Praxisbeispiel: Ein Betrieb lagert Frostschutzmittel und Motoröl in einem Lagerbereich. Beide Stoffe sind zwar keine „klassischen“ Gefahrstoffe im engeren Sinn hoher Gefahrenkategorie, aber wassergefährdend. Reicht hier die Einhaltung der TRGS 510 aus, oder gelten zusätzliche Anforderungen? Die Antwort: Bei wassergefährdenden Stoffen greift zusätzlich die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – unabhängig davon, ob der Stoff zugleich ein „Gefahrstoff“ im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist.
Zwei unterschiedliche Schutzziele
| Aspekt | TRGS 510 | AwSV |
|---|---|---|
| Schutzziel | Arbeitsschutz, Brand-/Explosionsschutz | Gewässerschutz |
| Erfasste Stoffe | Gefahrstoffe nach GHS-Einstufung | Wassergefährdende Stoffe (WGK 1–3), unabhängig von GHS-Einstufung |
| Zuständige Behörde | Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzbehörde | Wasserbehörde |
| Zentrale Anforderung | Zusammenlagerung, Mengenschwellen, bauliche Maßnahmen | Rückhaltevermögen, Dichtheit, Anlagenprüfung |
Wassergefährdungsklassen (WGK)
| WGK | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| WGK 1 | schwach wassergefährdend | bestimmte Reinigungsmittel |
| WGK 2 | deutlich wassergefährdend | Motoröl, viele Lösemittel |
| WGK 3 | stark wassergefährdend | bestimmte Pestizide, konzentrierte Chemikalien |
| nwg | nicht wassergefährdend | bestimmte inerte, wasserlösliche Stoffe in geringer Konzentration |
Wann greifen TRGS 510 und AwSV gleichzeitig?
Viele Gefahrstoffe sind zugleich wassergefährdend (z. B. die meisten Lösemittel, Säuren, Laugen). In diesem Fall müssen Betriebe beide Regelwerke parallel erfüllen:
- TRGS 510: Zusammenlagerung, Mengenschwellen, Lagerklassen-Zuordnung, Brand-/Explosionsschutz
- AwSV: Anlagenprüfung durch Sachverständige (je nach Gefährdungsstufe), Dichtheitsnachweis, Rückhaltevolumen nach AwSV-Vorgaben, Anzeigepflicht bei der Wasserbehörde
Beide Anforderungen können sich in der praktischen Umsetzung überschneiden (z. B. Auffangwanne), unterscheiden sich aber in den genauen Berechnungsgrundlagen und Prüfpflichten.
Gefährdungsstufen nach AwSV
Die AwSV staffelt Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe in Gefährdungsstufen (A bis D), abhängig von Volumen und Wassergefährdungsklasse. Mit steigender Gefährdungsstufe erhöhen sich die Anforderungen an:
- Regelmäßige Prüfung durch zugelassene Sachverständige (bei höheren Stufen wiederkehrend)
- Dichtheitsnachweis der Auffangeinrichtungen
- Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht gegenüber der zuständigen Wasserbehörde
Praxisbeispiel: Motoröllager eines Kfz-Betriebs
Ein Kfz-Betrieb lagert 1.000 Liter Motoröl (WGK 2) in Fässern. Prüfschritte:
- TRGS 510: Lagerklassen-Zuordnung (häufig LGK 10 oder 12, je nach Einstufung), Zusammenlagerung mit anderen Werkstattchemikalien prüfen
- AwSV: Ermittlung der Gefährdungsstufe anhand Volumen (1.000 l) und WGK 2, Auffangvolumen nach AwSV-Vorgabe, ggf. Prüfpflicht durch Sachverständigen je nach Gefährdungsstufe
Häufige Fehler in der Praxis
- Nur TRGS 510 geprüft, AwSV übersehen: Insbesondere bei Stoffen mit niedriger GHS-Gefahrenkategorie, aber relevanter Wassergefährdung.
- Doppelte Auffangwanne statt kombinierter Lösung: Wannen können oft beide Anforderungen gleichzeitig erfüllen, wenn korrekt dimensioniert.
- Fehlende Anzeige bei der Wasserbehörde: Ab bestimmten Gefährdungsstufen besteht eine eigenständige Anzeigepflicht, unabhängig von der Gewerbeanmeldung.
- Sachverständigenprüfung versäumt: Wiederkehrende Prüfpflichten nach AwSV werden mit den TRGS-510-Anforderungen verwechselt oder vergessen.
Checkliste: TRGS 510 und AwSV parallel prüfen
- ☐ Wassergefährdungsklasse (WGK) für alle gelagerten Stoffe ermittelt?
- ☐ Gefährdungsstufe nach AwSV anhand Menge und WGK bestimmt?
- ☐ Auffangvolumen für beide Regelwerke ausreichend dimensioniert?
- ☐ Erforderliche Sachverständigenprüfungen terminiert?
- ☐ Anzeige-/Erlaubnispflicht bei der Wasserbehörde geklärt?
Fazit
Bei wassergefährdenden Stoffen reicht die Einhaltung der TRGS 510 allein nicht aus – die AwSV stellt mit eigenen Gefährdungsstufen, Prüfpflichten und Anzeigeerfordernissen zusätzliche, eigenständige Anforderungen. Betriebe sollten beide Regelwerke von Beginn an gemeinsam betrachten, statt sie nacheinander abzuarbeiten.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Beratung im Einzelfall.