Praxisbeispiel: Ein Betrieb lagert Natronlauge (LGK 8B) und Salzsäure (LGK 8B) im selben Regal – beide gehören zur Lagerklasse 8B, dürfen also augenscheinlich zusammen stehen. Bei einer Leckage können sich jedoch Säure und Lauge unkontrolliert vermischen und heftig reagieren. Die TRGS 510 verlangt daher zusätzlich zur Lagerklassen-Zuordnung eine Detailprüfung auf stoffspezifischer Ebene.

Grundprinzip der Zusammenlagerung

Anlage 3 der TRGS 510 enthält eine Zusammenlagerungstabelle, die für jede Kombination von Lagerklassen angibt, ob eine gemeinsame Lagerung uneingeschränkt zulässig, nur mit Abstand/Trennung zulässig oder vollständig verboten ist.

Zusammenlagerungstabelle (vereinfachte Übersicht)

Kombination Status Begründung
LGK 1 (Explosive) mit allen anderen verboten Explosionsrisiko bei Fremdeinwirkung
LGK 5.1 (Oxidierend) mit LGK 3 (Entzündbar) verboten bzw. nur mit Abstand Brandverstärkung durch Sauerstoffabgabe
LGK 8B Säuren mit LGK 8B Laugen getrennte Lagerung erforderlich (auch innerhalb derselben LGK) exotherme Neutralisationsreaktion
LGK 4.2 (Selbstentzündlich) mit LGK 3 verboten Brandübertragungsrisiko
LGK 6.1 (Giftig) mit Lebensmitteln/Futtermitteln strikt verboten Kontaminationsgefahr
LGK 2B (Druckgas) mit LGK 3 eingeschränkt zulässig mit Abstand Explosionsrisiko bei gemeinsamem Brand
LGK 12/13 (nicht brennbar) mit den meisten anderen meist unproblematisch geringes Eigengefährdungspotenzial

Diese Tabelle ist eine vereinfachte Praxisübersicht. Die verbindliche und vollständige Matrix findet sich in Anlage 3 der TRGS 510 und muss im Einzelfall herangezogen werden.

Methoden der Trennung

Sonderfall: Zusammenlagerung innerhalb derselben Lagerklasse

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, gleiche Lagerklasse bedeute automatisch uneingeschränkte Zusammenlagerung. Das Beispiel Säure/Lauge (beide LGK 8B) zeigt: Auch innerhalb einer Lagerklasse können einzelne Stoffe untereinander unverträglich sein. Die TRGS 510 verweist hier auf die allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, die stoffspezifische Wechselwirkungen zusätzlich berücksichtigen muss.

Praxisbeispiel: Trennungskonzept für einen Handwerksbetrieb

Ein Malerbetrieb lagert Lösemittelfarben (LGK 3), Bleichmittel (LGK 5.1B) und Rohrreiniger (LGK 8B). Empfohlenes Konzept:

Häufige Fehler in der Praxis

Checkliste: Zusammenlagerung prüfen

Fazit

Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 gehen über die reine Lagerklassen-Zuordnung hinaus und erfordern eine zusätzliche stoffspezifische Betrachtung. Insbesondere die Trennung von Säuren und Laugen sowie von Oxidationsmitteln und brennbaren Stoffen zählt zu den praxisrelevantesten Anforderungen.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.