1000-Punkte-Regel

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Wer Gefahrgut in vergleichsweise kleinen Mengen transportiert – ob als Handwerker, Händler oder Industriebetrieb – kommt früher oder später mit der sogenannten 1.000-Punkte-Regelung in Berührung. Sie ist die praktische Mengenschwelle, die darüber entscheidet, ob für einen Transport die vollen ADR-Vorschriften gelten oder ob erhebliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden dürfen. Doch obwohl die Regelung weit verbreitet ist, wird sie in der Praxis häufig falsch berechnet oder missverstanden. Dieser Artikel erklärt das System vollständig und mit konkreten Rechenbeispielen.


1. Rechtliche Grundlagen

ADR – Unterabschnitt 1.1.3.6

Die 1.000-Punkte-Regelung ist in ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 verankert. Dieser Unterabschnitt legt fest, dass Beförderungen gefährlicher Güter, bei denen die Gesamtpunktzahl aller beförderten Güter auf einer Beförderungseinheit 1.000 Punkte nicht überschreitet, von bestimmten ADR-Vorschriften freigestellt sind. Dabei handelt es sich um keine vollständige Freistellung wie bei EQ oder LQ – sondern um eine gezielte Erleichterung für kleinere Mengen im gewerblichen Bereich.

Der Unterabschnitt 1.1.3.6 verweist inhaltlich eng auf Unterabschnitt 1.1.3.1 (allgemeine Freistellungen), ergänzt ihn aber um das konkrete Punktesystem, das eine objektive und nachvollziehbare Mengenberechnung ermöglicht. Beide Regelungen sind zusammen zu lesen.

GGVSEB

Die GGVSEB übernimmt ADR 1.1.3.6 unverändert in deutsches Recht. Für alle Transporte auf deutschen Straßen gilt damit dasselbe Punktesystem wie für internationale Fahrten. Eine nationale Abweichung oder Sonderregelung existiert nicht.

GGBefG

Das GGBefG stellt klar, dass die Freistellungen des ADR nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht entbinden. Auch wer unter 1.000 Punkten transportiert, bleibt für die sichere Verpackung und Ladungssicherung verantwortlich. Bei einem Unfall infolge mangelhafter Sicherung greift die Haftung nach BGB und StVG unabhängig von der ADR-Freistellung.


2. Das Grundprinzip: Was sind „Punkte“?

Das Punktesystem des ADR bewertet nicht einfach die Gewichtsmenge eines Gefahrguts – es gewichtet sie nach dem Gefahrenpotenzial des jeweiligen Stoffs. Ein hochgefährlicher Stoff mit Verpackungsgruppe I erzeugt bei gleicher Menge wesentlich mehr Punkte als ein weniger gefährlicher Stoff mit Verpackungsgruppe III.

Die Berechnung erfolgt nach der einfachen Formel:

Punkte = Transportmenge (kg oder Liter) × Multiplikator

Die Multiplikatoren sind im ADR festgelegt und hängen von der Klasse und der Verpackungsgruppe des Gefahrguts ab. Die Summe der Punkte aller auf einem Fahrzeug beförderten Gefahrgüter darf 1.000 Punkte nicht überschreiten, damit die Freistellung gilt.


3. Die Multiplikatoren im Überblick (ADR 1.1.3.6)

Klasse / Kategorie Multiplikator Bemerkung
Klasse 1 – Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3 50 Hochexplosive Stoffe – 20 kg ergeben bereits 1.000 Punkte
Klasse 1 – Unterklasse 1.4 (außer Verträglichkeitsgruppe S) 3 Geringere Explosionsgefahr
Klasse 1 – Unterklasse 1.4S 0 Kein Beitrag zur Punktzahl – zählt nicht
Klasse 1 – Unterklasse 1.5, 1.6 50 Sehr insensitive / extrem insensitive Explosivstoffe
Klasse 2 – entzündbare Gase (Klassifizierungscode enthält F) 50 z. B. Propan, Butan, Wasserstoff – bereits 20 kg = 1.000 Punkte
Klasse 2 – giftige Gase (Klassifizierungscode enthält T) 50 z. B. Ammoniak, Chlor
Klasse 2 – sonstige Gase (nicht entzündbar, nicht giftig) 1 z. B. Kohlendioxid (CO₂), Stickstoff, Druckluft
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 – Verpackungsgruppe I 50 Höchste Gefährlichkeit – 20 kg/l = 1.000 Punkte
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 – Verpackungsgruppe II 3 Mittlere Gefährlichkeit – bis ca. 333 kg/l unter 1.000 Punkten
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 – Verpackungsgruppe III 1 Geringste Gefährlichkeit – bis 1.000 kg/l unter 1.000 Punkten
Klasse 6.2 (ansteckungsgefährlich) Nicht in der 1.000-Punkte-Regelung erfasst – volle ADR-Pflicht gilt
Klasse 7 (radioaktiv) Nicht in der 1.000-Punkte-Regelung erfasst – volle ADR-Pflicht gilt
Leere ungereinigte Verpackungen wie befüllt Leer ungereinigt zählt mit demselben Multiplikator wie der letzte Inhalt

Quelle: ADR 2023/2025, Unterabschnitt 1.1.3.6


4. Was gilt als „Beförderungseinheit“?

Ein wichtiger Begriff in ADR 1.1.3.6 ist die Beförderungseinheit. Gemeint ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, mit der die Güter transportiert werden. Bei einem Einzelfahrzeug (z. B. Kleintransporter) ist die Beförderungseinheit das Fahrzeug selbst. Bei einem Sattelzug oder einem Lkw mit Anhänger gilt die gesamte Kombination als eine Beförderungseinheit – die Punkte von Zugfahrzeug und Anhänger werden also zusammengezählt.

Das bedeutet: Wer versucht, die 1.000-Punkte-Grenze durch Aufteilen der Ladung auf Zugmaschine und Anhänger zu umgehen, erreicht damit nichts – beide Teile zählen zusammen.


5. Welche Güter zählen – und welche nicht?

Nicht jedes Gefahrgut auf dem Fahrzeug trägt zur Punktzahl bei. Das ADR enthält wichtige Ausnahmen:

  • Güter in begrenzten Mengen (LQ) nach ADR Kapitel 3.4 zählen nicht zur Punktzahl. Sie sind vom Punktesystem vollständig ausgenommen.
  • Güter in freigestellten Mengen (EQ) nach ADR Kapitel 3.5 zählen ebenfalls nicht zur Punktzahl.
  • Explosivstoffe der Unterklasse 1.4S (Multiplikator 0) zählen nicht.
  • Klasse 6.2 und Klasse 7 sind vom Punktesystem ausgeschlossen – für sie gelten die vollen ADR-Vorschriften unabhängig von der Menge.
  • Treibstoff im Fahrzeugtank (Betriebsstoff des Fahrzeugs) zählt nicht zur Punktzahl.

Diese Ausnahmen sind in der Praxis bedeutsam: Ein Handwerker, der Produkte im LQ-Bereich transportiert und daneben noch weitere Gefahrgüter dabei hat, muss die LQ-Güter nicht in die Punktberechnung einbeziehen.


6. Schritt-für-Schritt: So berechnet man die Punkte

Die Berechnung der Gesamtpunktzahl folgt einem einfachen Schema:

  1. Alle Gefahrgüter auf dem Fahrzeug auflisten (ohne LQ- und EQ-Güter)
  2. Für jedes Gut: UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe bestimmen
  3. Den passenden Multiplikator aus der Tabelle ablesen
  4. Transportmenge in kg (Feststoffe) bzw. Liter (Flüssigkeiten/Gase) ermitteln
  5. Menge × Multiplikator = Punkte je Gut
  6. Alle Punkte addieren → Gesamtpunktzahl
  7. Ergebnis prüfen: unter 1.000? → Freistellung möglich

7. Rechenbeispiele

Rechenbeispiel 1: Malermeister – einfacher Fall

Ein Malermeister hat auf seinem Transporter folgende Güter:

Stoff UN-Nr. Klasse / VG Menge Multiplikator Punkte
Dispersionsfarbe (nicht Gefahrgut) 50 kg 0
Lösemittellack 1263 3 / VG III 30 Liter 1 30
Verdünnung (Terpentin) 1299 3 / VG III 10 Liter 1 10
Reiniger (ätzend) 1760 8 / VG II 5 Liter 3 15
Haarspray (LQ – zählt nicht) 1950 2.1 / LQ 0
Gesamtpunktzahl 55 Punkte ✅

Ergebnis: Weit unter 1.000 Punkten – Freistellung nach ADR 1.1.3.6 greift.

Rechenbeispiel 2: Installateur – Achtung Propangas!

Stoff UN-Nr. Klasse / VG Menge Multiplikator Punkte
Propangas (2 × 11 kg Flasche) 1978 2.1 (entzündbar, Code F) 22 kg 50 1.100
Flussmittel (ätzend) 1760 8 / VG II 2 Liter 3 6
Gesamtpunktzahl 1.106 Punkte ❌

Ergebnis: Über 1.000 Punkten – die Freistellung greift nicht. Es gelten die vollen ADR-Vorschriften. Lösung: Nur eine 11-kg-Flasche Propan mitführen (550 + 6 = 556 Punkte ✅) und die zweite Flasche auf der Baustelle bevorraten.

Rechenbeispiel 3: Gemischte Ladung – verschiedene Klassen

Stoff UN-Nr. Klasse / VG Menge Multiplikator Punkte
Epoxidharz (entzündbar) 3269 3 / VG III 20 Liter 1 20
Epoxidharz-Härter (ätzend) 3267 8 / VG II 15 Liter 3 45
Acetylen (Schweißflasche) 1001 2.1 (entzündbar, Code F) 6 kg 50 300
Sauerstoff (Schweißflasche) 1072 2.2 (oxidierend, Code O) 8 kg 1 8
Aceton (Reinigungsmittel) 1090 3 / VG II 5 Liter 3 15
Gesamtpunktzahl 388 Punkte ✅

Ergebnis: Unter 1.000 Punkten – Freistellung greift. Wichtig: Acetylen hat den Multiplikator 50 (entzündbares Gas). Schon 20 kg Acetylen würden die Grenze überschreiten.

Rechenbeispiel 4: Leere ungereinigte Kanister

Stoff UN-Nr. Klasse / VG Menge (Restinhalt geschätzt) Multiplikator Punkte
Leer ungereinigt: letzte Ladung Diesel 1202 3 / VG III 5 Liter (Restmenge angenommen) 1 5
Leer ungereinigt: letzte Ladung Salzsäure 1789 8 / VG II 2 Liter (Restmenge angenommen) 3 6
Gesamtpunktzahl 11 Punkte ✅

Ergebnis: Leere ungereinigte Verpackungen zählen mit den Restmengen zur Punktberechnung. Da die Restmengen gering sind, bleibt die Gesamtpunktzahl niedrig. In der Praxis gilt: Im Zweifel die schlimmste anzunehmende Restmenge ansetzen.


8. Was entfällt bei unter 1.000 Punkten – und was bleibt?

ADR-Anforderung Unter 1.000 Punkten Über 1.000 Punkten
Beförderungsdokument nach ADR 5.4.1 ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
Kennzeichnung Fahrzeug (Orangetafeln, Gefahrzettel) ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
Feuerlöscher nach ADR 8.1.4 ❌ Nicht nach ADR (StVO bleibt) ✅ Pflicht nach ADR
UN-zugelassene Verpackungen ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
Gefahrzettel auf Versandstücken ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht
Tunnelbeschränkungen nach ADR 1.9.5 ❌ Nicht anwendbar ✅ Pflicht
Gefahrgutbeauftragter ❌ Nicht erforderlich ✅ Pflicht (ab bestimmten Schwellen)
Ladungssicherung nach StVO § 22 ✅ Immer Pflicht ✅ Immer Pflicht
Dichte, sichere Verpackung ✅ Grundvoraussetzung ✅ Pflicht
Allgemeine Sorgfaltspflicht (BGB, GGBefG) ✅ Immer Pflicht ✅ Immer Pflicht

9. Die häufigsten Fehler bei der 1.000-Punkte-Berechnung

Fehler 1: Propangas und andere entzündbare Gase unterschätzt

Mit Abstand der häufigste Fehler in der Praxis: Entzündbare Gase (Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff) haben den Multiplikator 50. Bereits 20 kg eines solchen Gases überschreiten allein die 1.000-Punkte-Grenze. Viele Handwerker rechnen stattdessen mit dem Multiplikator 1 oder 3 – weil sie die Unterscheidung zwischen entzündbaren und nicht entzündbaren Gasen nicht kennen.

Fehler 2: Verpackungsgruppe nicht beachtet

Wer bei Klasse-3-Gütern den Multiplikator 1 ansetzt, ohne zu prüfen, ob VG I (Multiplikator 50), VG II (3) oder VG III (1) vorliegt, kann die Punkte massiv unterschätzen. Ein hochentzündbarer Stoff mit Flammpunkt unter 23 °C und Siedepunkt unter 35 °C (VG I) erzeugt bei 20 kg bereits 1.000 Punkte – während ein VG-III-Stoff erst bei 1.000 kg diese Schwelle erreicht.

Fehler 3: LQ-Güter zur Punktzahl hinzugezählt

LQ-Güter (Versandstücke mit Y-Zeichen) dürfen nicht in die Punktberechnung einbezogen werden. Wer sie dennoch einrechnet, rechnet sich möglicherweise unnötig über die Grenze.

Fehler 4: Beförderungseinheit falsch verstanden

Bei Fahrzeugkombinationen (LKW + Anhänger, Sattelzug) wird die Gesamtladung beider Fahrzeugteile zusammengezählt. Eine Aufteilung der Ladung auf Zugfahrzeug und Anhänger mit dem Ziel, je unter 1.000 Punkten zu bleiben, ist unzulässig.

Fehler 5: Klasse 6.2 und 7 im Punktesystem angesetzt

Ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2) und radioaktive Stoffe (Klasse 7) sind vom Punktesystem ausgeschlossen. Für sie gelten unabhängig von der Menge die vollen ADR-Vorschriften. Sie können nicht durch eine niedrige Punktzahl freigestellt werden.


10. Praxistipps für Betriebe

Damit die 1.000-Punkte-Regelung im Betriebsalltag sicher angewendet werden kann, empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Fahrzeugbuch führen: Für jedes Firmenfahrzeug eine Liste der regelmäßig transportierten Gefahrgüter mit UN-Nummer, Klasse, VG und üblicher Menge anlegen. Die Punktzahl einmalig berechnen und dokumentieren.
  • Ampelsystem einführen: Güter mit hohem Multiplikator (50) rot markieren, Güter mit Multiplikator 3 gelb, Güter mit Multiplikator 1 grün. So erkennen Fahrer und Disponenten auf einen Blick, welche Güter besondere Aufmerksamkeit erfordern.
  • Maximale Ladungsmengen festlegen: Für häufig transportierte Gefahrgüter betriebliche Höchstmengen festlegen, die sicher unter der 1.000-Punkte-Grenze bleiben – auch wenn spontan weitere Güter hinzukommen.
  • Sicherheitsdatenblätter griffbereit: Die Verpackungsgruppe ist nicht immer bekannt – das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produkts enthält alle relevanten ADR-Angaben.
  • Regelmäßige Schulung der Fahrer: Auch wenn keine ADR-Schulungspflicht besteht, sollten Fahrer die Grundzüge der 1.000-Punkte-Regelung kennen – insbesondere die Multiplikatoren für die im Betrieb üblichen Gefahrgüter.

11. Checkliste: 1.000-Punkte-Regelung korrekt anwenden

  • ✅ Alle Gefahrgüter auf dem Fahrzeug vollständig erfassen
  • ✅ LQ- und EQ-Güter aus der Berechnung herausnehmen
  • ✅ Klasse 6.2 und Klasse 7: volle ADR-Pflicht – nicht ins Punktesystem einbeziehen
  • ✅ Für jedes Gut: UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe aus dem Sicherheitsdatenblatt ermitteln
  • ✅ Multiplikator aus ADR 1.1.3.6 ablesen – besonders bei Gasen auf Klassifizierungscode achten (F = entzündbar = 50!)
  • ✅ Menge × Multiplikator berechnen
  • ✅ Gesamtpunktzahl addieren
  • ✅ Bei Fahrzeugkombinationen: Ladung von Zugfahrzeug UND Anhänger zusammenzählen
  • ✅ Unter 1.000 Punkten: Freistellung greift – Ladungssicherung und Sorgfaltspflicht trotzdem einhalten
  • ✅ Über 1.000 Punkten: Entweder Ladung reduzieren/aufteilen ODER vollständige ADR-Vorschriften einhalten

Fazit

Die 1.000-Punkte-Regelung nach ADR 1.1.3.6 ist ein leistungsstarkes Werkzeug für Unternehmen, die Gefahrgut nur in kleineren Mengen als Nebenleistung transportieren. Sie ermöglicht erhebliche Erleichterungen – von der Befreiung vom Beförderungsschein bis zur fehlenden ADR-Schulungspflicht für den Fahrer. Ihr Kernmerkmal ist das risikobasierte Punktesystem, das hohen Gefahren durch hohe Multiplikatoren Rechnung trägt. Wer die Multiplikatoren kennt, regelmäßig rechnet und vor allem den Multiplikator 50 für entzündbare Gase nicht unterschätzt, kann die Regelung sicher und rechtssicher anwenden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Unterabschnitt 1.1.3.6, 1.1.3.1, Kapitel 3.4 und 3.5) | GGVSEB | GGBefG | StVO (§ 22) | BGB | StVG. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften

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