ADR-Fallbeispiel: Lithium-Ionen-Akkus im Paketdienst

UN 3480 und UN 3481 richtig handhaben

Laptops, Smartphones, E-Bikes, Power-Tools: Lithium-Ionen-Akkus sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig sind sie einer der meistdiskutierten Gefahrgüter im Transportrecht. Ob E-Commerce-Retoure, Werkzeuglieferung oder Ersatzteilversand – Paketdienste, Speditionen und Online-Händler stehen täglich vor der Frage: Was ist erlaubt, was ist Pflicht, und wann beginnt die volle ADR-Pflicht?

Der typische Transportfall

Ein Logistikdienstleister holt täglich Pakete bei einem Online-Händler für Unterhaltungselektronik ab. Die Sendungen enthalten Laptops mit eingebautem Lithium-Ionen-Akku, separat verpackte Ersatzakkus sowie Powerbanks. Die Pakete werden im Paketsortierzentrum umgeschlagen und per Lkw an Endkunden zugestellt.

Auf den ersten Blick wirken diese Sendungen harmlos. Dennoch handelt es sich um Gefahrgut der Klasse 9 – mit klar definierten Pflichten je nach Menge, Zelltyp und Verpackungszustand.

Einstufung nach ADR: UN-Nummern und Unterscheidungen

Die UN-Nummer richtet sich danach, ob der Akku im Gerät eingebaut ist oder separat transportiert wird:

Stoff UN-Nummer Bezeichnung Klasse Verpackungsgruppe
Lithium-Ionen-Akku (allein) UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 9 II
Lithium-Ionen-Akku im Gerät UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN 9 II
Lithium-Metall-Akku (allein) UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN 9 II
Lithium-Metall-Akku im Gerät UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN 9 II

In der Praxis am häufigsten: UN 3480 (lose Akkus, Powerbanks, Ersatzakkus) und UN 3481 (Laptops, Smartphones, Tablets mit eingebautem Akku).

Sondervorschrift 188 – Die wichtigste Ausnahme

Für den Großteil des Paketversands von Lithium-Akkus greift die Sondervorschrift 188 (SV 188). Sie erlaubt vereinfachte Bedingungen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Kriterium Lithium-Ionen (UN 3480/3481) Lithium-Metall (UN 3090/3091)
Max. Wattstunden pro Zelle ≤ 20 Wh ≤ 1 g Lithium pro Zelle
Max. Wattstunden pro Batterie ≤ 100 Wh ≤ 2 g Lithium pro Batterie
Ladezustand ≤ 30 % der Kapazität (bei UN 3480 für Luftfracht; Straße: keine spezifische Begrenzung)
Verpackung Geschützt gegen Kurzschluss, robust Geschützt gegen Kurzschluss, robust
Kennzeichnung Versandstück Lithium-Batterie-Kennzeichen erforderlich Lithium-Batterie-Kennzeichen erforderlich

Wenn alle Bedingungen der SV 188 eingehalten sind, entfällt die volle ADR-Pflicht (kein Beförderungspapier nach 5.4.1, keine Orangetafeln, keine ADR-Bescheinigung des Fahrers erforderlich). Das Kennzeichen auf dem Versandstück bleibt jedoch Pflicht.

Das Lithium-Batterie-Kennzeichen

Jede Sendung mit Lithium-Akkus, die unter SV 188 fällt, muss das Lithium-Batterie-Kennzeichen tragen. Es zeigt:

  • Ein Piktogramm der Batterie mit Blitzpfeil
  • Die UN-Nummer (z. B. UN 3480 oder UN 3481)
  • Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person
  • Mindestgröße: 120 × 110 mm (bei kleinen Paketen kann eine Ausnahme gelten)

Dieses Kennzeichen ersetzt den Gefahrzettel Klasse 9. Es darf nicht mit dem Gefahrzettel 9 (Quadratische Raute) kombiniert oder verwechselt werden.

Wann gilt die volle ADR-Pflicht?

Sobald die Grenzen der SV 188 überschritten werden – also bei größeren Einzelakkus (über 100 Wh) oder bei großen Mengen pro Versandstück – greift das volle ADR. Das bedeutet:

  • Verpackung nach ADR-Verpackungsanweisung P903 oder LP904
  • Gefahrzettel Klasse 9 auf dem Versandstück
  • Orangefarbene Warntafeln am Fahrzeug
  • Beförderungspapier nach ADR 5.4.1
  • ADR-Bescheinigung des Fahrers (Klasse 9 ist im Grundkurs enthalten)
  • Einhaltung der Mengengrenzen nach Tabelle 1.1.3.6

Praxisbeispiel: Ein E-Bike-Händler versendet Ersatzakkus mit je 500 Wh. Diese liegen deutlich über der SV-188-Grenze von 100 Wh. Jede dieser Sendungen muss vollständig nach ADR behandelt werden.

Freimengen nach 1.1.3.6

Auch wenn die volle ADR-Pflicht gilt, kann die Freimengenregelung nach Abschnitt 1.1.3.6 greifen. Lithium-Ionen-Akkus haben den Transportkategorie-Code 2 mit einer Freimengengrenze von 333 kg je Transporteinheit. Wird diese Grenze unterschritten und werden keine anderen Gefahrgüter transportiert, entfällt ein Großteil der ADR-Anforderungen (außer Gefahrzettel und Beförderungspapier).

Wichtig: Die Freimengenberechnung gilt je Fahrzeug und Tour, nicht je Sendung. Wer viele Pakete mit kleinen Akkus transportiert, muss die Gesamtmenge im Blick behalten.

Pflichten des Absenders (Online-Händler)

Der Absender trägt im ADR eine eigenständige Verantwortung:

  • Korrekte Klassifizierung und UN-Nummern-Zuordnung
  • Auswahl der richtigen Verpackung (Schutz vor Kurzschluss, keine beschädigten Zellen)
  • Anbringen des Lithium-Batterie-Kennzeichens
  • Bei voller ADR-Pflicht: Erstellung des Beförderungspapiers
  • Information des Spediteurs über Art und Menge des Gefahrguts

Ein häufiger Fehler: Online-Händler deklarieren Akkus schlicht gar nicht – weder als Gefahrgut noch mit Kennzeichen. Das ist auch bei SV-188-Akkus nicht zulässig und kann bei Kontrollen zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Pflichten des Beförderers (Paketdienst)

  • Annahme von Gefahrgut nur, wenn Dokumentation vollständig ist
  • Schulung der Mitarbeiter nach ADR 1.3 (Gefahrgutbewusstsein)
  • Bei Überschreiten der Freimengengrenzen: volle ADR-Ausrüstung im Fahrzeug
  • Beförderungspapier mitführen (bei Überschreiten der Freimengengrenzen)

Häufige Fehler in der Praxis

  • Falsches Kennzeichen: Gefahrzettel 9 statt Lithium-Batterie-Kennzeichen oder umgekehrt.
  • Keine Angabe der verantwortlichen Person: Das Kennzeichen enthält keinen Ansprechpartner mit Telefonnummer.
  • Fehlerhafte UN-Nummer: UN 3480 auf Geräten mit eingebautem Akku – korrekt wäre UN 3481.
  • Beschädigte Akkus im Paket: Beschädigte oder gequollene Zellen dürfen gar nicht transportiert werden.
  • Keine Schulung: Paketboten und Sortierkräfte wurden nicht nach ADR 1.3 unterwiesen.

Praxistipp: Checkliste für den Versand von Lithium-Akkus

  • UN-Nummer korrekt bestimmt (3480 / 3481 / 3090 / 3091)?
  • Wh-Angabe des Akkus bekannt und geprüft?
  • SV-188-Bedingungen (≤ 100 Wh) eingehalten?
  • Lithium-Batterie-Kennzeichen angebracht (inkl. Telefonnummer)?
  • Akku in Kurzschlussschutz verpackt?
  • Bei Überschreiten der Grenzen: Beförderungspapier erstellt?
  • Spediteur über Gefahrgut informiert?

Fazit

Lithium-Akkus sind im Paketdienst allgegenwärtig – und rechtlich komplex. Die Sondervorschrift 188 bietet für den Alltag eine praktikable Erleichterung, setzt aber genaue Kenntnis der Wattstundengrenzen und Kennzeichnungspflichten voraus. Wer als Händler, Logistikdienstleister oder Fahrer die Grundregeln kennt, vermeidet Bußgelder und trägt zur sicheren Beförderung eines brandgefährlichen Gefahrguts bei.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem ADR in der jeweils gültigen Fassung sowie dem deutschen Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und der GGVSEB. Bei konkreten Transportfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder eine anerkannte Beratungsstelle.

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