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Klasse 5 des ADR umfasst zwei Stoffgruppen, die auf den ersten Blick unterschiedlich wirken, aber eine gemeinsame Gefahr teilen: Sie liefern Sauerstoff oder reaktive Sauerstoffverbindungen und können dadurch Brände intensivieren oder unkontrollierte Reaktionen auslösen. Klasse 5.1 umfasst oxidierende Stoffe, die anderen Materialien Sauerstoff liefern; Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide, die thermisch instabil sind und sich selbst zersetzen können. Beide Klassen stellen hohe Anforderungen an Lagerung, Verpackung und Transport. Dieser Artikel erklärt beide Unterklassen vollständig und praxisnah.
Teil I: Klasse 5.1 – Oxidierende (entzündend wirkende) Stoffe
1. Definition und Einstufungskriterien
Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die zwar selbst nicht notwendigerweise brennbar sind, aber durch Abgabe von Sauerstoff andere Materialien entzünden oder einen Brand intensivieren können. Sie sind keine Brandbeschleuniger im Sinne eines Brennstoffs, sondern Sauerstofflieferanten, die die Verbrennung anderer Stoffe fördern oder erst ermöglichen.
Einstufungskriterien nach ADR 2.2.51
Die Klassifizierung erfolgt durch standardisierte Brandtests (UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 34):
| Verpackungsgruppe | Kriterium für Feststoffe | Kriterium für Flüssigkeiten | Beispiele |
|---|---|---|---|
| VG I | Gemisch mit Zellulose brennt spontan oder Brennzeit kürzer als Referenzgemisch Kaliumbromat/Zellulose (3:2) | Druckanstiegszeit in geschlossenem Druckbehälter kürzer als 65 % der Referenz Salpetersäure 65 % | Chlorate (bestimmte Konz.), Perchlorate, Ammoniumnitrat > 98 % rein |
| VG II | Brennzeit ≤ Referenzgemisch Kaliumbromat/Zellulose 2:3 | Druckanstiegszeit ≤ Referenz | Wasserstoffperoxid 8–60 % (UN 2014), Natriumnitrat (UN 1498), Kaliumchlorat (UN 1485) |
| VG III | Brennzeit ≤ Referenzgemisch Kaliumbromat/Zellulose 3:7, aber nicht VG I oder II | Druckanstiegszeit ≤ Referenz, aber nicht VG I oder II | Natriumperborat (UN 3377), Wasserstoffperoxid 8–60 % konzentrationsabhängig, Calciumhypochlorit verdünnt |
Wichtiger Grundsatz: Stoffe, die in Reinform nicht als Klasse 5.1 einzustufen sind, aber als Gemisch oxidierend wirken können, müssen ebenfalls nach den Testkriterien geprüft werden. Viele Düngemittel und Reinigungsmittelzusätze fallen in diese Kategorie.
2. Die wichtigsten Klasse-5.1-Stoffe in der Praxis
| UN-Nr. | Offizielle Benennung | VG | Gefahrnummer | Nebengefahren | Tunnelcode |
|---|---|---|---|---|---|
| 1438 | ALUMINIUMNITRAT | III | 50 | – | (E) |
| 1442 | AMMONIUMPERCHLORAT | II | 50 | 1 | (B/E) |
| 1479 | OXIDIERENDES MATERIAL, FEST, N.A.G. | I/II/III | 50 | – | (E) |
| 1485 | KALIUMCHLORAT | II | 50 | – | (D/E) |
| 1486 | KALIUMNITRAT | III | 50 | – | (E) |
| 1490 | KALIUMPERMANGANAT | II | 50 | – | (E) |
| 1495 | NATRIUMCHLORAT | II | 50 | – | (D/E) |
| 1498 | NATRIUMNITRAT | III | 50 | – | (E) |
| 1499 | NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, GEMISCH | III | 50 | – | (E) |
| 1502 | NATRIUMPERMANGANAT | II | 50 | – | (E) |
| 1942 | AMMONIUMNITRAT | III | 50 | – | (E) |
| 2014 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 8–60 % | II | 50 | – | (E) |
| 2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG > 60 % | I | 50 | – | (D/E) |
| 2067 | AMMONIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL | III | 50 | – | (E) |
| 2426 | AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG | II | 50 | – | (E) |
| 3210 | CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. | II/III | 50 | – | (D/E)/(E) |
| 3377 | NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT | III | 50 | – | (E) |
3. Ammoniumnitrat – Sonderfall mit erhöhter Aufmerksamkeit
Ammoniumnitrat (NH₄NO₃) verdient als bedeutendster Einzelstoff der Klasse 5.1 besondere Beachtung. Es ist der meistverwendete Stickstoffdünger weltweit und gleichzeitig Grundstoff für Sprengstoff (ANFO). Das ADR und die nationalen Vorschriften behandeln Ammoniumnitrat daher besonders detailliert:
- UN 1942 – Ammoniumnitrat mit max. 0,2 % brennbaren Stoffen: Klasse 5.1, VG III, Gefahrnummer 50
- UN 2067 – Ammoniumnitrat-Düngemittel (homogene Gemische): Klasse 5.1, VG III
- UN 2071 – Ammoniumnitrat-Düngemittel (mit mehr als 0,4 % brennbaren Stoffen): Klasse 9 oder Klasse 5.1 je nach Zusammensetzung
- Reines Ammoniumnitrat über 98 % Reinheit: VG I – strengste Anforderungen
- Gemische mit Kraftstoff (ANFO): Klasse 5.1 oder Klasse 1 je nach Mischungsverhältnis und Aktivierungsgrad
In der landwirtschaftlichen Praxis ist der Transport von Ammoniumnitrat-Düngemitteln (UN 2067, VG III) im Rahmen der Haupttätigkeitsfreistellung (ADR 1.1.3.1 c) für Landwirte in bestimmten Mengen freigestellt.
4. Trennungsgebote für Klasse 5.1
Oxidierende Stoffe dürfen mit vielen anderen Gefahrgutklassen nicht gemeinsam befördert werden. ADR 7.5.2 regelt die Trennungsanforderungen. Besonders kritisch:
- Klasse 5.1 + Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) – strenge Trennung; oxidierend wirkende Stoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten heftig reagieren und Brände ohne externe Zündquelle auslösen
- Klasse 5.1 + Klasse 4.1 / 4.2 (entzündbare / selbstentzündliche Feststoffe) – hohes Reaktionspotenzial
- Klasse 5.1 + Klasse 8 (ätzende organische Stoffe) – Kombinationsgefahr oxidierend + brennbar
- Klasse 5.1 + Lebensmittel – ADR 7.5.4: Kontaminationsgefahr, Trennung erforderlich
- Ammoniumnitrat + Chlorate / Perchlorate – können explosive Gemische bilden, niemals zusammen transportieren
Teil II: Klasse 5.2 – Organische Peroxide
5. Definition und besondere Gefährlichkeit
Organische Peroxide sind organische Verbindungen, die die Peroxy-Gruppe (–O–O–) enthalten. Diese Gruppe verleiht ihnen eine charakteristische thermische Instabilität: Sie können sich – oft ohne äußere Zündquelle – exotherm zersetzen. Diese Selbstzersetzung kann langsam beginnen und sich selbstverstärkend beschleunigen, bis eine unkontrollierbare Reaktion entsteht.
Organische Peroxide vereinen in sich mehrere gefährliche Eigenschaften gleichzeitig:
- Thermische Instabilität (Selbstzersetzung)
- Häufig entzündbar (niedriger Flammpunkt vieler Trägermedien)
- Oxidierend (enthält reaktiven Sauerstoff)
- Möglicherweise explosiv bei Schlag oder Reibung (Typ A und B)
- Möglicherweise giftig oder ätzend (als Nebengefahr)
6. Das Typenklassifizierungssystem A–G
Da organische Peroxide ein breites Spektrum von Gefährlichkeiten abdecken, verwendet das ADR ein Typen-System (Typ A bis G) statt eines Verpackungsgruppen-Systems. Die Typen werden durch standardisierte Tests nach dem UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien (Teil II) bestimmt:
| Typ | Gefährlichkeit | Transportierbarkeit | Beispiele |
|---|---|---|---|
| A | Kann in der Verpackung detonieren oder verpuffen | Nicht transportierbar als organisches Peroxid | Bestimmte hochkonzentrierte Di-tert-Butylperoxid-Gemische |
| B | Explosivgefahr vorhanden, aber Detonation / Verpuffen in Verpackung nicht möglich | Nur mit Einschränkungen – Temperaturbegrenzung, Genehmigung | tert-Butylperoxybenzoat > 98 % (UN 3101) |
| C | Kein Detonations- / Verpuffungspotenzial, aber heftiges Verbrennen möglich | Transportierbar mit normalen Klasse-5.2-Anforderungen | Benzoylperoxid Paste 52 %, Cumolhydroperoxid |
| D | Weder Detonation noch Verpuffen noch heftiges Verbrennen; schwaches Deflagrieren oder gedämpfte Wärmeexplosion möglich | Transportierbar mit normalen Anforderungen | Di-tert-Amylperoxid (UN 3105), bestimmte Ketone-Peroxide |
| E | Weder Detonation noch Verpuffen noch Verbrennen, keine schwache Deflagration; schwache Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss | Transportierbar | MEKP (Methylethylketonperoxid) in Lösung, bestimmte Konzentrationen |
| F | Keine Explosion in Kavitation, keine Deflagration, keine Wirkung unter Einschluss | Transportierbar | Cumolhydroperoxid technisch (UN 3109) |
| G | Keine Explosionsgefahr, keine Selbstzersetzungsgefahr unter normalen Transportbedingungen | Nicht als organisches Peroxid eingestuft – andere Klasse | Bestimmte sehr verdünnte Peroxidlösungen |
7. Die wichtigsten Klasse-5.2-Stoffe und ihre UN-Nummern
Das ADR hat für organische Peroxide ein eigenes UN-Nummern-System eingeführt: Für jeden Typ (B–F) gibt es je eine UN-Nummer für flüssige und eine für feste Peroxide – insgesamt zehn UN-Nummern:
| UN-Nr. | Bezeichnung | Typ | Aggregat |
|---|---|---|---|
| 3101 | ORGANISCHES PEROXID, TYP B, FLÜSSIG | B | Flüssig |
| 3102 | ORGANISCHES PEROXID, TYP B, FEST | B | Fest |
| 3103 | ORGANISCHES PEROXID, TYP C, FLÜSSIG | C | Flüssig |
| 3104 | ORGANISCHES PEROXID, TYP C, FEST | C | Fest |
| 3105 | ORGANISCHES PEROXID, TYP D, FLÜSSIG | D | Flüssig |
| 3106 | ORGANISCHES PEROXID, TYP D, FEST | D | Fest |
| 3107 | ORGANISCHES PEROXID, TYP E, FLÜSSIG | E | Flüssig |
| 3108 | ORGANISCHES PEROXID, TYP E, FEST | E | Fest |
| 3109 | ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG | F | Flüssig |
| 3110 | ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST | F | Fest |
| 3111 | ORGANISCHES PEROXID, TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT | B | Flüssig, TK |
| 3119 | ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT | F | Flüssig, TK |
Für namentlich bekannte organische Peroxide gibt es in Tabelle A auch spezifische Einträge – z. B. UN 3105 für bestimmte Di-tert-Amylperoxid-Lösungen. Im Beförderungsdokument ist immer auch der Handelsname oder der chemische Name des spezifischen Peroxids anzugeben.
8. Temperaturkontrolle bei organischen Peroxiden
Viele organische Peroxide müssen temperaturkontrolliert transportiert werden, weil sich ihre Zersetzung bei erhöhter Temperatur stark beschleunigt. Das ADR definiert dafür zwei kritische Temperaturen:
| Temperaturangabe | Definition | Bedeutung |
|---|---|---|
| Kontrolltemperatur (TC) | Maximale Temperatur, bei der das Peroxid sicher transportiert werden kann | Muss während des Transports eingehalten werden – technische Überwachung erforderlich |
| Notfalltemperatur (TE) | Temperatur, bei der Notfallmaßnahmen eingeleitet werden müssen | Liegt 10 °C über der Kontrolltemperatur; bei Überschreitung: Entladung und Evakuierung |
| SADT (Self-Accelerating Decomposition Temperature) | Temperatur, bei der sich das Peroxid in der Verpackung selbstverstärkend zersetzt | Liegt 25 °C über der Kontrolltemperatur (für Verpackungen ≤ 50 kg) |
Temperaturkontrollierte Peroxide erhalten UN-Nummern mit dem Zusatz „TEMPERATURKONTROLLIERT“ (z. B. UN 3111–3120). Sie dürfen nur in Fahrzeugen mit funktionierender Kühleinrichtung transportiert werden. Ausfall der Kühlung = sofortiger Nothalt und Behördenbenachrichtigung.
9. Gefahrzettel und Kennzeichnung
Klasse 5.1 – Gefahrzettel Muster 5.1
Gelber Hintergrund, schwarze Flamme über einem Kreis (Sauerstoffquelle-Symbol), Ziffer „5.1″ in der unteren Ecke. Das Symbol veranschaulicht: Der Stoff selbst brennt nicht – er gibt Sauerstoff ab, der andere Stoffe verbrennen lässt.
Klasse 5.2 – Gefahrzettel Muster 5.2
Obere Hälfte rot (Flamme auf einer Linie), untere Hälfte gelb (Kreis), Ziffer „5.2″ in der unteren Ecke. Der zweigeteilte Gefahrzettel symbolisiert die Doppeleigenschaft: entzündbar (rot/Flamme) und oxidierend (gelb/Kreis).
Gefahrnummern für Klasse 5
- 50 – Oxidierend (Standard für Klasse 5.1)
- 539 – Organisches Peroxid, entzündbar (Standard für Klasse 5.2 mit Entzündbarkeitseigenschaft)
- 55 – Stark oxidierend (bei bestimmten VG-I-Stoffen der Klasse 5.1)
- 559 – Stark oxidierend und organisches Peroxid
- 58 – Oxidierend und ätzend (z. B. bei bestimmten Hypochlorit-Lösungen)
- 59 – Oxidierend, kann spontan zu heftiger Reaktion führen (Klasse 5.2 bestimmte Typen)
10. Praxisrelevante Sondervorschriften
Ammoniumperchlorat (UN 1442)
Ammoniumperchlorat ist gleichzeitig Klasse 5.1 und hat Klasse 1 als Nebengefahr – es ist ein Oxidationsmittel, das unter bestimmten Bedingungen explosive Eigenschaften zeigen kann. Tunnelcode (B/E) je nach Menge. Besondere Anforderungen an Verpackung und Trennung von brennbaren Materialien.
MEKP (Methylethylketonperoxid) – der Lackhärter
MEKP (Methylethylketonperoxid) ist das bekannteste organische Peroxid in der Praxis – es wird als Härter für ungesättigte Polyesterharze in der Bootsbauindustrie, bei Reparaturspachteln und im Laminierbereich eingesetzt. Je nach Konzentration und Formulierung wird es als UN 3107 (Typ E, flüssig) oder UN 3109 (Typ F, flüssig) eingestuft. Typische Konzentrationen für den Handel: 33–50 % MEKP in Ester-Träger.
Wasserstoffperoxid – konzentrationsabhängige Einstufung
Wasserstoffperoxid (H₂O₂) ist ein klassischer Klasse-5.1-Stoff mit konzentrationsabhängiger Einstufung:
- Bis 8 %: kein Gefahrgut
- 8–60 %: UN 2014, Klasse 5.1, VG II
- Über 60 %: UN 2015, Klasse 5.1, VG I
H₂O₂ über 60 % ist extrem reaktiv und kann in Kontakt mit organischen Stoffen spontan reagieren. Besondere Reinheitsanforderungen an die Verpackung: kein Metall (Katalyse der Zersetzung), nur speziell passivierte Kunststoffe.
11. Häufige Fehler bei Klasse-5-Transporten
Klasse 5.1
- Ammoniumnitrat-Konzentration nicht geprüft: Reines AN (>98 %) ist VG I, Düngemittel (UN 2067) VG III – häufige Verwechslung
- Trennungsgebote missachtet: Nitrate zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten oder chlorierten Oxidationsmitteln
- Wasserstoffperoxid-Konzentration falsch bestimmt: Konzentration im Produkt nicht geprüft, falsche UN-Nummer und VG
- Kaliumpermanganat bei Feuchtigkeit: Reagiert mit organischen Materialien – Verpackung und Kontaminationsschutz unzureichend
Klasse 5.2
- Typ nicht durch Labortest bestimmt: Hersteller-SDB-Angabe ohne ADR-konforme Prüfung übernommen
- Temperaturkontrolle vernachlässigt: Temperaturkontrolliertes Peroxid ohne Kühlung transportiert
- Chemischen Namen im Dokument vergessen: Nur UN 3107 ohne Nennung des spezifischen Peroxids
- MEKP falsch eingestuft: Konzentration des kommerziellen Produkts nicht berücksichtigt – Typ E statt F oder umgekehrt
- Notfalltemperatur unbekannt: Fahrer weiß nicht, bei welcher Temperatur Notstopp erforderlich ist
- Lagerung während Transport: Kühlkette unterbrochen bei Lieferpausen – Temperatur überschritten
12. Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Natriumnitrat als Düngerlieferung
Ein Agrarbetrieb transportiert 500 kg Natriumnitrat (UN 1498, Klasse 5.1, VG III) in fünf Big-Bags à 100 kg. Gefahrzettel: Klasse 5.1 (gelb, Flamme über Kreis). Gefahrnummer: 50. Tunnelcode: (E). Punkte: 500 × 1 (VG III, Multiplikator 1) = 500 Punkte – unter 1.000, keine Orangetafeln und kein ADR-Schein erforderlich. Aber: Gefahrzettel auf Big-Bags und Beförderungsdokument bleiben Pflicht. Trennung von brennbaren Stoffen im Fahrzeug beachten.
Praxisbeispiel 2: Wasserstoffperoxid 35 % im Labor
Ein Reinigungsunternehmen transportiert 20 Liter Wasserstoffperoxid 35 % (UN 2014, Klasse 5.1, VG II) in vier × 5-Liter-HDPE-Flaschen. Gefahrzettel: Klasse 5.1 (gelb). Gefahrnummer: 50. Verpackung: HDPE-Flaschen (peroxidbeständig), keine metallischen Komponenten. Beförderungsdokument: „UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, 5.1, (II), (E), 4 × 5-l-Flasche“. PSA im Fahrzeug: Schutzhandschuhe, Korbbrille (H₂O₂ ist ätzend bei höheren Konzentrationen).
Praxisbeispiel 3: MEKP-Lieferung an Bootsbauer
Ein Chemielieferant transportiert 10 Liter MEKP (33 % in Ester, Typ E nach Prüfung) an einen Bootsbauer. UN 3107 ORGANISCHES PEROXID, TYP E, FLÜSSIG, Klasse 5.2. Gefahrzettel: Muster 5.2 (rot/gelb). Gefahrnummer: 539. Im Beförderungsdokument: Handelsname und chemischer Name des Peroxids (Methylethylketonperoxid) in Klammern. MEKP bei dieser Konzentration nicht temperaturkontrolliert – aber: Lagerung über 40 °C vermeiden. Trennung von Beschleuniger (Cobalt-Lösung) zwingend erforderlich – Kontakt MEKP + Cobalt-Beschleuniger = spontane Zündung.
Praxisbeispiel 4: Fehler – Chlorat mit Ammoniumnitrat geladen
Ein Spediteur lädt auf eine Palette: 50 kg Natriumchlorat (UN 1495, Klasse 5.1, VG II) und 100 kg Ammoniumnitrat (UN 1942, Klasse 5.1, VG III). Beide sind einzeln korrekt verpackt und gekennzeichnet. Das Problem: Natriumchlorat und Ammoniumnitrat können zusammen explosive Gemische bilden, wenn sie sich vermischen (z. B. durch Leckage). Das ADR schreibt keine explizite Trennung dieser beiden Stoffe vor, empfiehlt aber Sicherheitsabstand und separate Auffangwannen. Bei einer Kontrolle: Fahrzeugführer und Disponenten sollten sich der Kombinationsgefahr bewusst sein und Stauung entsprechend planen.
13. Checkliste: Klasse-5-Transporte korrekt vorbereiten
- ✅ Klasse 5.1: Konzentration des Stoffes geprüft und korrekte VG (I/II/III) bestimmt?
- ✅ Klasse 5.1: Gefahrzettel Muster 5.1 (gelb, Flamme über Kreis) korrekt angebracht?
- ✅ Klasse 5.1: Trennungsgebote von entzündbaren Stoffen und chlorierten Oxidationsmitteln beachtet?
- ✅ Klasse 5.1: Bei Ammoniumnitrat – Reinheitsgrad und richtige UN-Nummer geprüft (1942 vs. 2067)?
- ✅ Klasse 5.1: Verpackungsmaterial kompatibel (kein Metall bei H₂O₂)?
- ✅ Klasse 5.2: Typ des Peroxids (A–G) durch anerkannten Labortest bestimmt?
- ✅ Klasse 5.2: Temperaturkontrolliertes Peroxid – Kühleinrichtung im Fahrzeug funktionsfähig?
- ✅ Klasse 5.2: Kontroll- und Notfalltemperatur bekannt und im Dokument angegeben?
- ✅ Klasse 5.2: Chemischer Name des spezifischen Peroxids im Beförderungsdokument?
- ✅ Klasse 5.2: MEKP und Cobalt-Beschleuniger strikt getrennt?
- ✅ Gefahrnummer auf Warntafel korrekt (50 / 55 / 539 / 59)?
- ✅ Beförderungsdokument vollständig mit Tunnelcode?
Fazit
Klasse 5 vereint zwei Unterklassen, die trotz ihrer unterschiedlichen chemischen Natur eine gemeinsame Grundgefahr teilen: Sie liefern reaktiven Sauerstoff und können dadurch Brände intensivieren, selbst explodieren oder unkontrolliert reagieren. Der Schlüssel zu sicheren Klasse-5-Transporten liegt in zwei Grundprinzipien:
Für Klasse 5.1 gilt: die Konzentration bestimmt die Einstufung (besonders bei H₂O₂ und Ammoniumnitrat), und Trennungsgebote von brennbaren Materialien sind konsequent einzuhalten. Für Klasse 5.2 gilt: der Typ des Peroxids muss durch Labortests bestimmt sein, und temperaturkontrollierte Peroxide erfordern lückenlose Kühlketten ohne Ausnahme.
Wer diese Grundprinzipien kennt und anwendet, beherrscht den überwiegenden Teil der Klasse-5-Transportanforderungen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.51 und 2.2.52; Kapitel 3.2 Tabelle A; ADR 7.5.2; ADR 7.5.4; Verpackungsanweisung OP1–OP8) | GGVSEB | GGBefG | UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien (Orange Book), Teil II (organische Peroxide) und Teil III, Abschnitt 34 (oxidierende Stoffe) | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.