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Das Beförderungspapier – im Volksmund oft „Beförderungsschein“ oder „Gefahrgutdokument“ genannt – ist das zentrale Dokument jedes kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransports. Es informiert Fahrer, Empfänger und Einsatzkräfte darüber, was transportiert wird, wie gefährlich es ist und wie im Notfall zu handeln ist. ADR Unterabschnitt 5.4.1 legt fest, welche Angaben zwingend enthalten sein müssen, in welcher Reihenfolge sie erscheinen, welche Sprache zulässig ist und welche Sonderfälle es gibt. Dieser Artikel erklärt alles vollständig und praxisnah – mit Mustereinträgen, Tabellen und den häufigsten Fehlern.
1. Rechtsgrundlage und Zweck
Das Beförderungspapier ist in ADR Abschnitt 5.4 geregelt, konkret in Unterabschnitt 5.4.1 für das allgemeine Beförderungsdokument. Es muss für jeden kennzeichnungspflichtigen Transport erstellt werden und dient drei Zwecken:
- Information des Fahrers: Der Fahrer weiß, was er transportiert – Grundlage für das Verhalten bei Unfällen und Kontrollen
- Information der Einsatzkräfte: Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst können im Notfall schnell erkennen, mit welchen Stoffen sie es zu tun haben
- Nachweis der Rechtmäßigkeit: Das Dokument belegt, dass der Transport korrekt deklariert und dokumentiert wurde – Grundlage für behördliche Kontrollen und zivilrechtliche Haftungsfragen
Das Beförderungspapier muss während des gesamten Transports im Fahrzeug mitgeführt und bei Kontrollen unverzüglich vorgelegt werden können (ADR 8.1.2).
2. Die Pflichtangaben nach ADR 5.4.1.1 – Reihenfolge ist Pflicht
ADR 5.4.1.1 legt nicht nur fest, welche Angaben gemacht werden müssen, sondern auch in welcher Reihenfolge sie im Dokument erscheinen müssen. Diese Reihenfolge ist verbindlich und darf nicht verändert werden:
| Position | Pflichtangabe | Beispiel | Fundstelle ADR |
|---|---|---|---|
| 1 | UN-Nummer (mit Präfix „UN“) | UN 1203 | 5.4.1.1.1 (a) |
| 2 | Offizielle Benennung für die Beförderung | KRAFTSTOFF FÜR MOTOREN | 5.4.1.1.1 (b) |
| 3 | Klassifizierungscode (bei Klasse 1 und 2 zwingend; bei anderen Klassen ggf. ergänzend) | F1 (bei Klasse 3) | 5.4.1.1.1 (b) |
| 4 | Klasse | 3 | 5.4.1.1.1 (c) |
| 5 | Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet), mit Präfix „VG“ oder römisch | VG II oder II | 5.4.1.1.1 (c) |
| 6 | Tunnelbeschränkungscode (in Klammern) | (D/E) | 5.4.1.1.1 (c) |
| 7 | Menge und Art der Versandstücke oder Gesamtmenge | 2 Fässer à 200 l = 400 l oder 400 l | 5.4.1.1.1 (f) |
| 8 | Name und Anschrift des Absenders | Chemie GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt | 5.4.1.1.1 (g) |
| 9 | Name und Anschrift des Empfängers | Industrie AG, Hauptstraße 5, 54321 Beispielstadt | 5.4.1.1.1 (g) |
Der vollständige Pflichttext – Mustereintrag
Der Eintrag für einen Stoff im Beförderungspapier sieht nach ADR 5.4.1.1.1 vollständig so aus:
UN 1203 KRAFTSTOFF FÜR MOTOREN, 3, VG II, (D/E), 400 l
Für Klasse 1 (Explosivstoffe) und Klasse 2 (Gase) gelten leicht abweichende Formate, auf die weiter unten eingegangen wird.
3. Zusätzliche Pflichtangaben je nach Stoff und Situation
Über die Grundangaben nach 5.4.1.1.1 hinaus sind in bestimmten Situationen weitere Pflichtangaben erforderlich:
| Situation / Stoff | Zusätzliche Pflichtangabe | ADR-Grundlage |
|---|---|---|
| Umweltgefährdende Stoffe (Sondervorschrift 335 oder 375) | Zusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder „MEERESSCHADSTOFF“ | 5.4.1.1.6 / 5.4.1.2.1 |
| Erhöht temperierte Stoffe (≥ 100 °C flüssig, ≥ 240 °C fest) | Zusatz „HEISS“ oder „HOT“ | 5.4.1.1.20 |
| Abfälle (KrWG) | Zusatz „ABFALL“ vor der offiziellen Benennung | 5.4.1.1.3 |
| Stoffe mit begrenzter Menge (LQ) – bei Angabe im Dokument | Angabe „LQ“ oder Hinweis auf Freistellung | 3.4.5 / 5.4.1 |
| Klasse 1: Explosivstoffe | Nettoexplosivstoffmasse (NEM) in kg | 5.4.1.2.1 (a) |
| Klasse 7: Radioaktive Stoffe | Umfangreiche Zusatzangaben (Aktivität, Kategorie, Transportindex) | 5.4.1.2.5 |
| Leere ungereinigte Behälter | „LEERER BEHÄLTER, LETZTER INHALT: [Stoff]“ | 5.4.1.1.6 |
| Beförderung in loser Schüttung | Angabe des Containers oder Fahrzeugs und des BK-Codes | 5.4.1.1.1 (g) |
| Gerettete Güter / beschädigte Versandstücke | Zusatz „GERETTET“ oder „BESCHÄDIGT“ | 5.4.1.1.21 |
4. Sprache des Beförderungspapiers
Das Beförderungspapier muss in einer für den Absender akzeptierten Sprache sowie in den Amtssprachen der Länder, die der Transport durchfährt, abgefasst sein – sofern diese Länder eine solche Anforderung stellen. Für rein innerdeutsche Transporte genügt Deutsch. Für internationale Transporte (z. B. Deutschland → Frankreich → Spanien) muss das Dokument mindestens in einer Sprache vorliegen, die der Fahrer versteht, und in den Amtssprachen der Durchfuhrländer.
In der Praxis wird für grenzüberschreitende Transporte häufig Englisch als gemeinsame Sprache verwendet – das ADR lässt dies zu, solange der Fahrer das Dokument versteht und die Zielländer keine abweichenden Anforderungen stellen.
5. Form des Beförderungspapiers
Das ADR schreibt keine bestimmte Form für das Beförderungspapier vor. Es kann sein:
- Ein eigens erstelltes Gefahrguttransportdokument (Formular oder Freitext)
- Ein Frachtbrief (z. B. CMR-Frachtbrief für den internationalen Straßengüterverkehr), der die ADR-Pflichtangaben enthält
- Ein Lieferschein, der um die ADR-Angaben ergänzt wurde
- Eine elektronische Datei, sofern sie im Fahrzeug abrufbar und ausdruckbar ist
Entscheidend ist nicht die Form, sondern der Inhalt: Alle Pflichtangaben nach ADR 5.4.1.1.1 müssen vorhanden und in der richtigen Reihenfolge angeordnet sein. Ein CMR-Frachtbrief, in dem die Gefahrgutangaben fehlen oder unvollständig sind, erfüllt die ADR-Anforderungen nicht – auch wenn er als solcher rechtsgültig ist.
Papier oder digital?
ADR 5.4.0 erlaubt seit 2021 ausdrücklich die digitale Form des Beförderungsdokuments – also auf einem Tablet, Smartphone oder im bordeigenen Computer. Die digitale Version muss jedoch:
- Jederzeit lesbar und zugänglich sein (auch ohne Internetverbindung)
- Im Notfall von Einsatzkräften eingesehen werden können
- Alle Pflichtangaben vollständig enthalten
In der Praxis empfehlen viele Unternehmen dennoch das Mitführen eines ausgedruckten Exemplars, da technische Defekte (leerer Akku, defektes Display) im Unglücksfall fatale Folgen haben können.
6. Mehrere Stoffe auf einem Dokument
Wenn mehrere gefährliche Güter auf einem Fahrzeug transportiert werden, können alle auf einem einzigen Beförderungspapier aufgeführt werden. Jeder Stoff erhält dabei einen eigenen Eintrag in der vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Einträge werden zeilenweise untereinander aufgeführt.
Musterdokument mit mehreren Stoffen
UN 1203 KRAFTSTOFF FÜR MOTOREN, 3, VG II, (D/E), 400 l
UN 1090 ACETON, 3, VG II, (B/D), 50 l
UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, VG II, (), 20 l, UMWELTGEFÄHRDENDAbsender: Chemie GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Empfänger: Industrie AG, Hauptstraße 5, 54321 Beispielstadt
Bei Mischladungen empfiehlt es sich, die Einträge nach Klassen zu gruppieren, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen – eine zwingende Vorschrift ist das jedoch nicht.
7. Sonderformate für bestimmte Klassen
Klasse 1 – Explosivstoffe
Für Explosivstoffe enthält ADR 5.4.1.2.1 besondere Anforderungen. Zusätzlich zur Standardinformation ist zwingend anzugeben:
- Die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) in kg für jeden Stoff oder Gegenstand
- Bei Mischladungen: NEM je UN-Nummer und die Gesamtsumme
Beispieleintrag Klasse 1:
UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER, 1.4G, VG –, (E), 10 Kisten à 5 kg = 50 kg NEM
Klasse 2 – Gase
Für Gase in Druckbehältern wird zusätzlich zur offiziellen Benennung der Klassifizierungscode (z. B. 2A, 2F, 2T) angegeben:
UN 1001 ACETYLEN, GELÖST, 2.1 (2F), –, (B/D), 6 Flaschen à 40 l
Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Das Beförderungsdokument für Klasse 7 ist besonders umfangreich und enthält u. a. Aktivitätsangaben, Versandstückkategorie (I-WEISS, II-GELB, III-GELB), Transportindex und Sonderformvorschriften. In der Praxis wird es fast immer von spezialisierten Dienstleistern erstellt.
8. Vereinfachtes Dokument für leere ungereinigte Behälter (ADR 5.4.1.1.6)
Für leere ungereinigte Tanks, Tankcontainer und IBC ist nach ADR 5.4.1.1.6 ein vereinfachter Dokumenteneintrag zulässig. Statt der vollständigen Gefahrgutangaben genügt:
LEERER TANK, LETZTER INHALT: UN 1203 KRAFTSTOFF FÜR MOTOREN, 3, VG II
Dieser vereinfachte Eintrag ist jedoch kein Freifahrtschein für das Weglassen des Dokuments. Ein Beförderungsdokument muss auch für leere ungereinigte Behälter mitgeführt werden – lediglich der Inhalt wird vereinfacht.
9. Wann ist kein Beförderungspapier erforderlich?
In bestimmten Situationen entfällt die Pflicht zur Mitführung eines Beförderungsdokuments vollständig:
| Situation | Rechtsgrundlage | Restanforderungen |
|---|---|---|
| Transport unter 1.000-Punkte-Grenze (ADR 1.1.3.6) | ADR 1.1.3.6 | Sorgfaltspflicht, sichere Verpackung |
| Freigestellte Mengen EQ (ADR 1.1.3.8 / Kap. 3.5) | ADR 1.1.3.8 | EQ-Kennzeichen auf Verpackung |
| Begrenzte Mengen LQ (ADR 1.1.3.4 / Kap. 3.4) | ADR 1.1.3.4 | Y-Kennzeichen, Verpackungsanforderungen |
| Privatpersonentransport (ADR 1.1.3.1) | ADR 1.1.3.1 | Sichere, haushaltsübliche Verpackung |
| Freistellungen für Behörden / Militär (1.1.3.2/3) | ADR 1.1.3.2 / 1.1.3.3 | Eigene Regelwerke |
10. Aufbewahrungspflichten
Das Beförderungspapier muss nicht nur während des Transports mitgeführt, sondern nach Abschluss des Transports auch aufbewahrt werden. ADR 5.4.4 schreibt vor, dass Absender und Empfänger das Beförderungsdokument mindestens 3 Monate aufbewahren müssen. In der Praxis empfehlen sich längere Aufbewahrungsfristen (5–10 Jahre), da Haftungsansprüche aus Gefahrgutunfällen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren haben können.
11. Häufige Fehler im Beförderungspapier
Bei Kontrollen durch Polizei und BAG werden folgende Mängel am Beförderungspapier besonders häufig festgestellt:
- Falsche oder fehlende Reihenfolge der Pflichtangaben – z. B. Klasse vor UN-Nummer oder Verpackungsgruppe nach der Menge
- Falscher oder fehlender Tunnelbeschränkungscode – häufig vergessen oder aus veralteten Quellen übernommen
- Fehlender Zusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ bei umweltgefährdenden Stoffen (Sondervorschrift 335)
- Fehlende oder falsche Verpackungsgruppe – besonders bei Stoffen mit mehreren möglichen VG
- Falsche offizielle Benennung – Handelsnamen statt ADR-offizielle Benennung aus Tabelle A
- Fehlender Zusatz „ABFALL“ bei Gefahrgutabfällen
- Mengenangabe fehlt oder ist unvollständig – Art der Versandstücke (Fässer, Kanister, Paletten) nicht angegeben
- Absender oder Empfänger fehlen – auf Eigenlieferungen oder innerbetrieblichen Transporten oft vergessen
- Veraltetes Dokument – Beförderungspapier aus der letzten Tour noch im Fahrzeug, obwohl anderes Gut geladen
- Dokument nicht im Fahrerhaus zugänglich – im Kofferraum oder unter der Ladung verstaut
12. Praxisbeispiele
Praxisbeispiel 1: Korrektes Beförderungspapier für zwei Stoffe
Ein Chemieunternehmen liefert an einen Kunden 200 Liter Aceton (UN 1090) und 100 kg Natriumhydroxid, fest (UN 1823). Das korrekte Beförderungspapier enthält:
UN 1090 ACETON, 3, VG II, (B/D), 200 l (4 Kanister à 50 l)
UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST, 8, VG II, (E), 100 kg (2 Säcke à 50 kg)Absender: Chemie GmbH, Industriestr. 1, 12345 Musterstadt
Empfänger: Labor AG, Laborweg 3, 54321 Teststadt
Datum: 25.02.2026
Praxisbeispiel 2: Beförderungspapier für Abfall
Eine Kfz-Werkstatt lässt 150 Liter Altöl (UN 3082, Klasse 9, VG III) abholen. Da es sich um Abfall handelt, ist der Zusatz „ABFALL“ Pflicht:
UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Altöl), 9, VG III, (), 150 l, UMWELTGEFÄHRDEND
Absender: Kfz-Betrieb Muster, Werkstattstr. 5, 12345 Musterstadt
Empfänger: Entsorgung GmbH, Entsorgungsweg 1, 98765 Recyclingstadt
Praxisbeispiel 3: Fehlerbeispiel – typische Kontrolle
Ein Fahrer wird kontrolliert. Sein Beförderungspapier für Benzin lautet: „1203 Benzin, 3, 400 l“. Drei Fehler auf einen Blick: Fehlender UN-Präfix („UN 1203″ statt „1203″), Handelsname statt offizieller Benennung („Benzin“ statt „KRAFTSTOFF FÜR MOTOREN“), fehlende Verpackungsgruppe (VG II) und fehlender Tunnelbeschränkungscode ((D/E)). Das Bußgeld nach GGVSEB liegt je nach Schwere zwischen 250 und 2.000 Euro – hinzu kommt eine mögliche Untersagung der Weiterfahrt.
13. Checkliste: Beförderungspapier vollständig und korrekt
- ✅ UN-Nummer mit Präfix „UN“ (z. B. UN 1203)?
- ✅ Offizielle Benennung aus ADR Tabelle A – kein Handelsname?
- ✅ Klasse korrekt angegeben?
- ✅ Verpackungsgruppe (VG I, II oder III) angegeben, sofern vorhanden?
- ✅ Tunnelbeschränkungscode in Klammern (z. B. (D/E))?
- ✅ Menge und Art der Versandstücke vollständig?
- ✅ Absender mit vollständiger Adresse?
- ✅ Empfänger mit vollständiger Adresse?
- ✅ Zusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ bei SV 335 / Meeresschadstoff?
- ✅ Zusatz „ABFALL“ bei Gefahrgutabfällen?
- ✅ Bei Klasse 1: Nettoexplosivstoffmasse (NEM) angegeben?
- ✅ Reihenfolge der Angaben eingehalten (UN-Nr. → Benennung → Klasse → VG → TBC → Menge)?
- ✅ Dokument im Fahrerhaus griffbereit – nicht unter der Ladung?
- ✅ Sprache für Fahrer und Durchfuhrländer geeignet?
- ✅ Aufbewahrungskopie für Absender und Empfänger (min. 3 Monate)?
Fazit
Das Beförderungspapier ist das Herzstück der Gefahrgutdokumentation. Es ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein lebenswichtiges Informationsinstrument – für den Fahrer, die Einsatzkräfte und alle Beteiligten an der Transportkette. Wer die Pflichtangaben nach ADR 5.4.1.1 kennt, die Reihenfolge beachtet und die typischen Fehlerquellen kennt, erstellt ein korrektes Beförderungsdokument in wenigen Minuten.
Der wichtigste Grundsatz: Die Angaben im Beförderungsdokument müssen exakt mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmen. Ein Dokument, das eine andere Menge, einen anderen Stoff oder eine falsche Klasse ausweist als tatsächlich geladen, ist nicht nur ein Formfehler – es kann im Notfall Menschenleben gefährden.
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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Unterabschnitte 5.4.0, 5.4.1.1, 5.4.1.2, 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6, 5.4.1.1.20, 5.4.1.1.21, 5.4.4, 8.1.2; Kapitel 3.2 Tabelle A) | GGVSEB | GGBefG | CMR-Übereinkommen. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.