Praxisbeispiel: Ein Betrieb möchte gebrauchte, äußerlich intakte Stahlfässer, die zuvor Lösemittel enthielten, erneut für den Versand von Reinigungsmittel nutzen, um Kosten zu sparen. Ist das ohne Weiteres zulässig, oder müssen die Fässer vorher geprüft, gereinigt oder sogar neu zertifiziert werden?

Grundsatz: Wiederverwendung ist möglich, aber an Bedingungen geknüpft

Das ADR erlaubt grundsätzlich die Wiederverwendung von Verpackungen, sofern diese sich weiterhin in einwandfreiem Zustand befinden und für den neuen Inhalt geeignet sind. Die Verantwortung für die Prüfung dieser Eignung liegt beim Verpacker bzw. Befüller.

Voraussetzungen für die einfache Wiederverwendung

Wiederaufarbeitung und Rekonditionierung

Von der einfachen Wiederverwendung zu unterscheiden ist die Rekonditionierung – ein formalisierter Prozess, bei dem beschädigte oder gebrauchte Verpackungen (insbesondere Metallfässer) durch einen zugelassenen Rekonditionierungsbetrieb wieder in einen normgerechten Zustand versetzt werden.

Schritt Inhalt
Reinigung vollständige Entfernung von Rückständen des vorherigen Füllguts
Wiederherstellung der ursprünglichen Form Ausbeulen, Entfernen von Korrosion
Austausch von Verschlusssystemen Dichtungen, Spundverschlüsse etc. werden erneuert
Erneute Prüfung Dichtheitsprüfung entsprechend der ursprünglichen Bauartzulassung
Neukennzeichnung Anbringung des Rekonditionierungs-Kennzeichens („R“ im UN-Code) mit Angabe des rekonditionierenden Staats und Betriebs

Wann ist eine Wiederverwendung NICHT mehr zulässig?

Praxisbeispiel: Prüfung der Stahlfässer

Für die eingangs beschriebenen Stahlfässer ergibt sich folgende Prüflogik:

Häufige Fehler in der Praxis

Checkliste: Wiederverwendung von Verpackungen

Fazit

Die Wiederverwendung von Gefahrgutverpackungen ist grundsätzlich zulässig, erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallprüfung von Zustand, Zulassung und Verträglichkeit. Beschädigte Verpackungen dürfen nur nach fachgerechter Rekonditionierung durch einen zugelassenen Betrieb erneut eingesetzt werden.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR.