Gefahrzettel

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Gefahrzettel sind die farbigen Rauten-Kennzeichen auf Versandstücken, Containern und Tanks – das sichtbarste Sicherheitsmerkmal direkt am Behälter. Sie informieren auf einen Blick über die Gefahrklasse und das Gefahrsymbol des Inhalts, sodass jeder Beteiligte – vom Lagerarbeiter bis zum Feuerwehrmann – sofort erkennt, womit er es zu tun hat. ADR Abschnitt 5.2 regelt alle Anforderungen an Gefahrzettel auf Versandstücken präzise. Dieser Artikel erklärt das gesamte System vollständig und praxisnah.


1. Was ist ein Gefahrzettel?

Ein Gefahrzettel (englisch: Danger Label) ist ein quadratisches, auf die Spitze gestelltes Etikett (Rautenform), das auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern angebracht werden muss. Er zeigt durch Farbe, Symbol und Klassenziffer, welcher Gefahrklasse der Inhalt angehört.

Gefahrzettel sind nicht zu verwechseln mit:

  • Warntafeln (Orangetafeln): Diese werden am Fahrzeug angebracht und zeigen Gefahrnummer und UN-Nummer (siehe separaten Artikel „Warntafeln“)
  • Großzetteln (Placards): Vergrößerte Version des Gefahrzettels für Container, Tankcontainer und Fahrzeuge – Mindestgröße 250 × 250 mm
  • Kennzeichen für Versandstücke: UN-Nummer, Orientierungspfeile, Umweltgefährdungszeichen – separate Kennzeichnungselemente nach ADR 5.2.1

2. Technische Anforderungen an Gefahrzettel (ADR 5.2.2.1)

Merkmal Anforderung
Form Quadrat auf der Spitze (Raute), 45° gedreht
Mindestgröße 100 × 100 mm (Seite der Raute)
Verkleinerung Auf 50 × 50 mm zulässig, wenn Versandstück zu klein für Normgröße ist
Rand Doppelter Rand in derselben Farbe wie das Symbol, innerhalb der Außenkante
Symbol In der oberen Hälfte der Raute – schwarz oder weiß je nach Hintergrundfarbe
Klassenziffer In der unteren Ecke der Raute – mindestens 6 mm hoch
Hintergrundfarbe Klassenspezifisch (siehe Tabelle unten)
Beständigkeit Wetterfest, lesbar bei Transport- und Lagerbedingungen; nicht leicht ablösbar

Wichtig: Gefahrzettel müssen während des gesamten Transports auf dem Versandstück sichtbar und lesbar bleiben. Sie dürfen nicht durch Polsterung, Folien oder andere Versandstücke verdeckt werden.


3. Alle Gefahrzettel-Muster nach Klasse

Für jede ADR-Gefahrklasse gibt es ein oder mehrere standardisierte Gefahrzettel-Muster. Die folgende Übersicht zeigt alle Muster mit Farbe, Symbol und Klassennummer:

Muster-Nr. Klasse / Unterklasse Hintergrundfarbe Symbol Typische Güter
1 1.1, 1.2, 1.3 – Explosivstoffe (mit Massenexplosionsgefahr / Spreng-/Schleudersplittergefahr) Orange Explodierende Bombe, schwarz Sprengstoff, Munition, Böller
1.4 1.4 – Explosivstoffe (geringe Gefahr) Orange Große „1.4″, Verträglichkeitsgruppe Kleine Feuerwerkskörper, Zünder
1.5 1.5 – Sehr unempfindliche Explosivstoffe Orange Große „1.5″, Verträglichkeitsgruppe Ammoniumnitrat-Emulsionen
1.6 1.6 – Extrem unempfindliche Explosivstoffe Orange Große „1.6″, Verträglichkeitsgruppe Militärische Explosivstoffe
2.1 2 – Entzündbare Gase Rot Flamme, schwarz oder weiß Propan, Acetylen, Wasserstoff
2.2 2 – Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Grün Gasflasche, schwarz oder weiß Stickstoff, CO₂, Helium, Druckluft
2.3 2 – Giftige Gase Weiß Totenkopf mit gekreuzten Knochen, schwarz Chlor, Ammoniak, Schwefeldioxid
3 3 – Entzündbare Flüssigkeiten Rot Flamme, schwarz oder weiß Benzin, Aceton, Farben, Ethanol
4.1 4.1 – Entzündbare Feststoffe, selbstreaktive Stoffe, desensibilisierte Explosivstoffe Weiß mit roten vertikalen Streifen Flamme, schwarz Schwefelblüte, Naphthalin, selbstreaktive Stoffe
4.2 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe Weiß (oben) / Rot (unten) Flamme, schwarz Weißer Phosphor, Pyrophore Metalle
4.3 4.3 – Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Blau Flamme, schwarz oder weiß Natrium, Kalziumkarbid, Lithiummetall
5.1 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gelb Flamme über einem Kreis, schwarz Wasserstoffperoxid, Chlorate, Nitrate
5.2 5.2 – Organische Peroxide Gelb (oben) / Rot (unten) Flamme über einem Kreis, schwarz Benzoylperoxid, MEKP (Härter)
6.1 6.1 – Giftige Stoffe Weiß Totenkopf mit gekreuzten Knochen, schwarz Methanol, Pestizide, viele Chemikalien
6.2 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe Weiß Drei Kreise / Biogefährdungssymbol, schwarz Patientenproben, Kulturen, diagnostische Proben
7A 7 – Radioaktive Stoffe, Kategorie I-WEISS Weiß Radioaktivitätssymbol (Dreiblatt), schwarz; ein roter Streifen Geringe Aktivität, keine Strahlung außen
7B 7 – Radioaktive Stoffe, Kategorie II-GELB Gelb (oben) / Weiß (unten) Radioaktivitätssymbol, schwarz; zwei rote Streifen Moderate Aktivität
7C 7 – Radioaktive Stoffe, Kategorie III-GELB Gelb (oben) / Weiß (unten) Radioaktivitätssymbol, schwarz; drei rote Streifen Höhere Aktivität
7E 7 – Spaltbare radioaktive Stoffe Weiß Radioaktivitätssymbol + Kritikalitätssicherheitsindex Spaltmaterial (z. B. angereichertes Uran)
8 8 – Ätzende Stoffe Weiß (oben) / Schwarz (unten) Zwei Reagenzgläser mit ätzender Wirkung auf Hand und Metallfläche Schwefelsäure, Salzsäure, Natronlauge, Batteriesäure
9 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Weiß mit schwarzen Vertikalstreifen (oben) Sieben vertikale schwarze Streifen (oben), Klassenziffer 9 (unten) Lithiumbatterien, Trockeneis, Magnetmaterialien, Umweltgefährdende Stoffe

4. Haupt- und Nebengefahrzettel

Hauptgefahrzettel

Jedes Versandstück muss mindestens einen Hauptgefahrzettel tragen, der der Hauptgefahrklasse des Inhalts entspricht. Die Hauptgefahrklasse ergibt sich aus Spalte 3 der Tabelle A des ADR.

Nebengefahrzettel

Wenn ein Stoff Nebengefahren aufweist (erkennbar an zusätzlichen Gefahrzetteln in Spalte 4 der Tabelle A), muss zusätzlich zum Hauptgefahrzettel ein Nebengefahrzettel angebracht werden. Nebengefahrzettel haben keine Klassenziffer in der unteren Ecke – nur das Symbol.

Beispiele für Haupt- und Nebengefahrzettel

Stoff UN-Nr. Hauptgefahrzettel Nebengefahrzettel
Methanol 1230 3 (entzündbare Flüssigkeit, rot) 6.1 (giftig, weiß mit Totenkopf)
Ammoniak, wasserfrei 1005 2.3 (giftig, weiß) 2.1 (entzündbar, rot) + 8 (ätzend)
Schwefelsäure, rauchend 1831 8 (ätzend) 6.1 (giftig)
Organisches Peroxid Typ B 3101 5.2 (organisches Peroxid) 1 (explosiv, bei einigen Typen)
Lithiumbatterien 3480 9 (verschiedene Gefahren) – (keine Nebengefahr)
Benzin 1203 3 (entzündbar, rot) – (keine Nebengefahr)

Bei Stoffen mit mehreren Nebengefahrzetteln müssen alle vorgeschriebenen Nebengefahrzettel angebracht werden – auch wenn das bei kleinen Versandstücken platztechnisch anspruchsvoll ist. In diesem Fall darf auf die verkleinerter Ausführung (50 × 50 mm) zurückgegriffen werden.


5. Anbringung der Gefahrzettel (ADR 5.2.2.1.9)

Anbringungsort

Gefahrzettel müssen auf einer Seite des Versandstücks angebracht werden – oder, wenn das Versandstück zylindrisch ist, über mindestens die halbe Umfangsfläche. Bei kleinen Versandstücken, auf denen nicht genug Platz für alle Kennzeichnungselemente ist, dürfen Gefahrzettel auf einem Anhänger befestigt werden.

Sichtbarkeit

Gefahrzettel dürfen während des Transports nicht verdeckt sein – weder durch andere Versandstücke, Paletten oder Folie. Bei palettierten Gütern empfiehlt sich daher die Anbringung auf allen vier Seiten der Außenverpackung oder auf gut sichtbaren Seitenteilen.

Untergrund

Der Untergrund für den Gefahrzettel muss so beschaffen sein, dass Farbe und Symbol des Zettels gut erkennbar sind. Auf bunten oder gemusterten Verpackungen muss ggf. ein weißer Hintergrundstreifen verwendet werden.

Kombination mit anderen Kennzeichnungen

Gefahrzettel werden oft gemeinsam mit anderen Kennzeichnungselementen auf dem Versandstück angebracht:

  • UN-Nummer (z. B. „UN 1203″) – muss ebenfalls auf dem Versandstück stehen
  • Orientierungspfeile – für Versandstücke, die aufrecht gehalten werden müssen (z. B. Flüssigkeiten)
  • Umweltgefährdungszeichen – für umweltgefährdende Stoffe
  • „Begrenzte Menge“-Raute (Y) – bei LQ-Versandstücken

6. Gefahrzettel vs. Großzettel (Placards)

Für Container, Tankcontainer, MEGC und Schüttgutcontainer gelten keine normalen Gefahrzettel, sondern Großzettel (Placards) – vergrößerte Versionen desselben Musters:

Merkmal Gefahrzettel (Versandstück) Großzettel / Placard (Container)
Mindestgröße 100 × 100 mm 250 × 250 mm
Verwendung Versandstücke, IBC, Großverpackungen Container, Tankcontainer, Fahrzeuge (bei bestimmten Klassen)
Muster Identisch Identisch – nur größer
Klassennummer Mind. 6 mm hoch Mind. 25 mm hoch
Rechtsgrundlage ADR 5.2.2 ADR 5.3.1

7. Besondere Gefahrzettel und Sonderzeichen

Gefahrzettel für Klasse 9 – Lithiumbatterien

Lithiumbatterien (UN 3480, 3481, 3090, 3091) erhalten den Klasse-9-Gefahrzettel mit einem zusätzlichen Batterie-Symbol (Blitzsymbol + Batteriedarstellung) in der oberen Hälfte. Dieser Sonderzettel wurde eingeführt, weil Lithiumbatterien im Brandfall besondere Gefahren (Thermal Runaway, gefährliche Gase) darstellen, die durch das allgemeine Klasse-9-Symbol nicht ausreichend kommuniziert wurden.

Gefahrzettel für Klasse 6.2 – P650-Verpackung

Ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in P650-Verpackungen (diagnostische Proben, Patientenproben – UN 3373) erhalten das Biogefährdungssymbol auf weißem Grund. Unter dem Symbol muss der Aufdruck „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ stehen – dieser Text ist zwingend und ersetzt die normale Klassennummer.

Umweltgefährdungszeichen

Das Umweltgefährdungszeichen (weißer Hintergrund, schwarzer Baum und Fisch) ist kein ADR-Gefahrzettel im klassischen Sinne, muss aber zusätzlich zu den Gefahrzetteln auf Versandstücken mit umweltgefährdenden Stoffen angebracht werden (ADR 5.2.1.8.3). Es hat dieselbe Mindestgröße wie ein normaler Gefahrzettel (100 × 100 mm).


8. Gefahrzettel entfernen – wann ist das zulässig?

Gefahrzettel müssen auf einem Versandstück verbleiben, solange das Versandstück gefährliche Güter enthält oder zuletzt enthielt und noch nicht vollständig gereinigt wurde. Erst wenn:

  • das Versandstück vollständig geleert und gereinigt ist, oder
  • das Versandstück für eine andere, nicht gefahrgutrelevante Verwendung vorbereitet wurde,

dürfen Gefahrzettel entfernt oder vollständig unkenntlich gemacht werden. Das bloße Leerpumpen eines Behälters reicht nicht aus – für Tanks und IBC gilt dasselbe Prinzip wie bei Warntafeln: leer ungereinigt = Gefahrzettel bleibt.


9. Häufige Fehler bei der Gefahrzettelkennzeichnung

  • Falsches Muster: Gefahrzettel entspricht nicht der tatsächlichen Gefahrklasse des Inhalts – z. B. Klasse-3-Zettel auf einer ätzenden Flüssigkeit
  • Nebengefahrzettel fehlt: Nur Hauptgefahrzettel angebracht, obwohl Tabelle A einen Nebengefahrzettel vorschreibt
  • Zu kleiner Gefahrzettel: Selbst ausgedruckte Zettel mit Kantenlänge unter 100 mm
  • Gefahrzettel verdeckt: Durch Stretchfolie, Aufkleber oder andere Pakete nicht sichtbar
  • Kein Gefahrzettel auf Innenverpackung: Bei bestimmten Verpackungssystemen muss auch die Innenverpackung gekennzeichnet sein
  • Falsche Farbe oder ausgeblichener Zettel: Zettel durch Sonnenlicht, Feuchtigkeit oder mechanische Einwirkung nicht mehr gut erkennbar
  • Klassenziffer fehlt oder unleserlich: Symbol vorhanden, aber Ziffer am unteren Rand fehlt oder ist zu klein
  • Gefahrzettel auf leerer Verpackung nicht entfernt: Versandstücke werden mit alten Gefahrzetteln wiederverwendet – gefährliche Fehlinformation

10. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Korrekte Kennzeichnung – Methanol

Ein Versandstück mit 5 Liter Methanol (UN 1230, Klasse 3, Nebengefahr 6.1, VG II) muss folgende Kennzeichnungselemente tragen: UN-Nummer „UN 1230″, Hauptgefahrzettel Muster 3 (rot, Flamme), Nebengefahrzettel Muster 6.1 (weiß, Totenkopf ohne Klassenzahl), Orientierungspfeile (Flüssigkeit). Beide Zettel müssen auf derselben Seite sichtbar sein und dürfen nicht durch Polsterung verdeckt werden.

Praxisbeispiel 2: Lithiumbatterien – Sonderzettel Pflicht

Ein Hersteller versendet 10 Lithium-Ionen-Akkupacks (UN 3480, Klasse 9) in einem Karton. Der Karton erhält den Klasse-9-Gefahrzettel mit Batterie-Symbol (nicht den normalen Klasse-9-Zettel ohne Batteriesymbol). Zusätzlich: UN-Nummer „UN 3480″ und den Hinweis auf die Sondervorschrift SP 188 (sofern zutreffend). Ein normaler Klasse-9-Zettel ohne Batteriesymbol wäre unzureichend.

Praxisbeispiel 3: Patientenproben – UN 3373

Ein Krankenhaus versendet Blutproben (UN 3373, Klasse 6.2, P650-Verpackung) ans Labor. Das Versandstück erhält das Biogefährdungssymbol auf weißem Hintergrund mit dem Aufdruck „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“. Kein normaler Klasse-6.2-Totenkopfzettel – der ist hier falsch. Zusätzlich: Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person auf dem Beförderungsdokument (nicht zwingend auf dem Versandstück, aber im Dokument).

Praxisbeispiel 4: Fehler – Wiederverwendung einer Verpackung

Ein Betrieb verwendet einen IBC, der zuvor Salzsäure (UN 1789, Klasse 8) enthielt, für Wasser. Der alte Klasse-8-Gefahrzettel ist noch angebracht. Bei einer Kontrolle: Fehlinformation über den Inhalt, Verwechslungsgefahr, Bußgeld. Gefahrzettel müssen vor der Wiederverwendung für andere Inhalte vollständig entfernt oder unkenntlich gemacht werden.


11. Checkliste: Gefahrzettel korrekt anbringen

  • ✅ Gefahrzettel-Muster aus Tabelle A, Spalte 3 (Hauptgefahr) und Spalte 4 (Nebengefahr) entnommen?
  • ✅ Hauptgefahrzettel korrekte Klasse und Farbe?
  • ✅ Alle Nebengefahrzettel angebracht (ohne Klassennummer im unteren Eck)?
  • ✅ Mindestgröße 100 × 100 mm eingehalten (oder Verkleinerung auf 50 × 50 mm bei kleinen Versandstücken)?
  • ✅ Gefahrzettel sichtbar, nicht verdeckt durch Folie, andere Pakete oder Polsterung?
  • ✅ Untergrund geeignet – Zettel gut lesbar gegen Verpackungshintergrund?
  • ✅ UN-Nummer ebenfalls auf Versandstück angebracht?
  • ✅ Umweltgefährdungszeichen bei umweltgefährdenden Stoffen vorhanden?
  • ✅ Orientierungspfeile bei Flüssigkeiten in Innenverpackungen?
  • ✅ Bei Lithiumbatterien: Klasse-9-Zettel mit Batteriesymbol (nicht allgemeiner Klasse-9-Zettel)?
  • ✅ Bei UN 3373: Biogefährdungssymbol mit Aufschrift „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“?
  • ✅ Alte Gefahrzettel bei wiederverwendeten Verpackungen entfernt oder unkenntlich gemacht?

Fazit

Gefahrzettel sind das visuelle Kommunikationssystem des Gefahrguttransports auf Versandstückebene. Farbe, Symbol und Klassennummer liefern sofort und ohne Sprachbarriere die wichtigsten Informationen über den Inhalt – und sind damit die erste Informationsquelle für jeden, der mit dem Versandstück in Berührung kommt: Lagerarbeiter, Transporteur, Zollbeamter und Feuerwehrmann.

Wer die Musterkennungen und ihre Farbsystematik kennt, versteht auf einen Blick, was eine Raute mit rotem Hintergrund und Flamme bedeutet, was das blaue Quadrat mit Flamme signalisiert und warum ein weißer Zettel mit Totenkopf auf zwei verschiedenen Klassen vorkommen kann. Dieses Wissen ist die Grundlage für sicheres Arbeiten mit Gefahrgütern.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Abschnitt 5.2, Unterabschnitte 5.2.2.1, 5.2.2.1.9; Abschnitt 5.3.1; Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 3 und 4) | GGVSEB | GGBefG. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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