Praxisbeispiel: Ein Betrieb möchte gebrauchte, äußerlich intakte Stahlfässer, die zuvor Lösemittel enthielten, erneut für den Versand von Reinigungsmittel nutzen, um Kosten zu sparen. Ist das ohne Weiteres zulässig, oder müssen die Fässer vorher geprüft, gereinigt oder sogar neu zertifiziert werden?
Grundsatz: Wiederverwendung ist möglich, aber an Bedingungen geknüpft
Das ADR erlaubt grundsätzlich die Wiederverwendung von Verpackungen, sofern diese sich weiterhin in einwandfreiem Zustand befinden und für den neuen Inhalt geeignet sind. Die Verantwortung für die Prüfung dieser Eignung liegt beim Verpacker bzw. Befüller.
Voraussetzungen für die einfache Wiederverwendung
- Unbeschädigter Zustand: Keine Korrosion, Risse, Verformungen oder beschädigte Verschlüsse.
- Gültiger UN-Zulassungscode: Der Code muss weiterhin lesbar sein und zur neuen Füllware passen (Werkstoffbeständigkeit, Verpackungsgruppe, relative Dichte).
- Kompatibilität mit dem neuen Füllgut: Reste des vorherigen Inhalts dürfen nicht mit dem neuen Füllgut gefährlich reagieren.
- Vollständige und korrekte Reinigung: Je nach vorherigem und neuem Inhalt ist eine gründliche Reinigung erforderlich.
Wiederaufarbeitung und Rekonditionierung
Von der einfachen Wiederverwendung zu unterscheiden ist die Rekonditionierung – ein formalisierter Prozess, bei dem beschädigte oder gebrauchte Verpackungen (insbesondere Metallfässer) durch einen zugelassenen Rekonditionierungsbetrieb wieder in einen normgerechten Zustand versetzt werden.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| Reinigung | vollständige Entfernung von Rückständen des vorherigen Füllguts |
| Wiederherstellung der ursprünglichen Form | Ausbeulen, Entfernen von Korrosion |
| Austausch von Verschlusssystemen | Dichtungen, Spundverschlüsse etc. werden erneuert |
| Erneute Prüfung | Dichtheitsprüfung entsprechend der ursprünglichen Bauartzulassung |
| Neukennzeichnung | Anbringung des Rekonditionierungs-Kennzeichens („R“ im UN-Code) mit Angabe des rekonditionierenden Staats und Betriebs |
Wann ist eine Wiederverwendung NICHT mehr zulässig?
- Bei sichtbarer Beschädigung, Korrosion oder Verformung, die die Festigkeit beeinträchtigt
- Wenn der UN-Zulassungscode nicht mehr lesbar oder die zugehörige Prüfhistorie nicht nachvollziehbar ist
- Bei Einwegverpackungen, die explizit nicht für die Wiederverwendung konzipiert sind (z. B. bestimmte Einweg-IBC)
- Wenn der neue Inhalt chemisch nicht mit möglichen Restspuren des vorherigen Füllguts verträglich ist
Praxisbeispiel: Prüfung der Stahlfässer
Für die eingangs beschriebenen Stahlfässer ergibt sich folgende Prüflogik:
- Sichtprüfung auf Korrosion, Beulen, beschädigte Spundverschlüsse
- Ablesen des UN-Zulassungscodes: Ist die Bauart für Reinigungsmittel (Verpackungsgruppe, Werkstoffbeständigkeit) geeignet?
- Gründliche Reinigung zur Entfernung von Lösemittelresten
- Prüfung auf chemische Verträglichkeit zwischen möglichen Restspuren und dem neuen Füllgut
Häufige Fehler in der Praxis
- Wiederverwendung ohne Prüfung des UN-Codes: Die Eignung für den neuen Inhalt wird nicht systematisch geprüft.
- Unzureichende Reinigung: Rückstände des vorherigen Füllguts reagieren mit dem neuen Inhalt.
- Verwechslung von Wiederverwendung und Rekonditionierung: Beschädigte Fässer werden ohne fachgerechte Rekonditionierung „repariert“ und weiterverwendet.
- Fehlende Dokumentation: Es wird nicht nachgehalten, welches Fass wann für welchen Inhalt genutzt wurde.
Checkliste: Wiederverwendung von Verpackungen
- ☐ Verpackung unbeschädigt und UN-Code lesbar?
- ☐ Bauartzulassung für den neuen Inhalt geeignet (Werkstoff, VG, Dichte)?
- ☐ Gründliche Reinigung durchgeführt?
- ☐ Chemische Verträglichkeit zwischen Restspuren und neuem Inhalt geprüft?
- ☐ Bei Beschädigung: fachgerechte Rekonditionierung statt Eigenreparatur?
Fazit
Die Wiederverwendung von Gefahrgutverpackungen ist grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallprüfung von Zustand, Zulassung und Verträglichkeit. Beschädigte Verpackungen dürfen nur nach fachgerechter Rekonditionierung durch einen zugelassenen Betrieb erneut eingesetzt werden.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR.