Klasse 6.1 (weiß, Totenkopf). Gefahrnummer: 336 (entzündbar und giftig).


5. PSA und Schutzmaßnahmen für Klasse 6.1

Die schriftlichen Weisungen für Klasse 6.1 müssen die stoffspezifische PSA vorschreiben. Grundsätzlich gilt:

VG / Aufnahmeweg PSA-Mindestanforderung
VG III (oral, dermal) Schutzhandschuhe, Schutzbrille
VG II (oral, dermal, inhalativ) Chemikalienschutzhandschuhe, Korbbrille, ggf. Schutzanzug
VG I (oral, dermal) Chemikalienschutzanzug Typ 3 oder 4, Vollmaske mit Filter
VG I (inhalativ) – z. B. HCN, Phosgen Pressluftatmer (SCBA) oder Vollmaske mit Kombinationsfilter, Chemikalienschutzanzug Typ 1 oder 2
Hautresorption (z. B. Anilin, Phenol) Vollständige Körperbedeckung; Handschuhe und Stiefel aus chemikalienbeständigem Material

Wichtig: Bei hochgiftigen inhalativ wirksamen Stoffen (VG I, LC50 ≤ 0,5 mg/l) reicht ein Fluchtfilter nicht aus – ein Fluchtfilter schützt nur bei der Flucht aus dem Gefahrenbereich (max. 15–20 Minuten), nicht für Rettungsmaßnahmen oder Abdichtarbeiten. Dafür ist ein Pressluftatmer (Umgebungsluft-unabhängiges Gerät) erforderlich.


6. Besondere Anforderungen: Stoffe, die durch Einatmen giftig sind

Das ADR enthält für Stoffe, die besonders gefährlich durch Einatmen sind (inhalative Toxizität VG I), besondere Sondervorschriften (u. a. SP 354). Diese Stoffe erhalten die UN-Nummern der Serie 3381–3390 und unterliegen verschärften Verpackungs- und Beförderungsbedingungen:

  • Besondere Kennzeichnung auf dem Versandstück: „GIFTIG DURCH EINATMEN“
  • Verpackungsanforderungen nach Verpackungsanweisung P099 (Druckentlastungsventil bei druckbeaufschlagten Gebinden)
  • Im Beförderungsdokument: Zusatz „Giftig durch Einatmen“
  • Erhöhte Anforderungen an PSA: immer Atemschutz

Teil II: Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe


7. Definition und Kategorien

Klasse 6.2 umfasst Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten – Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder Prionen –, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten verursachen können. Das ADR unterscheidet zwei Kategorien:

Kategorie Definition UN-Nummer Beispiele
Kategorie A Stoffe, die bei Freisetzung dauerhafte Behinderung, lebensbedrohliche oder tödliche Erkrankung verursachen können. Gilt für Menschen (UN 2814) oder Tiere (UN 2900). UN 2814 / UN 2900 Ebola-Virus, Marburg-Virus, Variola (Pocken), Anthrax-Kulturen, Yersinia pestis (Pest), BSE/TSE-Material (Kategorie A bei bestimmten Formen)
Kategorie B Alle anderen ansteckungsgefährlichen Stoffe – nicht Kategorie A, aber dennoch potentiell infektiös. Vereinfachte Anforderungen. UN 3373 Blut- und Serumproben, Urin- und Stuhlproben, Abstriche, diagnostische Biopsien, Kulturen bekannter nicht-Kategorie-A-Erreger

Freigestellte Patientenproben

Nicht jede Körperprobe ist automatisch Klasse 6.2. Patientenproben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Krankheitserregern besteht, können als freigestellte Patientenproben transportiert werden – z. B. Routineblutabnahmen für Cholesterin-Checks, Urinproben für Routinelabor. Diese sind von den ADR-Anforderungen freigestellt, müssen aber in geeigneter Verpackung (P650) befördert werden.


8. UN 2814 / UN 2900 – Kategorie A: Höchste Anforderungen

Kategorie-A-Stoffe haben die strengsten Transportanforderungen aller Klasse-6.2-Güter:

  • Verpackung: Dreilagige Verpackung nach P620 – Primärbehälter (wasserdicht) → Sekundärverpackung (wasserdicht mit saugfähigem Material) → starre Außenverpackung
  • Kennzeichnung: Gefahrzettel Klasse 6.2 (weiß, Biogefährdungssymbol mit drei Kreisen), UN-Nummer, offizielle Benennung
  • Beförderungsdokument: Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person (24/7 erreichbar) ist Pflicht
  • Fahrzeugtyp: Besondere Anforderungen – keine Mischladung mit Lebensmitteln oder anderen Gütern, die empfindlich für Kontamination sind
  • Rettungsmittel: Handschuhe, Mundschutz und Brille im Fahrzeug für den Notfall

9. UN 3373 – Kategorie B: Die häufigste Klasse-6.2-Sendung

UN 3373 ist die bei weitem häufigste Klasse-6.2-Sendung in der Praxis – Krankenhäuser, Arztpraxen und Labore verschicken täglich Patientenproben an diagnostische Labors. Die Anforderungen sind gegenüber Kategorie A deutlich vereinfacht:

Verpackung P650 – das Dreilagen-System

  • Primärbehälter: Wasserdichter Behälter mit dem biologischen Material (z. B. Probenröhrchen mit Schraubverschluss oder Clinisafe-Blutentnahmeröhrchen)
  • Sekundärverpackung: Wasserdichter Beutel oder Behälter, der den Primärbehälter umschließt; saugfähiges Material zwischen Primär- und Sekundärverpackung muss ausreichen, um den gesamten Inhalt aufzunehmen
  • Außenverpackung: Starre Außenverpackung (Pappe, Kunststoff) mit ausreichender Festigkeit für das Bruttogewicht

Kennzeichnung UN 3373

Anders als bei anderen Gefahrklassen ersetzt bei UN 3373 eine spezifische Aufschrift den normalen Gefahrzettel:

  • Auf dem Versandstück muss „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ stehen – in Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe
  • Das Biogefährdungssymbol (drei Kreise) muss aufgedruckt sein
  • UN-Nummer UN 3373 muss auf der Außenverpackung angegeben sein
  • Name und Telefonnummer des Absenders müssen auf der Außenverpackung stehen
  • Kein normaler ADR-Gefahrzettel (weiße Raute mit Totenkopf) erforderlich

Beförderungsdokument bei UN 3373

Für UN 3373 ist im ADR-Straßentransport kein Beförderungsdokument nach ADR 5.4.1 erforderlich. Die Sendung gilt damit als vereinfachter Gefahrguttransport. Es gilt jedoch:

  • Eine schriftliche Anweisung für den Fahrer ist empfohlen (nicht zwingend vorgeschrieben)
  • Keine orangefarbene Warntafelkennzeichnung am Fahrzeug erforderlich
  • Keine ADR-Schulungspflicht für den Fahrer bei UN 3373

10. Gefahrzettel und Kennzeichnung im Vergleich

Element Klasse 6.1 (giftig) Klasse 6.2 Kat. A (UN 2814/2900) Klasse 6.2 Kat. B (UN 3373)
Gefahrzettel Weiß, Totenkopf mit Knochen, Ziffer „6″ unten Weiß, Biogefährdungssymbol (drei Kreise), Ziffer „6″ unten Kein normaler Gefahrzettel – stattdessen Aufschrift + Symbol (s. u.)
Aufschrift auf Versandstück UN-Nummer + offizielle Benennung UN-Nummer + offizielle Benennung + Name/Telefon verantwortliche Person „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ + UN 3373 + Name/Telefon Absender
Beförderungsdokument Pflicht (ADR 5.4.1) Pflicht + Name/Telefon verantwortliche Person Nicht erforderlich
Fahrzeugkennzeichnung Orangetafeln (je nach Menge) Orangetafeln erforderlich Keine Orangetafeln erforderlich
Fahrerschulung ADR-Schulung erforderlich ADR-Schulung erforderlich Keine ADR-Schulung erforderlich
Verpackungsanweisung P001, P002 etc. je nach Stoff P620 (dreilagig) P650 (dreilagig, vereinfacht)

11. Häufige Fehler bei Klasse-6-Transporten

Klasse 6.1

  • Inhalative Toxizität übersehen: Stoff oral VG III, aber inhalativ VG I – falsche VG und zu leichte Verpackung
  • Nebengefahrzettel fehlt: Methanol ohne Klasse-3-Zettel; Anilin ohne Klasse-8-Zettel bei bestimmten Formen
  • PSA unzureichend: Normale Arbeitsschutzhandschuhe statt chemikalienschutzbeständiger Handschuhe
  • n.a.g.-Eintrag ohne technischen Namen: UN 2902 PESTIZID ohne Stoffangabe in Klammern
  • Falsche Gefahrnummer: 60 statt 66 bei sehr giftigen Stoffen (VG I); 60 statt 336 bei Methanol

Klasse 6.2

  • Kategorie A als Kategorie B versandt: Hochinfektiöses Material mit UN 3373 statt UN 2814 – gefährlicher Verstoß
  • Fehlende Aufschrift bei UN 3373: Nur Biogefährdungssymbol ohne Schrift „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“
  • Kein saugfähiges Material zwischen Primär- und Sekundärverpackung: Häufigster Verpackungsfehler bei Routineproben
  • Glasbruch nicht berücksichtigt: Keine ausreichende Polsterung zwischen Primärbehälter und Sekundärverpackung
  • Name/Telefon fehlt: Absenderinformationen auf Versandstück oder im Dokument nicht vollständig

12. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Methanol – Klasse 3 mit Nebengefahr 6.1

Ein Industriebetrieb transportiert 200 Liter Methanol (UN 1230, Klasse 3, VG II, Nebengefahr 6.1) in einem IBC. Gefahrzettel: Klasse 3 (rot, Flamme) als Hauptzettel und Klasse 6.1 (weiß, Totenkopf) als Nebengefahrzettel. Gefahrnummer: 336. Tunnelcode: (C/D). Beförderungsdokument: „UN 1230 METHANOL, 3, (II), 6.1, (C/D), 1 × IBC, 200 l“. PSA: Chemikalienschutzhandschuhe, Korbbrille, Schutzanzug (Methanol wird gut über die Haut aufgenommen).

Praxisbeispiel 2: Cyanid – VG I ohne Kompromisse

Ein Galvanikbetrieb transportiert 5 kg Natriumcyanid (UN 1689, Klasse 6.1, VG I, Feststoff) in einem UN-zugelassenen Versandstück (Leistungsstufe X). Gefahrzettel: Klasse 6.1 mit Totenkopf. Gefahrnummer: 66 (sehr giftig). Fahrer-PSA: Vollmaske mit ABEK-Kombinationsfilter (HCN-Freisetzung bei Kontakt mit Wasser oder Säure), chemikalienschutzbeständige Handschuhe, geschlossener Schutzanzug. Schriftliche Weisungen: Hinweis auf HCN-Bildungsgefahr bei Nässe. Tunnelcode (E). Kein Wasser als Löschmittel wenn HCN entstehen kann.

Praxisbeispiel 3: Routineblutproben – UN 3373

Eine Arztpraxis sendet 15 Blutentnahmeröhrchen (EDTA-Blut, Serum) an ein diagnostisches Labor. Diagnose: Lipidpanel, Blutbild – keine Verdachtsdiagnose für Kategorie-A-Erreger. Einstufung: UN 3373, Klasse 6.2, Kategorie B. Verpackung P650: Röhrchen in Probenhalter (Primärbehälter) → Zipper-Beutel mit Saugkissen (Sekundärverpackung) → Laborversandbox aus Pappe (Außenverpackung). Kennzeichnung: „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ + UN 3373 + Praxisstempel + Telefon auf Außenkarton. Kein Beförderungsdokument, keine Orangetafeln, kein ADR-Schein erforderlich.

Praxisbeispiel 4: Pestizid-Konzentrat – VG-Bestimmung

Ein Landwirtschaftsbetrieb transportiert einen Pflanzenschutzmittel-Konzentrat (Wirkstoff: Pyrethroid, 100 g/l). SDB-Angaben: oral LD50 Ratte = 45 mg/kg, dermal LD50 Ratte = 180 mg/kg. Einstufung: Oral VG II (5–50 mg/kg), dermal VG II (40–200 mg/kg). Ergebnis: UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Pyrethroid), Klasse 6.1, VG II. Gefahrnummer: 60. Tunnelcode: (D/E). Gefahrzettel: Klasse 6.1 (Totenkopf). Beförderungsdokument: vollständig mit technischem Namen in Klammern.


13. Checkliste: Klasse-6-Transport korrekt vorbereiten

  • ✅ Klasse 6.1: LD50/LC50 aus SDB entnommen und VG für alle drei Aufnahmewege bestimmt?
  • ✅ Klasse 6.1: Strikteste VG aus allen Aufnahmewegen als Gesamteinstufung verwendet?
  • ✅ Klasse 6.1: Nebengefahren aus Tabelle A Spalte 5 geprüft und alle Gefahrzettel angebracht?
  • ✅ Klasse 6.1: Korrekte Gefahrnummer (60 / 66 / 336 / 663 / 86 je nach Stoff)?
  • ✅ Klasse 6.1: PSA im Fahrzeug entspricht der Gefährlichkeit (VG I: Pressluftatmer; VG II: Vollmaske)?
  • ✅ Klasse 6.1: Bei n.a.g.-Einträgen (Pestizide) technischen Namen in Klammern angegeben?
  • ✅ Klasse 6.2: Kategorie A oder B korrekt bestimmt (Erregerart und Gefährlichkeit)?
  • ✅ Klasse 6.2 Kat. A: Dreilagenverpackung P620 mit saugfähigem Material?
  • ✅ Klasse 6.2 Kat. A: Name und Telefon verantwortliche Person im Dokument und auf Versandstück?
  • ✅ UN 3373: Aufschrift „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ + Biogefährdungssymbol + UN 3373 auf Außenverpackung?
  • ✅ UN 3373: Dreilagenverpackung P650 mit saugfähigem Material zwischen den Lagen?
  • ✅ UN 3373: Name und Telefon Absender auf Außenverpackung?

Fazit

Klasse 6 vereint zwei Unterklassen, die unterschiedlicher kaum sein könnten – und doch beide durch eine unsichtbare Gefahr verbunden sind. Giftige Stoffe der Klasse 6.1 schädigen durch chemische Wirkung: langsam oder schlagartig, durch die Haut, die Lunge oder den Verdauungstrakt. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 übertragen biologische Agenzien, die Krankheiten auslösen können – von harmlosen Routineproben bis zu lebensgefährlichen Erregern der höchsten Kategorie.

Für Klasse 6.1 gilt: die korrekte VG-Bestimmung durch alle drei Aufnahmewege ist entscheidend – wer nur die orale Toxizität prüft, kann die Inhalationstoxizität und damit die tatsächliche Gefährlichkeit dramatisch unterschätzen. Für Klasse 6.2 gilt: UN 3373 ist die tägliche Praxis in der Medizin – die Anforderungen sind überschaubar, aber die Verpackungsvorschriften sind konsequent einzuhalten.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.61 und 2.2.62; Kapitel 3.2 Tabelle A; ADR 5.4.1; Verpackungsanweisungen P620, P650; Sondervorschrift SP 354) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 | WHO Guidance on Regulations for the Transport of Infectious Substances | IATA Dangerous Goods Regulations (zur Abgrenzung Straßen-/Lufttransport). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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