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Das ADR teilt alle gefährlichen Güter in neun Gefahrklassen ein – von Explosivstoffen bis zu verschiedenen sonstigen gefährlichen Stoffen. Jede Klasse beschreibt eine bestimmte Art von Gefahr: Entzündbarkeit, Giftigkeit, Ätzwirkung, Radioaktivität und mehr. Wer den Gefahrguttransport versteht, beginnt mit diesen Klassen – sie sind die Grundlage für alle weiteren Vorschriften zu Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Beförderung. Dieser Artikel erklärt alle neun Klassen vollständig, mit Unterklassen, typischen Stoffen, Gefahrzetteln und Praxisbeispielen.
Überblick: Die 9 Gefahrgutklassen
| Klasse | Bezeichnung | Gefahrzettel-Farbe | Typische Stoffe |
|---|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | Orange | Sprengstoff, Munition, Feuerwerkskörper |
| 2 | Gase | Rot / Grün / Weiß | Propan, Sauerstoff, Chlor, Aerosole |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Rot | Benzin, Aceton, Farben, Ethanol |
| 4.1 | Entzündbare Feststoffe, selbstreaktive Stoffe, desensibilisierte Explosivstoffe | Weiß-rot gestreift | Schwefel, Naphthalin, Streichholzköpfe |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Weiß/Rot | Weißer Phosphor, Metallpulver |
| 4.3 | Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln | Blau | Natrium, Kalziumcarbid, Lithiummetall |
| 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Gelb | Wasserstoffperoxid, Natriumnitrat, Chlorate |
| 5.2 | Organische Peroxide | Gelb/Rot | Benzoylperoxid, MEKP (Lackhärter) |
| 6.1 | Giftige Stoffe | Weiß (Totenkopf) | Methanol, Pestizide, Cyanwasserstoff |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Weiß (Biogefährdung) | Patientenproben, Kulturen, diagnostische Proben |
| 7 | Radioaktive Stoffe | Weiß/Gelb (Dreiblatt) | Medizinische Isotope, Industriestrahler |
| 8 | Ätzende Stoffe | Weiß/Schwarz | Schwefelsäure, Natronlauge, Salzsäure |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Weiß (Streifen) | Lithiumbatterien, Trockeneis, Magnetstoffe |
Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Definition und Unterklassen
Klasse 1 umfasst Stoffe und Gegenstände, die durch chemische Reaktion Gase und Energie mit einer Geschwindigkeit und in einer Menge erzeugen können, dass Schaden an der Umgebung entsteht. Die Klasse ist in sechs Unterklassen und dreizehn Verträglichkeitsgruppen (A–S) unterteilt:
| Unterklasse | Gefahr | Beispiele |
|---|---|---|
| 1.1 | Massenexplosionsgefahr | TNT, Dynamit, Schwarzpulver |
| 1.2 | Splitter- / Projektilgefahr, keine Massenexplosion | Munition ohne Sprengkopf, Geschosse |
| 1.3 | Brand- und Strahlungsgefahr, keine Massenexplosion | Treibladungspulver, Signalmunition |
| 1.4 | Geringe Explosionsgefahr | Kleine Feuerwerkskörper, Knallzünder |
| 1.5 | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe | Ammoniumnitrat-Emulsionen (ANFO) |
| 1.6 | Extrem unempfindliche Gegenstände ohne Massenexplosionsgefahr | Bestimmte militärische Munition |
Besonderheiten
Klasse 1 ist die restriktivste Gefahrklasse. Sie hat kein Verpackungsgruppensystem – stattdessen bestimmen Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe die Anforderungen. Für die 1.000-Punkte-Berechnung ist Klasse 1.1–1.3 der Transportkategorie 0 zugeordnet – keine Freistellung möglich. Klasse 1 erfordert immer einen Aufbaukurs Klasse 1 für den Fahrer und – für größere Mengen – ein EX-Fahrzeug.
Klasse 2 – Gase
Definition und Klassifizierungscodes
Klasse 2 umfasst verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase. Gase haben keine Verpackungsgruppen – stattdessen werden sie durch einen Klassifizierungscode beschrieben, der aus Zahlen und Buchstaben besteht:
| Zahl im Code | Bedeutung | Buchstabe | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Verdichtetes Gas | A | Erstickend |
| 2 | Verflüssigtes Gas | F | Entzündbar |
| 3 | Tiefgekühlt verflüssigtes Gas | O | Oxidierend |
| 4 | In Lösung gelöstes Gas | T | Giftig |
| 5 | Aerosole | C | Ätzend |
| 6 | Andere Druckgaserzeugnisse | TF | Giftig und entzündbar |
| – | – | TC | Giftig und ätzend |
Beispiele: Propan (UN 1978) = 2F (verflüssigtes, entzündbares Gas), Sauerstoff (UN 1072) = 1O (verdichtetes, oxidierendes Gas), Ammoniak (UN 1005) = 2TC (verflüssigtes Gas, giftig und ätzend), Druckluft (UN 1002) = 1A (verdichtetes Gas, erstickend).
Besonderheiten
Aerosole (UN 1950) sind eine wichtige Untergruppe – nahezu jedes gewerbliche Spray fällt darunter. Die 1.000-Punkte-Berechnung verwendet für Gase den Multiplikator 50 (entzündbare, giftige) oder 1 (nicht entzündbare, nicht giftige). Antriebsgase im Fahrzeugtank sind nach ADR 1.1.3.5 freigestellt.
Klasse 3 – Entzündbare Flüssigkeiten
Definition
Klasse 3 umfasst Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C sowie bestimmte flüssige explosive Stoffe und flüssige desensibilisierte Explosivstoffe. Die Einstufung in VG I, II oder III erfolgt nach Flammpunkt und Siedepunkt (siehe separaten Artikel „Verpackungsgruppen“).
Typische Stoffe und UN-Nummern
- UN 1203 – Kraftstoff für Motoren (Benzin, VG II)
- UN 1202 – Dieselkraftstoff / Heizöl (VG III)
- UN 1090 – Aceton (VG II)
- UN 1170 – Ethanol, Lösung (VG II/III)
- UN 1263 – Farben, Lacke, Verdünnungsmittel (VG I/II/III)
- UN 1993 – Entzündbare Flüssigkeit, n.a.g. (VG I/II/III)
Besonderheiten
Klasse 3 ist mengenmäßig die häufigste Klasse im Straßenverkehr. Tankbeförderungen entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 61 °C erfordern ein FL-Fahrzeug. Der Multiplikator in der 1.000-Punkte-Berechnung beträgt 50 (VG I), 3 (VG II) oder 1 (VG III).
Klasse 4.1 – Entzündbare Feststoffe, selbstreaktive Stoffe, desensibilisierte Explosivstoffe
Klasse 4.1 ist eine Sammelklasse für drei sehr unterschiedliche Stoffgruppen:
- Entzündbare Feststoffe: Leicht entzündbar durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle (Reibung, Funken, Flamme) – z. B. Schwefel (UN 1350), Naphthalin (UN 1334), Metallpulver
- Selbstreaktive Stoffe: Können exotherm reagieren, ohne dass Sauerstoff beteiligt ist – z. B. bestimmte Azo-Verbindungen, Diazoniumsalze. Werden nach Typen A–G klassifiziert, ähnlich wie Klasse 5.2
- Desensibilisierte Explosivstoffe: Explosive Stoffe, die mit Wasser oder anderen Stoffen unempfindlich gemacht wurden – z. B. befeuchtetes Trinitrotoluol
Der Gefahrzettel für Klasse 4.1 zeigt eine Flamme auf weiß-rot gestreiftem Hintergrund – einzigartig und nicht zu verwechseln.
Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.2 umfasst Stoffe, die sich durch Kontakt mit Luft oder Wasser von selbst entzünden können – ohne externe Zündquelle:
- Pyrophore Stoffe: Entzünden sich innerhalb von 5 Minuten an Luft – z. B. Weißer Phosphor (UN 1381), Triethylaluminium (UN 1102)
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe: Können sich durch Wärmeakkumulation selbst entzünden, wenn sie in größeren Mengen gelagert werden – z. B. Aktivkohle (UN 1362), Leinöl-getränkte Lappen
Praxisrelevanz: Viele Industriechemikalien und organische Verbindungen sind selbsterhitzungsfähig. In der Praxis sind feuchte, fettige oder ölgetränkte Materialien (Putzlappen, Sägemehl, Tiermehle) klassische Vertreter. Ihre Lagerung und ihr Transport erfordern besondere Vorsicht.
Klasse 4.3 – Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Diese Klasse umfasst Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare oder giftige Gase in gefährlichen Mengen entwickeln. Die Reaktion kann spontan und heftig sein:
- Natrium, Kalium (UN 1428, 2257) – reagieren explosionsartig mit Wasser
- Calciumcarbid (UN 1402) – entwickelt Acetylen bei Wasserkontakt
- Lithiummetall (UN 1415) – heftige Reaktion mit Wasser, H₂-Entwicklung
- Aluminiumlegierungspulver (UN 1396) – langsame, aber erhebliche Reaktion
Der blaue Gefahrzettel mit Flamme warnt unmissverständlich: Wasser als Löschmittel verboten. Das X-Vorzeichen in der Gefahrnummer auf der Warntafel (z. B. X423) zeigt dieses Verbot zusätzlich an.
Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die anderen Materialien Sauerstoff liefern und damit Brände intensivieren oder sogar auslösen können. Sie sind selbst meist nicht brennbar – aber sie machen alles andere leichter brennbar:
- Wasserstoffperoxid (UN 2014 / 2015) – je nach Konzentration VG I–III
- Natriumnitrat (UN 1498), Kaliumnitrat (UN 1486) – Dünger und Oxidationsmittel
- Natriumchlorat (UN 1495), Kaliumchlorat (UN 1485) – starke Oxidationsmittel
- Ammoniumnitrat (UN 1942) – wichtiger Dünger, aber auch Sprengstoffgrundlage
Klasse 5.1 darf nicht zusammen mit brennbaren Materialien, entzündbaren Flüssigkeiten oder organischen Stoffen transportiert werden (Trennungsgebot ADR 7.5.2).
Klasse 5.2 – Organische Peroxide
Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die sich exotherm und unkontrolliert zersetzen können. Sie vereinen in sich mehrere Gefahren: Entzündbarkeit, Oxidation, mögliche Explosion. Sie werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in Typen A bis G klassifiziert:
| Typ | Gefahr |
|---|---|
| A | Kann in Verpackung detonieren oder verpuffen – nicht transportierbar |
| B | Kann in Verpackung detonieren oder verpuffen – nur mit Einschränkungen transportierbar |
| C–F | Zunehmend weniger reaktiv – mit normalen ADR-Anforderungen transportierbar |
| G | Keine besonderen Gefahren unter Transportbedingungen |
Viele organische Peroxide müssen temperaturkontrolliert transportiert werden – das ADR schreibt Kontroll- und Notfalltemperaturen vor. Typische Praxisvertreter: MEKP (Methylethylketonperoxid) als Lackhärter (UN 3101–3109, je nach Typ und Konzentration), Benzoylperoxid (UN 3102).
Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
Klasse 6.1 umfasst Stoffe, die durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt den Tod oder schwere Gesundheitsschäden verursachen können. Die Einstufung in VG I–III erfolgt nach LD50/LC50-Werten (siehe separaten Artikel „Verpackungsgruppen“).
Typische Stoffe
- Methanol (UN 1230) – weit verbreitet, oft unterschätzt; VG II
- Cyanwasserstoff (UN 1051) – extrem giftig; VG I, keine Freistellung
- Pestizide (UN 2902, 2903) – breites Spektrum, VG I–III
- Anilin (UN 1547) – giftig durch Hautkontakt; VG II
- Chloroform (UN 1888) – häufig im Labor; VG III
Besonderheiten
Klasse 6.1 ist eine der häufigsten Klassen für Nebengefahren: Viele entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 haben Klasse 6.1 als Nebengefahr (z. B. Methanol: Hauptklasse 3, Nebengefahr 6.1). Der Gefahrzettel zeigt einen weißen Hintergrund mit Totenkopf und gekreuzten Knochen – identisch mit Klasse 2.3 (giftige Gase), aber mit der Klassenziffer 6 in der unteren Ecke.
Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 6.2 umfasst Stoffe, die Krankheitserreger enthalten oder enthalten könnten. Das ADR unterscheidet:
- Kategorie A: Stoffe, die bei Freisetzung dauerhafte Behinderung, lebensbedrohliche oder tödliche Krankheit verursachen können (z. B. Ebola-Virus, Anthrax-Kulturen) – UN 2814 (human) oder UN 2900 (Tier)
- Kategorie B: Alle anderen ansteckungsgefährlichen Stoffe – z. B. Patientenblutproben, diagnostische Proben – UN 3373. Weniger restriktive Anforderungen, P650-Verpackung ausreichend
Für Klasse 6.2 gilt: keine Verpackungsgruppe, kein 1.000-Punkte-System, keine Freistellungsmenge. Dafür besteht eine besondere Pflicht: Im Beförderungsdokument muss Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben werden, die 24/7 erreichbar ist.
Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Klasse 7 umfasst Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden. Sie werden nach ihrer Aktivität und dem Strahlenfeld an der Außenseite des Versandstücks in drei Kategorien eingeteilt:
| Kategorie | Gefahrzettel | Max. Strahlendosis an Außenseite | Transportindex |
|---|---|---|---|
| I-WEISS | 7A (weiß) | ≤ 0,005 mSv/h | 0 (vernachlässigbar) |
| II-GELB | 7B (gelb/weiß) | 0,005–0,5 mSv/h | > 0 bis 1 |
| III-GELB | 7C (gelb/weiß) | 0,5–2 mSv/h | > 1 bis 10 |
Klasse 7 hat die aufwendigsten Dokumentations- und Kennzeichnungsanforderungen aller Klassen. Typische Transporte: medizinische Radioisotope (z. B. Technetium-99m für Szintigraphie), industrielle Strahlenquellen, abgebrannte Kernbrennstoffe.
Klasse 8 – Ätzende Stoffe
Klasse 8 umfasst Stoffe, die durch chemische Einwirkung lebendiges Gewebe oder andere Materialien zerstören können. Die Einstufung in VG I–III erfolgt nach der Einwirkzeit bis zur irreversiblen Hautschädigung (siehe separaten Artikel „Verpackungsgruppen“).
Typische Stoffe
- Schwefelsäure (UN 1830) – häufigste starke Säure im Transport; VG II
- Salzsäure (UN 1789) – weit verbreitet in Industrie und Haushalt; VG II/III
- Natronlauge (UN 1824) – starke Lauge; VG II/III
- Ammoniumhydroxid (UN 2672) – Ammoniakwasser; VG III
- Essigsäure (UN 2789) – konzentriert ätzend; VG II
- Batteriesäure (UN 2796) – verdünnte Schwefelsäure; VG II
Besonderheiten
Der Gefahrzettel für Klasse 8 ist mit seiner schwarz-weißen Farbgebung und den zwei Reagenzgläsern, die Haut und Metall angreifen, intuitiv verständlich. Klasse 8 hat häufig Nebengefahren aus Klasse 6.1 (giftig) – z. B. Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid. Viele Stoffe der Klasse 8 unterliegen dem Wassergefahrenrecht (WHG) – parallel zum ADR.
Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Klasse 9 ist die Auffangklasse für gefährliche Stoffe und Gegenstände, die nicht in eine andere Klasse passen, aber dennoch Gefahren beim Transport aufweisen. Wichtige Untergruppen:
- Lithiumbatterien: UN 3480 (allein), UN 3481 (in Geräten), UN 3090/3091 (Lithiummetall) – mit steigenden Anforderungen durch Thermal-Runaway-Risiko
- Umweltgefährdende Stoffe: UN 3077 (fest), UN 3082 (flüssig) – breite Sammelkategorie
- Trockeneis (CO₂, fest): UN 1845 – Erstickungsgefahr, aber keine Giftigkeits- oder Brandgefahr
- Magnetisch wirksame Stoffe: UN 2807 – können Kompassnadeln und Avionik beeinflussen
- Temperaturkontrollierte Stoffe: bestimmte Polymere, die bei Überhitzung gefährliche Gase freisetzen
Klasse 9 hat in den letzten Jahren durch den Boom der Lithiumbatterien erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Anforderungen für Lithiumbatterientransporte werden mit jeder ADR-Revision verschärft.
Gefahrklassen und die 1.000-Punkte-Berechnung
Für die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 werden alle Klassen in vier Transportkategorien eingeteilt, denen Multiplikatoren zugeordnet sind:
| Transportkategorie | Multiplikator | Betroffene Klassen / VG |
|---|---|---|
| 0 | ∞ – keine Freistellung | Klasse 1.1–1.3, Klasse 6.2 Kat. A, Klasse 7 (bestimmte) |
| 1 | 50 | VG I der meisten Klassen, entzündbare Gase (Klasse 2.1), Klasse 5.2 Typ B–D |
| 2 | 3 | VG II der meisten Klassen, nicht entzündbare / giftige Gase (Klasse 2.2 / 2.3) |
| 3 | 1 | VG III der meisten Klassen, Klasse 9, Aerosole (Klasse 2.2) |
Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Klasse bestimmen – Isopropanol
Isopropanol (2-Propanol) hat einen Flammpunkt von 12 °C. Damit erfüllt es die Kriterien für Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeit, Flammpunkt < 60 °C). VG II (Flammpunkt < 23 °C, Siedepunkt > 35 °C). Offizielle Benennung: UN 1219 ISOPROPANOL. Kein Gitftgefahrzettel erforderlich – Klasse 6.1 ist bei Isopropanol keine Nebengefahr. Gefahrzettel: Muster 3 (rot, Flamme).
Praxisbeispiel 2: Zwei Klassen – Methanol
Methanol ist eine entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt 11 °C → Klasse 3, VG II) und gleichzeitig giftig (LD50 oral Ratte: 5.628 mg/kg → Klasse 6.1, VG II grenzwertig). Im ADR ist Methanol als UN 1230 mit Hauptklasse 3 und Nebengefahr 6.1 eingetragen. Konsequenz: zwei Gefahrzettel auf dem Versandstück (Muster 3 + Muster 6.1), Gefahrnummer 336 auf der Warntafel.
Praxisbeispiel 3: Klasse 9 – Lithiumbatterien im E-Commerce
Ein Online-Händler versendet Ersatzakkus für Laptops (UN 3480, Klasse 9, VG II). Die Akkus haben eine Kapazität von je 100 Wh. Oberhalb von 100 Wh gelten strenge Einzel- und Mengenbeschränkungen. Unterhalb von 100 Wh je Zelle / 300 Wh je Batterie: Sondervorschrift SP 188 mit vereinfachten Anforderungen. Der Klasse-9-Gefahrzettel mit Batteriesymbol ist in jedem Fall auf dem Versandstück Pflicht.
Checkliste: Gefahrklasse korrekt bestimmen
- ✅ Sicherheitsdatenblatt (SDB) Abschnitt 2 (Gefahren) und 14 (Transport) konsultiert?
- ✅ Stoff in ADR Tabelle A (Kapitel 3.2) nachgeschlagen?
- ✅ Hauptklasse und Nebengefahren aus Tabelle A Spalten 3a und 5 entnommen?
- ✅ Klassifizierungscode (bei Klasse 2) oder Verpackungsgruppe (bei anderen Klassen) ermittelt?
- ✅ Gefahrzettel für Hauptklasse und alle Nebengefahren ausgewählt?
- ✅ Gefahrnummer (Kemler-Zahl) für Warntafel aus Spalte 14 entnommen?
- ✅ Multiplikator für 1.000-Punkte-Berechnung der Klasse/VG zugeordnet?
- ✅ Besondere Anforderungen für die Klasse bekannt (z. B. Fahreraufbaukurs, Fahrzeugtyp)?
Fazit
Die neun Gefahrklassen des ADR sind weit mehr als eine Nomenklatur – sie sind das Fundament des gesamten Gefahrguttransportrechts. Jede Klasse beschreibt eine bestimmte Art von Gefahr, aus der sich alle weiteren Anforderungen ableiten: Welche Verpackung, welcher Gefahrzettel, welche Warntafel, welches Fahrzeug, welcher Fahrerschein, welche Freistellungsgrenzen.
Wer die Gefahrklassen kennt und das Sicherheitsdatenblatt korrekt liest, hat die entscheidende Grundlage für rechtssicheres Handeln im Gefahrguttransport. Alle weiteren Regelwerke – Verpackungsvorschriften, Dokumentationspflichten, Freistellungsberechnungen – bauen auf diesem Klassensystem auf.
Weitere Artikel dieser Reihe: Schreiben Sie uns, zu welchem Thema rund um den Gefahrguttransport Sie als Nächstes einen Beitrag wünschen.
Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Kapitel 2.2 Klassifizierungskriterien; Kapitel 3.2 Tabelle A; Unterabschnitt 1.1.3.6) | GGVSEB | GGBefG | GHS/CLP-Verordnung (EU) 1272/2008. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.