Freigestellte Mengen (EQ)

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Wer winzige Mengen gefährlicher Güter transportiert – etwa Laborproben, Reagenzien, Mustermengen oder kleine Chemikaliengebinde – muss nicht zwingend den gesamten bürokratischen Apparat des ADR auffahren. Die sogenannten freigestellten Mengen (englisch: Excepted Quantities, kurz EQ) ermöglichen unter strengen Verpackungs- und Mengenbedingungen eine weitgehende Befreiung von den ADR-Vorschriften. Dieser Artikel erklärt das EQ-System vollständig: von den Grundlagen über die Codes und Verpackungsvorschriften bis hin zu Kennzeichnung, Dokumentation und den häufigsten Praxisfehlern.


1. Rechtliche Grundlagen

ADR – Kapitel 3.5 und Unterabschnitt 1.1.3.6

Die Regelung zu freigestellten Mengen ist im ADR an zwei Stellen verankert. Unterabschnitt 1.1.3.6 erklärt grundsätzlich, dass Beförderungen, die den Anforderungen des Kapitels 3.5 entsprechen, von den übrigen ADR-Vorschriften befreit sind. Kapitel 3.5 selbst enthält dann die konkreten Anforderungen: die EQ-Codes, die Mengengrenzen, die Verpackungsvorschriften, die Prüfanforderungen und die Kennzeichnungsregeln. Beide Abschnitte müssen zusammen gelesen werden – keiner ist ohne den anderen vollständig.

In der Tabelle A (Kapitel 3.2, Spalte 7a) ist für jeden Stoff der jeweilige EQ-Code (E0 bis E5) eingetragen. Er ist der erste und entscheidende Einstiegspunkt: Steht dort E0, ist keine Freistellung möglich – unabhängig von der transportierten Menge.

GGVSEB

Die GGVSEB übernimmt die EQ-Regelung des ADR vollständig in deutsches Recht. Es gibt keine eigenständige nationale Abweichung oder Erweiterung. Die Freistellung gilt damit sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein innerdeutsche Transporte gleichermaßen.

GGBefG

Das GGBefG stellt sicher, dass die Freistellung von den ADR-Pflichten nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht entbindet. Wer freigestellte Mengen transportiert, bleibt für die sichere Verpackung und den sicheren Transport verantwortlich. Bei einem Unfall durch mangelhafte Sicherung greift die Haftung nach BGB und StVG – unabhängig von der EQ-Freistellung.


2. Das Grundprinzip: Sehr kleine Menge, sehr strenge Verpackung

Das EQ-System basiert auf einem einfachen Gedanken: Wenn die transportierte Menge eines gefährlichen Stoffs so gering ist, dass selbst bei einem vollständigen Verlust des Inhalts keine ernsthafte Gefahr für Mensch und Umwelt entstehen kann, rechtfertigt dies eine Freistellung von den umfangreichen ADR-Pflichten. Der Preis für diese Freistellung ist eine besonders strenge Verpackungsanforderung: Die Verpackung muss sicherstellen, dass auch unter widrigen Beförderungsbedingungen kein Inhalt freigesetzt wird.

EQ ist damit keine Erleichterung für bequemere Verpackung – im Gegenteil: Die Verpackungsanforderungen des Kapitels 3.5 sind in bestimmten Punkten strenger als die regulären ADR-Verpackungsvorschriften. Der Vorteil liegt einzig in der Befreiung von Kennzeichnung, Dokumentation und Fahrzeugausrüstung.


3. Die EQ-Codes E0 bis E5 – Mengengrenzen im Überblick

Jedem Gefahrgut ist in Tabelle A (Spalte 7a) ein EQ-Code zugewiesen. Dieser Code legt fest, ob und in welcher Menge eine Freistellung möglich ist. Die folgende Tabelle zeigt die sechs Codes mit den jeweiligen Mengengrenzen gemäß ADR Kapitel 3.5, Tabelle 3.5.1.2:

EQ-Code Max. Menge je Innenverpackung (fest / pulverförmig) Max. Menge je Innenverpackung (flüssig) Max. Bruttogewicht je Versandstück Typische Anwendung
E0 Keine Freistellung möglich Stoffe mit sehr hohem Gefahrenpotenzial (z. B. Explosivstoffe Klasse 1.1–1.3, bestimmte giftige Gase)
E1 1 g 1 ml 30 g bzw. 30 ml Hochgiftige Stoffe (Klasse 6.1, VG I), bestimmte Klasse-8-Stoffe VG I
E2 3 g 3 ml 500 g bzw. 500 ml Giftige Stoffe VG II, entzündbare Flüssigkeiten VG I
E3 3 g 3 ml 500 g bzw. 500 ml Entzündbare Flüssigkeiten VG II, bestimmte Klasse-4-Stoffe
E4 1 g 1 ml 500 g bzw. 500 ml Bestimmte selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2, 4.3)
E5 1 g 1 ml 300 g bzw. 300 ml Radioaktive Stoffe Klasse 7 (freigestellte Versandstücke), bestimmte Klasse-9-Stoffe

Quelle: ADR 2023/2025, Kapitel 3.5, Tabelle 3.5.1.2

Wichtiger Hinweis: Die Mengengrenzen gelten je Innenverpackung und je Versandstück – nicht je Fahrzeug oder je Sendung. Ein Fahrzeug darf mehrere Versandstücke mit freigestellten Mengen transportieren, solange jedes Versandstück für sich die Grenzen einhält. Es gibt jedoch eine Mengenbeschränkung je Beförderungseinheit: Das ADR begrenzt die Gesamtzahl der Versandstücke mit freigestellten Mengen auf 1.000 je Beförderungseinheit (ADR 3.5.1.3).


4. Verpackungsvorschriften nach ADR Kapitel 3.5.2 und 3.5.3

Die Verpackungsanforderungen für EQ-Güter sind das Herzstück der Freistellung. Sie bestehen aus einem dreistufigen System: Innenverpackung → Zwischenverpackung → Außenverpackung.

Die drei Verpackungsebenen

Verpackungsebene Anforderung Beispiel
Innenverpackung Dicht, bruchsicher oder in saugfähigem Material eingebettet (bei Flüssigkeiten: ausreichend saugfähiges Polstermaterial im Versandstück); Menge gemäß EQ-Code-Grenze Glasfläschchen mit Schraubdeckel, Kunststoffröhrchen, Ampulle
Zwischenverpackung (optional, aber empfohlen) Schutz der Innenverpackung vor mechanischen Einwirkungen; Absorption bei Bruch Polsterung aus Sägemehl, Vermiculit, Watte, Schaum
Außenverpackung Stabil, widerstandsfähig gegen äußere Einflüsse; muss Druckprüfung und Falltests bestehen (ADR 3.5.3) Pappkarton, Holzkiste, Kunststoffbehälter

Prüfanforderungen für die Außenverpackung (ADR 3.5.3)

Die Außenverpackung muss nach ADR 3.5.3 folgende Prüfungen bestehen:

  • Fallprüfung: Das vollständig befüllte Versandstück wird aus 1,8 m Höhe auf eine starre Fläche fallen gelassen – aus fünf verschiedenen Positionen. Danach darf kein Inhalt ausgetreten sein.
  • Stapelprüfung: Das Versandstück muss einer Stapelbelastung standhalten, die dem 3-fachen Bruttogewicht des Versandstücks entspricht, mindestens jedoch 24 h lang einer Last von 3 kg.

In der Praxis bedeutet das: Die Außenverpackung muss nicht zertifiziert oder behördlich zugelassen sein (wie bei regulären UN-Verpackungen), aber sie muss de facto dieselbe mechanische Belastbarkeit aufweisen. Der Absender trägt die Verantwortung für die Eignung der Verpackung.

Für Flüssigkeiten gilt zusätzlich: Im Versandstück muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um bei Bruch aller Innenverpackungen die gesamte Flüssigkeitsmenge aufzunehmen (ADR 3.5.2).


5. Kennzeichnung nach ADR 3.5.4

Freigestellte Mengen sind von fast allen ADR-Kennzeichnungspflichten befreit – mit einer Ausnahme: Die Außenverpackung des Versandstücks muss ein spezifisches Kennzeichen tragen.

Das EQ-Kennzeichen

Das Kennzeichen für freigestellte Mengen nach ADR 3.5.4 ist eine Raute (Quadrat auf der Spitze) mit folgendem Inhalt:

  • Oben: Gefahrnummer der Klasse (z. B. „6.1″ für giftige Stoffe)
  • Mitte: Buchstabe „E“
  • Unten: Name oder Firma des Absenders

Die Raute muss mindestens 100 mm × 100 mm groß sein. Der Rahmen und der Buchstabe „E“ müssen in der Farbe der Gefahrklasse gehalten sein (z. B. rot für Klasse 3, blau für Klasse 2). Die Mindestbreite der Linien beträgt 2 mm.

Kein Gefahrzettel, keine Orangetafel, kein UN-Aufdruck auf dem Versandstück oder dem Fahrzeug – das EQ-Kennzeichen auf dem Versandstück ist die einzige Kennzeichnungspflicht.


6. Was entfällt – vollständige Übersicht

ADR-Anforderung Bei EQ (freigestellte Menge)
Beförderungsdokument nach ADR 5.4.1 ❌ Nicht erforderlich
Gefahrzettel auf Versandstück ❌ Nicht erforderlich
UN-Nummer und Verpackungsgruppe auf Versandstück ❌ Nicht erforderlich
UN-zugelassene Verpackung ❌ Nicht erforderlich (aber Prüfanforderungen nach 3.5.3 müssen erfüllt sein)
Orangetafeln am Fahrzeug ❌ Nicht erforderlich
Fahrzeugkennzeichnung (Placard) ❌ Nicht erforderlich
ADR-Schulungsbescheinigung Fahrer ❌ Nicht erforderlich
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) ❌ Nicht erforderlich
Feuerlöscher nach ADR 8.1.4 ❌ Nicht nach ADR erforderlich (StVO-Pflicht bleibt)
Tunnelbeschränkungen nach ADR 1.9.5 ❌ Nicht anwendbar
EQ-Kennzeichen auf Außenverpackung ✅ Pflicht nach ADR 3.5.4
Verpackungsanforderungen nach ADR 3.5.2/3.5.3 ✅ Pflicht – dreistufiges Verpackungssystem einhalten
Max. 1.000 Versandstücke je Beförderungseinheit ✅ Pflicht nach ADR 3.5.1.3
Allgemeine Sorgfaltspflicht (BGB, GGBefG) ✅ Gilt immer
Ladungssicherung nach StVO § 22 ✅ Gilt immer

7. EQ vs. LQ – die wichtigsten Unterschiede

Merkmal EQ – Freigestellte Mengen LQ – Begrenzte Mengen
ADR-Grundlage Kapitel 3.5 / 1.1.3.6 Kapitel 3.4 / 1.1.3.4
Mengengrenzen Sehr gering: 1–3 ml/g je Innenverpackung Größer: bis 5 Liter / 5 kg je Innenverpackung
Typische Anwendung Labor, Forschung, Diagnostik, Mustermengen Konsumgüter, Einzelhandel, Handwerk
Verpackungsprüfung Falltest (1,8 m), Stapeltest – streng Falltest (1,2 m), weniger streng
Kennzeichen Versandstück Raute mit „E“ und Klassenziffer Raute mit „Y“
Fahrzeugkennzeichnung Keine Ab 8 t Bruttomasse: LQ-Raute am Fahrzeug
Beförderungsdokument Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Klassenbeschränkungen E0 = keine Freistellung möglich Für Klasse 1, 6.2, 7 grundsätzlich nicht anwendbar

8. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Pharmazeutisches Labor – Versand von Reagenzien

Ein Qualitätslabor verschickt täglich Glasfläschchen mit je 0,5 ml einer giftigen Prüflösung (UN 2810, Klasse 6.1, VG II, EQ-Code E2). Pro Versandstück werden fünf solcher Fläschchen in ein saugfähig ausgekleidetes Pappschächtelchen eingebettet, das wiederum in einem stabilen Karton verpackt wird. Das Bruttogewicht je Versandstück beträgt 180 g – deutlich unter der E2-Grenze von 500 ml/g. Das EQ-Kennzeichen mit der Ziffer 6.1 und dem „E“ wird aufgedruckt. Kein Beförderungsschein, kein ADR-Schein für den Kurier erforderlich.

Praxisbeispiel 2: Chemieunternehmen versendet Mustermengen

Ein Chemieunternehmen versendet an Neukunden Mustermengen eines entzündbaren Lösemittels (UN 1090 Aceton, Klasse 3, VG II, EQ-Code E3). Je Fläschchen werden 2 ml abgefüllt – unter der E3-Grenze von 3 ml. Pro Versandstück werden maximal 10 solcher Fläschchen verpackt, eingebettet in saugfähigem Polstermaterial. Bruttogewicht: 120 g – unter der 500-g-Grenze. Die Außenverpackung besteht aus einem stabilen Wellpappkarton, der den Falltest aus 1,8 m besteht. Das EQ-Kennzeichen trägt die Ziffer 3 (rot). Keine weiteren ADR-Pflichten.

Praxisbeispiel 3: Diagnostiklabor – Blutproben (Klasse 6.2)

Ein Diagnostiklabor möchte Blutproben (UN 3373, Klasse 6.2) als freigestellte Menge versenden. Ein Blick in Tabelle A zeigt: UN 3373 hat den EQ-Code E0 – eine Freistellung als EQ ist nicht möglich. Das Labor muss die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Klasse 6.2 (P650) vollständig einhalten. Alternativ kann UN 3373 als „biologischer Stoff, Kategorie B“ unter den vereinfachten Vorschriften der P650 transportiert werden – aber eben nicht als EQ.

Praxisbeispiel 4: Museumskurier mit Konservierungsmitteln

Ein Restaurator transportiert im Handgepäck (Flug) kleine Mengen Ethanol (UN 1170, Klasse 3, VG II, EQ-Code E3) zur Konservierung von Exponaten. Je Fläschchen: 2 ml in einer dicht verschlossenen Glasampulle, eingebettet in Watte, verpackt in einem robusten Kunststoffbehälter – Bruttogewicht 80 g, unter der 500-g-Grenze. Der EQ-Code E3 ist eingehalten, das EQ-Kennzeichen ist aufgebracht. Für die Straßenbeförderung zum Flughafen gilt die EQ-Freistellung vollständig. Achtung: Für den Lufttransport gelten die IATA-DGR-Vorschriften, die von ADR abweichen können.


9. Die häufigsten Fehler bei freigestellten Mengen

In der Praxis werden bei EQ-Transporten immer wieder dieselben Fehler gemacht:

  • EQ-Code nicht geprüft: Es wird einfach davon ausgegangen, dass die geringe Menge eine Freistellung erlaubt – ohne den EQ-Code in Tabelle A zu prüfen. Bei E0-Stoffen gibt es jedoch keine Freistellung, egal wie wenig transportiert wird.
  • Mengengrenzen verwechselt: Die Grenze gilt je Innenverpackung, nicht je Versandstück. Wer 10 Fläschchen à 3 ml in einem Versandstück verschickt, hat 10 Innenverpackungen mit je 3 ml – das ist zulässig bei E2 oder E3 (Grenze: 3 ml je Innenverpackung). Das Bruttogewicht des Versandstücks muss aber separat geprüft werden.
  • Verpackungsprüfung nicht durchgeführt: Die Außenverpackung muss den Falltest aus 1,8 m bestehen. Viele Absender verwenden beliebige Kartons, ohne deren Eignung zu prüfen. Im Schadensfall haftet der Absender.
  • EQ-Kennzeichen fehlt oder ist falsch: Das Kennzeichen wird vergessen, zu klein angebracht oder enthält die falsche Klassenziffer.
  • Saugfähiges Material fehlt bei Flüssigkeiten: Bei flüssigen Stoffen muss das saugfähige Material im Versandstück ausreichend sein, um den gesamten Flüssigkeitsinhalt aller Innenverpackungen aufzunehmen. Ein einfacher Blatt-Papier-Einschlag reicht nicht.
  • Überschreitung der 1.000 Versandstücke: Bei großen Versandmengen wird die Grenze von 1.000 EQ-Versandstücken je Fahrzeug übersehen.

10. Checkliste: Freigestellte Mengen korrekt abwickeln

  • ✅ EQ-Code in Tabelle A (Spalte 7a) prüfen – E0 bedeutet: keine Freistellung möglich
  • ✅ Mengengrenzen je Innenverpackung und je Versandstück einhalten (Tabelle 3.5.1.2)
  • ✅ Dreistufige Verpackung: Innenverpackung → saugfähige Einbettung → stabile Außenverpackung
  • ✅ Außenverpackung auf Tauglichkeit für Falltest (1,8 m) und Stapeltest prüfen
  • ✅ Bei Flüssigkeiten: ausreichend saugfähiges Material für den gesamten Flüssigkeitsinhalt
  • ✅ EQ-Kennzeichen auf Außenverpackung anbringen: Raute, Klassenziffer, „E“, Absenderangabe
  • ✅ Mindestgröße des Kennzeichens: 100 mm × 100 mm
  • ✅ Maximal 1.000 EQ-Versandstücke je Beförderungseinheit einhalten
  • ✅ Ladungssicherung nach StVO § 22 auch bei EQ-Gütern einhalten
  • ✅ Bei Lufttransport: IATA-DGR-Vorschriften zusätzlich beachten

Fazit

Freigestellte Mengen nach ADR Kapitel 3.5 sind ein wertvolles Instrument für alle, die gefährliche Güter in echten Kleinstmengen transportieren – insbesondere in Laboren, Forschungseinrichtungen, der Pharmazie und beim Versand von Mustermengen. Die Freistellung ist weitreichend und entbindet von nahezu allen ADR-Pflichten. Der Preis dafür ist eine strenge, dreistufige Verpackungsanforderung und die Pflicht zum EQ-Kennzeichen auf der Außenverpackung. Wer den EQ-Code des Stoffes kennt, die Mengen einhält und die Verpackung sorgfältig wählt, kann EQ sicher, rechtssicher und ohne bürokratischen Mehraufwand nutzen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Unterabschnitt 1.1.3.6, Kapitel 3.5 vollständig, Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a) | GGVSEB | GGBefG | StVO (§ 22). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.

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