Klasse 2: Gase

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Klasse 2 des ADR umfasst alle Gase – verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase, Gasgemische sowie gasförmige Stoffe in Aerosolen oder anderen Behältnissen. Gase begegnen uns täglich: Propangasflaschen beim Grillen, Sauerstoffflasche in der Arztpraxis, Kohlendioxid in der Gastronomie, Chlorgas in der Wasseraufbereitung. Was sie alle eint: Sie stehen unter Druck, und ihr Versagen kann explosive, toxische oder erstickende Folgen haben. Dieser Artikel erklärt das Klassifizierungssystem der Klasse 2 vollständig – mit besonderem Fokus auf die Klassifizierungscodes, Druckgasbehälter und die häufigsten Praxisfehler.


1. Was ist ein Gas im Sinne des ADR?

Das ADR definiert Gase als Stoffe, die:

  • bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar absolut) haben, oder
  • bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Diese Definition schließt damit auch Stoffe ein, die bei Raumtemperatur und normalem Atmosphärendruck flüssig sind, aber bei 50 °C einen ausreichend hohen Dampfdruck entwickeln. Flüssiggas (LPG) ist ein typisches Beispiel: Bei Raumtemperatur und Normaldruck flüssig, aber bei 50 °C über dem 300-kPa-Grenzwert.

Aggregatzustände in der Klasse 2

Aggregatzustand Definition Beispiele
Verdichtetes Gas Bei Verpackungstemperatur vollständig gasförmig; kritische Temperatur unter −10 °C Sauerstoff (UN 1072), Stickstoff (UN 1066), Wasserstoff (UN 1049), Helium (UN 1046)
Verflüssigtes Gas Bei Verpackungstemperatur teilweise flüssig; kritische Temperatur über −10 °C Propan (UN 1978), Chlor (UN 1017), Ammoniak (UN 1005), CO₂ (UN 1013)
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas (Kryogen) Bei Verpackungstemperatur teilweise flüssig aufgrund sehr niedriger Temperatur (unter −150 °C) Flüssiger Stickstoff (UN 1977), flüssiger Sauerstoff (UN 1073), flüssiges Helium (UN 1963)
Gelöstes Gas Unter Druck in einem Lösungsmittel gelöst (nur Acetylen) Acetylen, gelöst (UN 1001)
Aerosolerzeugnisse Behälter mit einem Treibgas und einem flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Inhalt Haarspray, Farbaerosolsprays, Schmierstoffe in Sprühdosen (UN 1950)
Andere Druckgaserzeugnisse Unter Druck stehende Behältnisse ohne Flüssigkeit Druckgaskartuschen (UN 2037), Tauchgeräteflaschen

2. Das Klassifizierungscode-System der Klasse 2

Klasse 2 verwendet ein zweigliedriges Klassifizierungscode-System: Eine Zahl beschreibt den physikalischen Zustand des Gases, ein oder mehrere Buchstaben beschreiben die chemischen Gefahreneigenschaften. Das Ergebnis ist ein Code wie „2F“ (verflüssigt, entzündbar) oder „1O“ (verdichtet, oxidierend).

Ziffern – physikalischer Zustand

Ziffer Physikalischer Zustand
1 Verdichtetes Gas
2 Verflüssigtes Gas
3 Tiefgekühlt verflüssigtes Gas (kryogen)
4 Gelöstes Gas

Buchstaben – chemische Eigenschaften

Buchstabe(n) Eigenschaft Erklärung
A Erstickend Kein Sauerstoff, nicht entzündbar, nicht giftig – verdrängt Sauerstoff
O Oxidierend Fördert Verbrennung anderer Stoffe (Sauerstofflieferant)
F Entzündbar Kann sich entzünden und brennen
T Giftig Schädigt Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt
TF Giftig und entzündbar Doppelgefahr: giftig + brennbar
TC Giftig und ätzend Giftig und greift Gewebe oder Materialien an
TO Giftig und oxidierend Giftig und fördert Verbrennung
TFC Giftig, entzündbar und ätzend Dreifachgefahr
TOC Giftig, oxidierend und ätzend Dreifachgefahr

Klassifizierungscodes der wichtigsten Gase

Gas UN-Nr. Code Bedeutung
Propan 1978 2F Verflüssigt, entzündbar
Butan 1011 2F Verflüssigt, entzündbar
Flüssiggas (LPG) 1965 2F Verflüssigt, entzündbar
Acetylen, gelöst 1001 4F Gelöst, entzündbar
Wasserstoff, verdichtet 1049 1F Verdichtet, entzündbar
Sauerstoff, verdichtet 1072 1O Verdichtet, oxidierend
Sauerstoff, kryogen 1073 3O Tiefgekühlt, oxidierend
Stickstoff, verdichtet 1066 1A Verdichtet, erstickend
Kohlendioxid 1013 2A Verflüssigt, erstickend
Helium, verdichtet 1046 1A Verdichtet, erstickend
Argon, verdichtet 1006 1A Verdichtet, erstickend
Chlor 1017 2TC Verflüssigt, giftig und ätzend
Ammoniak, wasserfrei 1005 2TC Verflüssigt, giftig und ätzend
Schwefeldioxid 1079 2TC Verflüssigt, giftig und ätzend
Fluorwasserstoff, wasserfrei 1052 2TC Verflüssigt, giftig und ätzend
Cyanwasserstoff, verflüssigt 1051 2TF Verflüssigt, giftig und entzündbar

3. Die drei Untergruppen: 2.1, 2.2, 2.3

Im täglichen Gefahrgutsprachgebrauch – auf Warntafeln, in Beförderungsdokumenten und in Schulungen – werden Gase häufig nach drei Untergruppen unterschieden, die sich aus dem Klassifizierungscode ableiten:

Untergruppe Eigenschaft Gefahrzettel Typische Gase
2.1 Entzündbare Gase (Code enthält F) Muster 2.1 – roter Hintergrund, weiße Flamme Propan, Butan, LPG, Acetylen, Wasserstoff, Erdgas
2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase (Code A oder O) Muster 2.2 – grüner Hintergrund, schwarze oder weiße Gasflasche Stickstoff, Helium, Argon, Kohlendioxid, Sauerstoff
2.3 Giftige Gase (Code enthält T) Muster 2.3 – weißer Hintergrund, schwarzer Totenkopf mit Knochen Chlor, Ammoniak, Schwefeldioxid, Phosgen, Cyanwasserstoff

Gase mit Mehrfacheigenschaften erhalten mehrere Gefahrzettel. Ammoniak (2TC: giftig und ätzend) erhält sowohl den Gefahrzettel 2.3 (giftig) als auch den Gefahrzettel 8 (ätzend). Cyanwasserstoff (2TF: giftig und entzündbar) erhält Gefahrzettel 2.3 und 2.1.


4. Die wichtigsten Klasse-2-Stoffe in der Praxis

UN-Nr. Offizielle Benennung Code Gefahrnummer Tunnelcode Besonderheit
1001 ACETYLEN, GELÖST 4F 239 (B/D) In Aceton gelöst; nie liegend transportieren
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2TC 268 (C/D) Giftig + ätzend; Gefahrzettel 2.3 + 8
1006 ARGON, VERDICHTET 1A 20 (E) Erstickungsgefahr in geschlossenen Räumen
1011 BUTAN 2F 23 (D/E) Schwerer als Luft – sammelt sich am Boden
1013 KOHLENDIOXID 2A 20 (E) Erstickend; Sublimation bei Druck­entlastung
1017 CHLOR 2TC 265 (C/D) Giftig + ätzend + oxidierend; Höchstmenge je Fahrzeug begrenzt
1046 HELIUM, VERDICHTET 1A 20 (E) Erstickend; nicht brennbar
1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1F 23 (B/D) Leichtestes Gas; sehr weiter Zündbereich 4–75 %
1051 CYANWASSERSTOFF (BLAUSÄURE), STABILISIERT 2TF 663 (C/D) Sehr giftig + entzündbar; LD50 extrem niedrig
1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2TC 886 (C/D) Stark ätzend + giftig; greift Glas an
1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 1A 20 (E) Inert; Erstickungsgefahr durch O₂-Verdrängung
1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 1O 25 (D/E) Oxidierend; fördert Brände massiv
1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3O 225 (D/E) Kryogen −183 °C; Kälteverbrennungen
1079 SCHWEFELDIOXID 2TC 268 (C/D) Giftig + ätzend; Industriegas
1950 DRUCKGASPACKUNGEN (AEROSOLE) verschiedene 23 (D/E) Sondervorschriften; LQ-Erleichterungen
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (LPG) 2F 23 (D/E) Propan/Butan-Gemisch; häufigste Gassorte
1978 PROPAN 2F 23 (D/E) Schwerer als Luft; Explosionsgrenze 2,1–9,5 %

5. Acetylen – der gefährlichste technische Brenngasfall

Acetylen (UN 1001) nimmt unter den Gasen eine Sonderstellung ein und verdient einen eigenen Abschnitt. Es ist das einzige Gas, das gelöst transportiert wird (Code 4F), und es kombiniert eine Reihe gefährlicher Eigenschaften:

  • Sehr weiter Zündbereich: 2,3–82 Vol.% in Luft – nahezu das gesamte Mischungsspektrum ist explosiv
  • Selbstzerlegung: Acetylen kann sich auch ohne Sauerstoff unter Druck exotherm zersetzen – daher wird es in Aceton oder DMF (Dimethylformamid) gelöst und in porösen Massen absorbiert transportiert
  • Drucksensitivität: Freies Acetylen über 1,5 bar kann sich selbst zersetzen – daher Flaschendruck max. 19 bar bei 15 °C
  • Transportvorschrift: Acetylenflaschen müssen immer aufrecht transportiert werden – liegend kann das Lösungsmittel Aceton ausfließen und freies Acetylen entstehen
  • Gefahrnummer 239: Die 9 steht für „kann spontan reagieren“ – eine der wenigen Gasnummern mit dreistelligem Code

6. Druckgasflaschen und Druckbehälter

Die überwiegende Mehrzahl der Klasse-2-Transporte erfolgt in Druckgasflaschen oder Druckgasbehältern. Das ADR reguliert diese in Teil 6 (Bau- und Prüfvorschriften) und unterscheidet verschiedene Behältertypen:

Behältertyp Beschreibung Typische Gase
Druckgasflasche Nahtloser Stahlbehälter für verdichtete und verflüssigte Gase; Prüfdruck typisch 200–300 bar; regelmäßige Wiederkehrprüfung (Druckbehälterprüfung) Sauerstoff, Stickstoff, Argon, Acetylen, Propan (kleine Flaschen)
Gasflaschen-Bündel (Rahmen) Mehrere Einzelflaschen in einem gemeinsamen Rahmen; Gesamtvolumen bis zu mehreren Kubikmetern Schweißgase, technische Gase für Industrie
Drucktank (Tankfahrzeug) Für große Mengen verflüssigter Gase; Typ P für Propan/Butan, spezielle Tanks für giftige Gase Propan, Butan, Ammoniak, Chlor (Großtransporte)
Kryobehälter (Dewargefäß) Isolierte Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase; druckentlastende Sicherheitsventile notwendig Flüssiger Stickstoff, flüssiger Sauerstoff, flüssiges Helium
Druckgaskartusche Kleine, nicht wiederbefüllbare Einwegbehälter CO₂-Kapseln, Campinggas-Kartuschen

Wiederkehrende Prüfungen

Druckgasflaschen unterliegen nach ADR Teil 6 Kapitel 6.2 regelmäßigen Wiederkehrprüfungen. Die typischen Prüfintervalle:

  • Druckbehälterprüfung (Druckprüfung + Innenprüfung): alle 5 Jahre für die meisten Gase; alle 10 Jahre für bestimmte korrosionsbeständige Gase
  • Äußere Prüfung: alle 2,5 Jahre
  • Acetylenflaschen: Besondere Prüfintervalle wegen der porösen Masse

Das Prüfdatum ist auf der Flaschenschulter eingestempelt. Eine Flasche mit abgelaufenem Prüfdatum darf nicht befördert werden – dies ist ein häufiger und schwerwiegender Verstoß in der Praxis.


7. Aerosole – UN 1950

Aerosole (UN 1950) sind eine Sonderform der Klasse 2 mit erheblichen Erleichterungen für kleine Mengen. Ein Aerosol ist ein Behälter mit einem Treibmittelgas und einem Inhaltsstoff (flüssig, pastös oder pulverförmig). Das Treibgas ist häufig entzündbar (z. B. Butan, Propan) – daher der Standard-Gefahrzettel 2.1 für die meisten Haushaltsssprays.

LQ-Freistellung für Aerosole

Aerosole profitieren von besonders großzügigen LQ-Grenzen:

  • Bis 1.000 ml netto je Aerosoldose
  • Bis 30 kg Bruttogewicht je Außenverpackung
  • Bei LQ: Y-Raute statt Gefahrzettel, kein Beförderungsdokument

Das bedeutet: Eine normale Palette mit Haarspray-Dosen kann in der Regel als LQ befördert werden – das ist der Normalfall für den Einzelhandel und Lebensmittelhandel.

Wann gilt 2.1 statt 2.2 für Aerosole?

Der Gefahrzettel des Aerosols richtet sich nach dem Inhalt: Enthält das Aerosol ein entzündbares Treibgas (oder einen entzündbaren Inhaltsstoff), gilt 2.1. Enthält es ausschließlich nicht entzündbare Gase (z. B. Stickstoff oder Druckluft), gilt 2.2. Die meisten handelsüblichen Aerosole fallen unter 2.1.


8. Gefahrnummern für Klasse 2

Gefahrnummer Bedeutung Typische Gase
20 Erstickend oder keine besondere Gefahr (Inertgas) Stickstoff, Argon, Helium, CO₂ (kleine Mengen)
22 Tiefgekühlt verflüssigtes erstickend wirkendes Gas Flüssiger Stickstoff, flüssiges Argon, flüssiges Helium
223 Tiefgekühlt verflüssigtes, entzündbares Gas Flüssiges Erdgas (LNG), flüssiger Wasserstoff
225 Tiefgekühlt verflüssigtes, oxidierendes Gas Flüssiger Sauerstoff
23 Entzündbares Gas Propan, Butan, LPG, Wasserstoff (verdichtet), Acetylen teilweise
236 Entzündbares und giftiges Gas Cyanwasserstoff (teilweise)
239 Entzündbares Gas, das spontan reagieren kann Acetylen, gelöst (UN 1001)
25 Oxidierendes Gas Sauerstoff (verdichtet), Stickstoffoxid
265 Giftiges und oxidierendes Gas Chlor (UN 1017)
268 Giftiges und ätzendes Gas Ammoniak (UN 1005), Schwefeldioxid (UN 1079)
60 Giftiger oder schwach giftiger Stoff (bei bestimmten Gasen) Bestimmte Gase mit Nebengefahr 6.1
663 Sehr giftiges und entzündbares Gas Cyanwasserstoff, stabilisiert (UN 1051)
886 Stark ätzendes und giftiges Gas Fluorwasserstoff, wasserfrei (UN 1052)

9. Tunnelbeschränkungen für Klasse 2

Gase unterliegen – je nach Typ – unterschiedlich strengen Tunnelbeschränkungen. Die Codes für Klasse 2:

Gas-Untergruppe Tunnelcode Gesperrte Tunnel
Entzündbare Gase in Tanks (2.1) (B/D) oder (B/E) B-, C-, D- (und E-)Tunnel gesperrt (je nach Menge)
Erstickende Gase (2.2, nicht oxidierend) (E) Nur E-Tunnel gesperrt
Oxidierende Gase (2.2, oxidierend) (D/E) D- und E-Tunnel gesperrt
Giftige Gase (2.3) (C/D) oder (D/E) C-, D- (und E-)Tunnel gesperrt
Aerosole (UN 1950) (D/E) D- und E-Tunnel gesperrt
Acetylen (UN 1001) (B/D) B-, C-, D-Tunnel gesperrt

10. Häufige Fehler bei Klasse-2-Transporten

  • Abgelaufene Prüfplakette auf Druckgasflasche: Häufigster Verstoß bei Klasse 2 – Flasche mit abgelaufenem Prüfdatum auf Baustelle mitgenommen
  • Acetylen liegend transportiert: Acetylenflaschen müssen stets aufrecht stehen – liegend kann Aceton (Lösungsmittel) austreten
  • Sauerstoff und Acetylen im selben Fahrzeugbereich: Oxidierendes Gas + entzündbares Gas im selben Laderaum – extreme Brandgefahr; Trennung erforderlich
  • Kein Ventilschutz auf Druckgasflaschen: Ventile müssen beim Transport durch Schutzkappe oder Rahmen gesichert sein – abgebrochenes Ventil = unkontrollierter Gasaustritt
  • Kryobehälter im geschlossenen Fahrzeug ohne Belüftung: Flüssiger Stickstoff verdampft kontinuierlich – in einem geschlossenen Fahrzeug kann der Sauerstoffanteil auf unter 17 % sinken (Erstickungsgefahr)
  • Chlor-Transport ohne gültige Genehmigung: Für giftige Gase in bestimmten Mengen ist eine besondere behördliche Genehmigung oder Sicherheitsplan erforderlich
  • Falscher Tunnelcode: Propantransport durch Tunnel der Kategorie B ohne Kenntnis des (B/D)-Codes
  • Aerosol-Paletten als kein Gefahrgut behandelt: Über LQ-Grenzen (mehr als 30 kg je Außenverpackung oder über 1.000 ml je Dose) ohne Gefahrzettel und Dokument
  • Keine Ventilabsperrung nach Entnahme: Flaschenventil nach Verwendung nicht vollständig geschlossen – Restgas tritt beim Transport aus
  • Gasflaschen ungesichert transportiert: Rollende oder fallende Flaschen im Fahrzeugboden können Ventile abbrechen – Flaschen müssen gesichert stehen oder liegen (mit Ausnahme Acetylen: immer stehend)

11. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Propangas für Gabelstapler – Betriebsgas auf der Baustelle

Ein Bauunternehmen transportiert vier Propanflaschen à 33 kg (UN 1978, Klasse 2.1, Code 2F) in einem Transporter. Gefahrzettel: Muster 2.1 (rot, Flamme). Gefahrnummer: 23. Tunnelcode: (D/E). Prüfdaten auf Flaschen: aktuell. Flaschen: gesichert stehend, Ventile durch Schutzkappen geschützt. Fahrzeug: gut belüftet (Propan ist schwerer als Luft – sammelt sich am Boden; Belüftung im unteren Bereich wichtig). Punkte: 4 × 33 kg = 132 kg × Multiplikator 1 (entzündbare Gase, Kategorie 2) = 396 Punkte – unter 1.000. Keine Orangetafeln, kein ADR-Schein. Gefahrzettel und Beförderungsdokument bleiben Pflicht.

Praxisbeispiel 2: Schweißgase – Sauerstoff und Acetylen getrennt halten

Ein Metallbaubetrieb transportiert 2 Sauerstoffflaschen (UN 1072, 1O, Gefahrnummer 25) und 2 Acetylenflaschen (UN 1001, 4F, Gefahrnummer 239) in einem Fahrzeug. Sauerstoff ist oxidierend (fördert Verbrennung), Acetylen ist entzündbar – eine gefährliche Kombination. Vorschrift: Acetylenflaschen immer aufrecht; Sauerstoff und Acetylen durch Trennwand oder in separaten Behältern getrennt halten. Trennwand muss aus nicht brennbarem Material bestehen und vom Boden bis zur Decke reichen. Ventile beider Gasarten: Schutzkappen aufschrauben. Tunnelcode für Acetylen (B/D): Tunnelplanung notwendig.

Praxisbeispiel 3: Flüssiger Stickstoff – kryogene Gefahr

Ein Lebensmittelbetrieb transportiert 100 Liter flüssigen Stickstoff (UN 1977, Klasse 2.2, Code 3A, Gefahrnummer 22) in einem Kryobehälter (Dewargefäß) in einem Kleintransporter. Flüssiger Stickstoff hat −196 °C – Kälteverbrennungen bei Hautkontakt; Schutzhandschuhe und Kälteschutzbrille erforderlich. Verdampfung im geschlossenen Fahrzeug: 100 Liter flüssig → ca. 78.000 Liter Gas bei Raumtemperatur. Bei geschlossenem Fahrzeug Erstickungsgefahr. Maßnahme: Kryobehälter immer in gut belüftetem Fahrzeug oder im Freien entladen; Fahrer niemals im selben Raum mit Kryobehälter ohne Sauerstoffmessgerät. Tunnelcode (E).

Praxisbeispiel 4: Chlorgastransport – giftiges Gas der höchsten Kategorie

Ein Wasserwerk transportiert 2 × 65-kg-Chlorflaschen (UN 1017, Klasse 2.3, Code 2TC, Gefahrnummer 265). Chlor: giftig, ätzend und oxidierend – drei Gefahrzettel erforderlich: 2.3 (giftig), 8 (ätzend), und ggf. 5.1 (oxidierend bei Chlor). Tunnelcode (C/D). Fahrer: ADR-Grundkurs + Aufbaukurs Klasse 7 (nein – Klasse 2.3 erfordert Grundkurs, kein spezifischer 2.3-Aufbaukurs, aber besondere Unterweisung). PSA im Fahrzeug: Gasmaske mit B-Filter (saure Gase) oder Vollmaske mit Kombinationsfilter, Schutzhandschuhe, Schutzanzug. Besonderes Sicherheitskonzept: Bei Leckage darf Fahrzeug wegen Chlorgastoxizität nicht betreten werden – Rettungskräfte informieren und Bereich räumen. Schriftliche Weisungen mit Chlor-spezifischen Sofortmaßnahmen im Fahrzeug.


12. Checkliste: Klasse-2-Transport korrekt vorbereiten

  • ✅ Klassifizierungscode des Gases bestimmt (Ziffer 1–4 + Buchstabe A/F/O/T etc.)?
  • ✅ Korrekte Untergruppe (2.1 entzündbar / 2.2 inert-oxidierend / 2.3 giftig) und alle Gefahrzettel angebracht?
  • ✅ Prüfdatum auf allen Druckgasflaschen aktuell (nicht abgelaufen)?
  • ✅ Ventilschutzkappen auf allen Flaschen aufgeschraubt?
  • ✅ Acetylenflaschen immer aufrecht transportiert (nie liegend)?
  • ✅ Sauerstoff und entzündbare Gase durch Trennwand getrennt?
  • ✅ Kryobehälter: Fahrzeug ausreichend belüftet – Erstickungsgefahr bedacht?
  • ✅ Korrekte Gefahrnummer auf Warntafel (20 / 22 / 23 / 25 / 239 / 265 / 268 etc.)?
  • ✅ Tunnelcode für Route geprüft (B/D oder D/E oder C/D je nach Gas)?
  • ✅ PSA für giftige Gase im Fahrzeug (Gasmaske, Handschuhe, Schutzanzug)?
  • ✅ Bei Aerosolen: LQ-Grenzen eingehalten (≤ 1.000 ml/Dose, ≤ 30 kg/Außenverpackung)?
  • ✅ Beförderungsdokument mit allen Pflichtangaben (UN-Nr., Bezeichnung, Klasse, Menge)?

Fazit

Klasse 2 vereint unter einem Dach Stoffe, die kaum unterschiedlicher sein könnten: das harmlose Heliumgas im Luftballon und das tödliche Chlorgas in der Wasseraufbereitung, der erstickende flüssige Stickstoff und das brandgefährliche Acetylen. Der Schlüssel zum sicheren Umgang liegt im Klassifizierungscode: Wer den Code eines Gases kennt, kennt seine Gefahreneigenschaften, die erforderlichen Gefahrzettel, den Tunnelcode und die notwendige PSA.

Drei Fehler sind bei Klasse 2 besonders gefährlich und besonders häufig: abgelaufene Prüfplaketten auf Druckgasflaschen, Acetylen liegend transportiert und Sauerstoff zusammen mit entzündbaren Gasen ohne Trennung. Wer diese drei Punkte konsequent vermeidet und das Klassifizierungscode-System versteht, hat die wesentlichen Grundlagen der Klasse 2 beherrschend.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 2.2.2; Kapitel 3.2 Tabelle A; ADR Teil 6, Kapitel 6.2; ADR 4.1.4 Verpackungsanweisung P200; Sondervorschriften SP 653 und SP 190 für Aerosole) | GGVSEB | GGBefG | EIGA (European Industrial Gases Association) – Leitlinien für Gasflaschenhandhabung | BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) für Druckbehälter. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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