Praxisbeispiel: Ein Betrieb lagert Natronlauge (LGK 8B) und Salzsäure (LGK 8B) im selben Regal – beide gehören zur Lagerklasse 8B, dürfen also augenscheinlich zusammen stehen. Bei einer Leckage können sich jedoch Säure und Lauge unkontrolliert vermischen und heftig reagieren. Die TRGS 510 verlangt daher zusätzlich zur Lagerklassen-Zuordnung eine Detailprüfung auf stoffspezifischer Ebene.
Grundprinzip der Zusammenlagerung
Anlage 3 der TRGS 510 enthält eine Zusammenlagerungstabelle, die für jede Kombination von Lagerklassen angibt, ob eine gemeinsame Lagerung uneingeschränkt zulässig, nur mit Abstand/Trennung zulässig oder vollständig verboten ist.
Zusammenlagerungstabelle (vereinfachte Übersicht)
| Kombination | Status | Begründung |
|---|---|---|
| LGK 1 (Explosive) mit allen anderen | verboten | Explosionsrisiko bei Fremdeinwirkung |
| LGK 5.1 (Oxidierend) mit LGK 3 (Entzündbar) | verboten bzw. nur mit Abstand | Brandverstärkung durch Sauerstoffabgabe |
| LGK 8B Säuren mit LGK 8B Laugen | getrennte Lagerung erforderlich (auch innerhalb derselben LGK) | exotherme Neutralisationsreaktion |
| LGK 4.2 (Selbstentzündlich) mit LGK 3 | verboten | Brandübertragungsrisiko |
| LGK 6.1 (Giftig) mit Lebensmitteln/Futtermitteln | strikt verboten | Kontaminationsgefahr |
| LGK 2B (Druckgas) mit LGK 3 | eingeschränkt zulässig mit Abstand | Explosionsrisiko bei gemeinsamem Brand |
| LGK 12/13 (nicht brennbar) mit den meisten anderen | meist unproblematisch | geringes Eigengefährdungspotenzial |
Diese Tabelle ist eine vereinfachte Praxisübersicht. Die verbindliche und vollständige Matrix findet sich in Anlage 3 der TRGS 510 und muss im Einzelfall herangezogen werden.
Methoden der Trennung
- Räumliche Trennung: Mindestabstand zwischen den Lagerbereichen (häufig 5 Meter als Orientierungswert, abhängig von der Stoffkombination).
- Bauliche Trennung: Feuerbeständige Trennwände (in der Regel F90) zwischen unverträglichen Lagerklassen.
- Auffangeinrichtungen getrennt: Separate Auffangwannen, damit sich auslaufende Stoffe nicht vermischen können.
- Gefahrstoffschränke mit Fächertrennung: Für kleinere Mengen können normgerechte Schränke mit getrennten, dichten Fachböden ausreichen.
Sonderfall: Zusammenlagerung innerhalb derselben Lagerklasse
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, gleiche Lagerklasse bedeute automatisch uneingeschränkte Zusammenlagerung. Das Beispiel Säure/Lauge (beide LGK 8B) zeigt: Auch innerhalb einer Lagerklasse können einzelne Stoffe untereinander unverträglich sein. Die TRGS 510 verweist hier auf die allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, die stoffspezifische Wechselwirkungen zusätzlich berücksichtigen muss.
Praxisbeispiel: Trennungskonzept für einen Handwerksbetrieb
Ein Malerbetrieb lagert Lösemittelfarben (LGK 3), Bleichmittel (LGK 5.1B) und Rohrreiniger (LGK 8B). Empfohlenes Konzept:
- Lösemittelfarben in einem eigenen, belüfteten Bereich bzw. Typ-90-Schrank
- Bleichmittel räumlich getrennt von den Lösemitteln (mind. 5 m oder bauliche Trennung)
- Rohrreiniger in separatem Fach mit Auffangwanne, getrennt von anderen ätzenden Stoffen mit gegensätzlicher Reaktivität
Häufige Fehler in der Praxis
- Verlass auf gleiche Lagerklasse als Freibrief: Wie gezeigt, reicht die LGK-Gleichheit allein nicht aus.
- Fehlende Auffangwannentrennung: Gemeinsame Auffangwannen für unverträgliche Stoffe unterlaufen die räumliche Trennung im Schadensfall.
- Abstände nur geschätzt statt gemessen/dokumentiert: Im Kontrollfall sollte die Einhaltung der Mindestabstände nachweisbar sein.
- Nachträgliche Sortimentserweiterung ohne erneute Prüfung: Neue Produkte werden oft ohne erneute Zusammenlagerungsprüfung einsortiert.
Checkliste: Zusammenlagerung prüfen
- ☐ Zusammenlagerungstabelle (Anlage 3 TRGS 510) für alle vorhandenen LGK-Kombinationen geprüft?
- ☐ Stoffspezifische Unverträglichkeiten innerhalb derselben LGK berücksichtigt?
- ☐ Trennmaßnahmen (räumlich/baulich) umgesetzt und dokumentiert?
- ☐ Auffangeinrichtungen für unverträgliche Stoffe getrennt?
- ☐ Prüfung bei jeder Sortimentserweiterung wiederholt?
Fazit
Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 gehen über die reine Lagerklassen-Zuordnung hinaus und erfordern eine zusätzliche stoffspezifische Betrachtung. Insbesondere die Trennung von Säuren und Laugen sowie von Oxidationsmitteln und brennbaren Stoffen zählt zu den praxisrelevantesten Anforderungen.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.