Klasse 3: Flüssigkeiten

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Klasse 3 ist die im Straßengüterverkehr mengenmäßig bedeutendste Gefahrklasse. Kraftstoff, Lösemittel, Lacke, Alkohole, Reinigungsmittel – entzündbare Flüssigkeiten begleiten nahezu jede Branche. Gleichzeitig ist Klasse 3 eine der am häufigsten falsch behandelten Klassen: Flammpunkt falsch bestimmt, Verpackungsgruppe übersehen, Fahrzeugtyp nicht beachtet. Dieser Artikel erklärt Klasse 3 vollständig – von den Einstufungskriterien über Fahrzeugtypen bis zu den häufigsten Praxisfehlern.


1. Definition und Einstufungskriterium: Der Flammpunkt

Klasse 3 umfasst flüssige Stoffe und Gemische mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C sowie bestimmte flüssige Stoffe, die bei erhöhter Temperatur befördert werden und einen Flammpunkt über 60 °C haben (sogenannte heiß beförderte Flüssigkeiten, die aber eigentlich unter andere Regelungen fallen).

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit genug Dampf abgibt, um mit einer Zündquelle kurzzeitig zu entflammen. Er ist das zentrale Klassifizierungsmerkmal der Klasse 3 – nicht der Siedepunkt, nicht die Viskosität, nicht die Konzentration allein.

Flammpunktmessung

Der Flammpunkt wird nach genormten Methoden bestimmt:

  • Pensky-Martens-Methode (geschlossener Tiegel): Standardverfahren für die meisten Flüssigkeiten; maßgeblich für ADR-Klassifizierung
  • Abel-Methode: Für niedrig viskose Flüssigkeiten
  • Setaflash-Methode: Schnellmethode für Screeningtests

Für das ADR ist ausschließlich der Flammpunkt im geschlossenen Tiegel maßgeblich. Der Flammpunkt im offenen Tiegel (höher als im geschlossenen) darf nicht verwendet werden.


2. Verpackungsgruppen – die drei Stufen der Gefährlichkeit

Innerhalb der Klasse 3 werden Stoffe nach ihrer Gefährlichkeit in drei Verpackungsgruppen eingeteilt. Maßgebliche Kriterien sind Flammpunkt und Siedepunkt:

Verpackungsgruppe Flammpunkt Siedepunkt Beschreibung Beispiele
VG I Beliebig ≤ 35 °C Sehr leicht entzündbar – niedriger Siedepunkt bedeutet hohe Dampfkonzentration bereits bei Raumtemperatur Diethylether (UN 1155), Schwefelkohlenstoff (UN 1131), Pentan (UN 1265)
VG II < 23 °C > 35 °C Leicht entzündbar – entzündet sich schon bei Temperaturen unterhalb von Raumtemperatur Benzin (UN 1203), Aceton (UN 1090), Ethanol >70 % (UN 1170), Toluol (UN 1294), Methanol (UN 1230*)
VG III 23–60 °C > 35 °C Entzündbar – niedrigere Dampfdruckentwicklung bei Raumtemperatur Diesel (UN 1202), Heizöl EL (UN 1202), Ethanol 24–70 % (UN 1170), Xylol (UN 1307), Testbenzin (UN 1300)

*Methanol ist ein Sonderfall: Es hat Flammpunkt 11 °C (VG II nach Klasse 3) und ist gleichzeitig giftig (Klasse 6.1 VG II). Im ADR ist Methanol unter UN 1230 mit Hauptklasse 3 und Nebengefahr 6.1 eingetragen.

Siedepunktausnahme für VG I

Die Siedepunkt-Grenze von 35 °C für VG I gilt unabhängig vom Flammpunkt. Das bedeutet: Selbst wenn eine Flüssigkeit einen Flammpunkt über 23 °C hat (theoretisch VG III), wird sie als VG I eingestuft, wenn ihr Siedepunkt ≤ 35 °C beträgt – weil die hohe Flüchtigkeit das eigentliche Risiko darstellt.


3. Die wichtigsten Klasse-3-Stoffe in der Praxis

UN-Nr. Offizielle Benennung VG Flammpunkt Gefahrnummer Nebengefahren Tunnelcode
1090 ACETON II −20 °C 33 (D/E)
1114 BENZOL II −11 °C 33 6.1 (D/E)
1131 SCHWEFELKOHLENSTOFF I −30 °C 336 6.1 (C/D)
1155 DIETHYLETHER I −45 °C 33 (C/D)
1165 DIOXAN II 12 °C 33 (D/E)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) II / III 13 °C / 17–60 °C 33 / 30 (D/E) / (E)
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON, MEK) II −9 °C 33 (D/E)
1202 DIESELKRAFTSTOFF / HEIZÖL LEICHT III > 23–60 °C 30 (E)
1203 BENZIN (MOTORENBENZIN) II −40 °C 33 (D/E)
1230 METHANOL II 11 °C 336 6.1 (C/D)
1245 METHYLISOBUTYLKETON (MIBK) II 14 °C 33 (D/E)
1263 FARBE / FARBBEZOGENER STOFF I / II / III je nach Produkt 33 / 30 (D/E) / (E)
1265 PENTAN I / II −49 °C 33 (D/E)
1267 ROHERDÖL I / II / III je nach Herkunft 33 / 30 (D/E) / (E)
1294 TOLUOL II 4 °C 33 (D/E)
1300 TERPENTINÖLERSATZ III 30–60 °C 30 (E)
1307 XYLOLE II / III 17–25 °C / 27–32 °C 33 / 30 (D/E) / (E)
1866 HARZTÖSUNG, ENTZÜNDBAR I / II / III je nach Produkt 33 / 30 (D/E) / (E)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. II / III je nach Alkohol 33 / 30 (D/E) / (E)
1993 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, N.A.G. I / II / III je nach Gemisch 33 / 30 (C/D) / (D/E) / (E)
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE II / III > 23 °C / < 23 °C 33 / 30 (D/E) / (E)

4. Fahrzeugtypen für Klasse 3 – FL vs. AT

Eine der praktisch wichtigsten Fragen bei Klasse-3-Transporten ist: Welcher Fahrzeugtyp ist erforderlich? Das ADR unterscheidet für entzündbare Flüssigkeiten in Tanks zwei Fahrzeugtypen:

Fahrzeugtyp Bezeichnung Anforderungen Wann erforderlich?
FL Fahrzeug für entzündbare Flüssigkeiten Explosionsgeschützte elektrische Anlage (EX), funkengeschützte Auspuffanlage, Erdungsverbindung, Überfüllsicherung, besondere Anforderungen an Pumpen und Armaturen Tankbeförderung von Klasse-3-Stoffen mit Flammpunkt < 61 °C (VG I und VG II); bei Tankvolumen > 3.000 Liter auch VG III mit Flammpunkt < 61 °C
AT Allgemeines Tankfahrzeug Grundlegende ADR-Fahrzeugzulassung; keine explosionsgeschützte Ausrüstung erforderlich Tankbeförderung von VG-III-Stoffen mit Flammpunkt ≥ 23 °C (Diesel, Heizöl EL) bei Umgebungstemperatur

In der Praxis bedeutet das: Ein normaler Heizöl-Lieferwagen (UN 1202, VG III, Flammpunkt > 55 °C) kann als AT-Fahrzeug betrieben werden. Ein Benzin-Tankwagen (UN 1203, VG II, Flammpunkt −40 °C) benötigt zwingend ein FL-Fahrzeug mit explosionsgeschützter Ausrüstung.

Erdungspflicht bei FL-Fahrzeugen

FL-Fahrzeuge müssen beim Befüllen und Entleeren über eine Erdungsverbindung mit dem Erdboden verbunden sein. Statische Aufladung durch strömende entzündliche Flüssigkeiten kann ansonsten Funken erzeugen – und bei Benzin oder Lösemitteldämpfen reicht ein einziger Funke für eine Explosion. Die Erdungsleitung muss sichtbar vorhanden und funktionsfähig sein.


5. Nebengefahren bei Klasse 3

Viele Klasse-3-Stoffe haben neben der Entzündbarkeit weitere gefährliche Eigenschaften. Die wichtigsten Nebengefahren:

Nebengefahr Beispiele Gefahrnummer Konsequenz
Klasse 6.1 – Giftig Methanol (UN 1230), Benzol (UN 1114), Schwefelkohlenstoff (UN 1131) 336 / 663 Zusätzlicher Gefahrzettel 6.1; PSA (Atemschutz, Handschuhe); Totenkopf-Symbol auf Versandstück
Klasse 8 – Ätzend Essigsäure > 80 % (UN 2789), bestimmte Säurechloride 83 / 839 Zusätzlicher Gefahrzettel 8; besondere Verpackungsanforderungen (Säurebeständigkeit)
Klasse 6.1 + 8 – Giftig und ätzend Chlorbenzotrifluoride (bestimmte), bestimmte Chlorkohlenwasserstoffe 368 Beide Nebengefahrzettel; PSA für alle drei Gefahren
Klasse 4.3 – Wasserreaktiv Bestimmte metallorganische Verbindungen X339 X-Vorzeichen; Wasserverbot als Löschmittel

Sonderfall UN 1263 – Farbe

UN 1263 (FARBE oder FARBBEZOGENER STOFF) ist eine der häufigsten UN-Nummern im Handwerk und Bauwesen. Sie deckt eine riesige Bandbreite von Produkten ab: Lacke, Grundierungen, Beizen, Verdünner, Firnis. Die VG richtet sich nach dem Flammpunkt des Produkts. Viele wasserbasierte Dispersionsfarben sind kein Gefahrgut; lösemittelbasierte Produkte mit Flammpunkt unter 60 °C fallen hingegen unter UN 1263.


6. Gefahrnummern und Gefahrzettel für Klasse 3

Gefahrzettel

Der Gefahrzettel für Klasse 3 zeigt auf rotem Hintergrund eine schwarze oder weiße Flamme. Die Ziffer „3″ steht in der unteren Ecke. Bei Nebengefahren werden zusätzliche Gefahrzettel angebracht (ohne Zahl in der unteren Ecke).

Gefahrnummern (Kemler-Zahlen) für Klasse 3

  • 30 – Entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt 23–60 °C, VG III) – Standardfall Diesel, Heizöl
  • 33 – Leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt < 23 °C, VG I oder II) – Standardfall Benzin, Aceton, Ethanol
  • 336 – Leicht entzündbar und giftig – Methanol (UN 1230), Schwefelkohlenstoff (UN 1131)
  • 338 – Leicht entzündbar und ätzend
  • 339 – Leicht entzündbar und wasserreaktiv (mit X-Vorzeichen: X339)
  • 36 – Entzündbar und giftig (VG III + Nebengefahr 6.1)
  • 38 – Entzündbar und ätzend (VG III + Nebengefahr 8)
  • 39 – Entzündbar und kann spontan reagieren
  • 368 – Leicht entzündbar, giftig und ätzend
  • 663 – Sehr leicht entzündbar und sehr giftig (VG I + starke Nebengefahr 6.1)

7. Alkoholische Getränke – UN 3065

Alkoholische Getränke sind ein Sonderfall der Klasse 3, der in der Praxis vielen Speditionen und Getränkehändlern begegnet. UN 3065 (ALKOHOLISCHE GETRÄNKE) gilt für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 24 Vol.-% bis 70 Vol.-%:

Alkoholgehalt Einstufung Anforderungen
≤ 24 Vol.-% Kein Gefahrgut Keine ADR-Anforderungen (Wein, Bier, viele Liköre)
> 24–70 Vol.-% UN 3065, Klasse 3, VG III Vereinfachte Anforderungen für Originalverpackungen (Sondervorschrift SP 144)
> 70 Vol.-% UN 1170 (Ethanol) oder UN 3065, Klasse 3, VG II Volle Klasse-3-VG-II-Anforderungen

Für UN 3065 in Originalverpackung (Glasflaschen, Holzkisten) gilt Sondervorschrift SP 144: vereinfachte Verpackungsanforderungen, da Originalverpackungen ausreichend Schutz bieten. Tankbeförderungen von Spirituosen (Tanklastzüge) unterliegen dagegen den vollen Anforderungen.


8. Viskose und hochviskose Flüssigkeiten – Ausnahmeregelungen

Bestimmte hochviskose Klasse-3-Stoffe (z. B. dickflüssige Lacke, Bitumen-Lösungen, Klebstoffe) können unter vereinfachten Bedingungen transportiert werden, wenn ihre Viskosität bei 23 °C mehr als 680 mm²/s beträgt. Das ADR erlaubt in diesen Fällen vereinfachte Verpackungsanforderungen, weil hochviskose Flüssigkeiten im Leckagefall deutlich weniger schnell austreten und sich verbreiten als niedrigviskose Stoffe.


9. Häufige Fehler bei Klasse-3-Transporten

  • Flammpunkt nicht im SDB geprüft: Produkt als „Lösemittel“ ohne Gefahrguteinstufung versendet – Flammpunkt lag aber unter 60 °C
  • Flammpunkt im offenen Tiegel verwendet: Offener Tiegel ergibt höheren Wert als geschlossener – Stoff fällt tatsächlich in Klasse 3, wurde aber fälschlich ausgeschlossen
  • VG III statt VG II verwendet: Produkt hat Flammpunkt 18 °C – VG II, aber als VG III deklariert – zu leichte Verpackung
  • Ethanol-Konzentration nicht berücksichtigt: Ethanol 70 % hat Flammpunkt ca. 17 °C (VG II), 40 % hat Flammpunkt ca. 26 °C (VG III) – häufige Verwechslung
  • UN 1263 Farbe ohne Flammpunktprüfung: Lösemittelbasierte Farbe mit unbekanntem Flammpunkt als kein Gefahrgut deklariert
  • Nebengefahrzettel vergessen: Methanol ohne Klasse-6.1-Totenkopfzettel transportiert
  • FL-Fahrzeugpflicht für Tanktransporte nicht beachtet: Benzin im Tankanhänger ohne FL-Zulassung des Fahrzeugs
  • Erdungsverbindung nicht angeschlossen: Befüllung/Entleerung ohne Erdungskabel – Funkenrisiko durch statische Aufladung
  • Alkoholische Getränke nicht als Gefahrgut erkannt: Spirituosen > 24 % als normale Ware behandelt
  • Gefahrnummer 30 statt 33: Benzin (VG II) mit Gefahrnummer 30 (VG III) gekennzeichnet

10. Freistellungen für Klasse 3 im Überblick

LQ-Freistellung (Begrenzte Mengen)

Klasse-3-Stoffe sind häufig LQ-fähig. Die zulässige Innenverpackungsmenge hängt von der VG ab:

  • VG I: max. 0,5 Liter je Innenverpackung, max. 1 kg Bruttogewicht je Versandstück
  • VG II: max. 1 Liter je Innenverpackung, max. 12 kg Bruttogewicht
  • VG III: max. 5 Liter je Innenverpackung, max. 30 kg Bruttogewicht

1.000-Punkte-Freistellung

Für Klasse-3-Transporte unterhalb von 1.000 Punkten entfallen Orangetafeln und ADR-Fahrerschein. Multiplikatoren: VG I = 50, VG II = 3, VG III = 1. Beförderungsdokument und Gefahrzettel bleiben Pflicht.

Freistellung für Kraftstoff im Fahrzeugtank

Der Kraftstoff im Fahrzeugtank eines jeden Kraftfahrzeugs (auch Tanklastzüge) ist nach ADR 1.1.3.1(b) vollständig freigestellt – der Fahrzeugeigenbedarf fällt nicht unter das ADR.


11. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Benzinlieferung – Tankwagen

Ein Mineralölunternehmen liefert 30.000 Liter Superbenzin (UN 1203, Klasse 3, VG II, Flammpunkt −40 °C) an eine Tankstelle. Fahrzeugtyp: FL (Flammpunkt < 23 °C, Tankbeförderung). Warntafeln: 33/1203 vorne, hinten und beidseitig am Tank. Gefahrzettel: Muster 3 (rot, Flamme). Tunnelcode: (D/E). Erdungsverbindung muss beim Befüllen der Tankstelle angeschlossen werden. Fahrer: ADR-Grundkurs + Aufbaukurs Tank. Beförderungsdokument: „UN 1203 BENZIN, 3, (II), (D/E), Tank, 30.000 l“.

Praxisbeispiel 2: Ethanol für Desinfektionsmittel

Ein Pharmaunternehmen transportiert 500 Liter Ethanol 96 % (UN 1170, Klasse 3, VG II, Flammpunkt 13 °C) in zehn 50-Liter-IBC. Gefahrzettel: Muster 3 (rot). Gefahrnummer: 33. Tunnelcode: (D/E). Punkte: 500 × 3 (VG II) = 1.500 Punkte – über 1.000. Orangetafeln (33/1170) am Fahrzeug Pflicht. ADR-Grundkurs für Fahrer erforderlich. Beförderungsdokument: „UN 1170 ETHANOL, 3, (II), (D/E), 10 × 50-l-IBC, 500 l“. Keine Tankbeförderung → kein FL-Fahrzeug erforderlich, aber: Fahrzeug muss für Klasse-3-Güter geeignet sein (Brandschutz, Belüftung).

Praxisbeispiel 3: Lacke im Handwerk – UN 1263

Ein Malerbetrieb transportiert 40 Liter lösemittelbasierte Alkydharzfarbe (UN 1263, Klasse 3) in vier 10-Liter-Gebinden. SDB-Angabe Flammpunkt: 38 °C → VG III. Punkte: 40 × 1 (VG III) = 40 Punkte – unter 1.000. Keine Orangetafeln, kein ADR-Schein. Aber: Gefahrzettel Muster 3 (rot) auf jedem Gebinde und Beförderungsdokument Pflicht. Prüfung LQ: 10 Liter pro Gebinde – LQ-Grenze für VG III beträgt max. 5 Liter je Innenverpackung → kein LQ möglich (Gebinde zu groß). Fazit: Normales ADR-Verfahren mit Gefahrzettel und Dokument, aber unterhalb 1.000 Punkte.

Praxisbeispiel 4: Methanol – die unsichtbare Doppelgefahr

Ein Labor transportiert 20 Liter Methanol (UN 1230, Klasse 3, VG II, Flammpunkt 11 °C, Nebengefahr 6.1) in einem 20-Liter-Kanister. Zwei Gefahrzettel: Muster 3 (rot, Flamme) als Hauptzettel und Muster 6.1 (weiß, Totenkopf) als Nebengefahrzettel. Gefahrnummer: 336. Tunnelcode: (C/D). Punkte: 20 × 3 (VG II) = 60 Punkte – unter 1.000. Keine Orangetafeln. PSA im Fahrzeug: Schutzhandschuhe (Methanol resorbiert gut durch die Haut), Korbbrille, Schutzanzug empfohlen. Beförderungsdokument: „UN 1230 METHANOL, 3, (II), 6.1, (C/D), 1 × 20-l-Kanister“. Wichtig: Methanol riecht kaum und ist farblos – Verwechslungsgefahr mit Wasser oder Ethanol.


12. Checkliste: Klasse-3-Transport korrekt vorbereiten

  • ✅ Flammpunkt im geschlossenen Tiegel aus SDB Abschnitt 9 entnommen?
  • ✅ Korrekte VG auf Basis von Flammpunkt und Siedepunkt bestimmt (I/II/III)?
  • ✅ Nebengefahren aus Tabelle A Spalte 5 geprüft (giftig, ätzend, wasserreaktiv)?
  • ✅ Alle erforderlichen Gefahrzettel angebracht (Hauptzettel 3 + ggf. Nebengefahrzettel)?
  • ✅ Korrekte Gefahrnummer auf Warntafel (30 / 33 / 336 / 338 / 663 etc.)?
  • ✅ Bei Tankbeförderung mit Flammpunkt < 61 °C: FL-Fahrzeug vorhanden?
  • ✅ Erdungsverbindung beim FL-Fahrzeug funktionsfähig und beim Befüllen/Entleeren angeschlossen?
  • ✅ 1.000-Punkte-Berechnung durchgeführt – Orangetafelpflicht geprüft?
  • ✅ LQ-Möglichkeit geprüft (Innenverpackungsvolumen ≤ VG-spezifische Grenze)?
  • ✅ Beförderungsdokument mit Tunnelcode und ggf. technischem Namen (n.a.g.)?
  • ✅ Schriftliche Weisungen für alle Klasse-3-Stoffe im Fahrzeug (in Fahrersprache)?
  • ✅ Bei Ethanol / Alkohol: Konzentration geprüft und korrekte UN-Nummer (1170 vs. 3065)?

Fazit

Klasse 3 ist die mengenmäßig bedeutendste Gefahrklasse im Straßenverkehr – und zugleich eine der fehleranfälligsten. Der Flammpunkt ist der Schlüssel: Wer ihn kennt, kennt die VG, die Gefahrnummer, den Fahrzeugtyp und die Freistellungsgrenzen. Wer ihn nicht prüft, riskiert falsche Einstufung, falsche Verpackung und im Ernstfall eine Katastrophe.

Die wichtigsten Grundregeln für Klasse 3 in der Praxis: Flammpunkt immer aus dem SDB (geschlossener Tiegel, Abschnitt 9) entnehmen. VG I, II und III konsequent unterscheiden – die Anforderungen unterscheiden sich erheblich. Nebengefahren (insbesondere Giftigkeit bei Methanol oder Benzol) nie übersehen. Und bei Tankbeförderungen: FL-Fahrzeug für alle Stoffe mit Flammpunkt unter 61 °C.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.3; Kapitel 3.2 Tabelle A; ADR 3.4, 3.5; ADR Teil 9 Fahrzeugzulassung; Sondervorschrift SP 144) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 | DIN EN ISO 2719 (Pensky-Martens-Flammpunktmethode). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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