Praxisbeispiel: Ein Baumarkt präsentiert in seiner Verkaufsfläche Farben, Spraydosen und Reinigungsmittel in offenen Regalen, direkt neben Grillkohle und Lampenöl. Müssen für diese Präsentationsmengen dieselben strengen Lager-Anforderungen gelten wie im rückwärtigen Zentrallager? Die TRGS 510 sieht für Verkaufsräume tatsächlich angepasste, in mancher Hinsicht erleichterte Regelungen vor.
Warum gibt es Sonderregeln für Verkaufsräume?
Verkaufsräume unterscheiden sich von klassischen Lagerbereichen durch offene Zugänglichkeit für Kunden, überschaubarere Mengen je Produktgruppe und eine andere Aufenthaltsdauer von Personen. Die TRGS 510 berücksichtigt dies mit angepassten Mengenschwellen und Anforderungen, ersetzt die Grundprinzipien der Zusammenlagerung und Kennzeichnung jedoch nicht.
Was bleibt auch im Verkaufsraum verpflichtend?
- Zusammenlagerungsverbote: Unverträgliche Stoffe dürfen auch im Verkaufsraum nicht unmittelbar nebeneinander präsentiert werden.
- Kennzeichnung: Produkte müssen mit ihrer GHS-Kennzeichnung sichtbar bleiben.
- Zugangsbeschränkung für Explosivstoffe/hochgiftige Stoffe: Bestimmte Lagerklassen (z. B. LGK 1) dürfen im freien Verkaufsraum ohnehin nicht bzw. nur stark eingeschränkt präsentiert werden.
- Brandschutz: Grundlegende Brandschutzanforderungen (Fluchtwege, keine Blockade von Notausgängen durch Warenpräsentation) gelten unverändert.
Typische Erleichterungen für Verkaufsräume
| Aspekt | Lager (Hauptbereich) | Verkaufsraum (typische Praxis) |
|---|---|---|
| Mengenschwellen für bauliche Anforderungen | vergleichsweise streng gestaffelt | häufig angepasste, für die Verkaufssituation praktikable Schwellenwerte |
| Präsentationsform | geschlossene Lagerbereiche/Regale | offene Regalpräsentation für begrenzte Mengen möglich |
| Nachschub | zentrale Lagerhaltung im Hauptlager | kleinere Vorratsmengen direkt am Verkaufsregal |
Die exakten Schwellenwerte und Erleichterungen sind der TRGS 510 im Detail zu entnehmen und hängen von der jeweiligen Lagerklasse sowie der konkreten Verkaufsraumsituation ab.
Praxisbeispiel: Baumarkt-Sortiment im Verkaufsraum
| Produktgruppe | Lagerklasse | Praxishinweis für den Verkaufsraum |
|---|---|---|
| Lackspray | 2A | begrenzte Regalmenge, getrennt von offenen Flammenquellen (Grillanzünder-Bereich meiden) |
| Grillkohle mit Anzünder | 4.1B / 3 | räumliche Trennung von Spraydosen und Oxidationsmitteln |
| Bleichmittel | 5.1B | nicht unmittelbar neben Rohrreiniger (Säure/Lauge-Trennung) |
| Lampenöl | 3 | kindersichere, gekennzeichnete Präsentation |
Wareneingang und Nachschub: die Schnittstelle zum Hauptlager
Auch wenn im Verkaufsraum Erleichterungen gelten, muss der Übergang vom Zentrallager zur Verkaufsfläche organisatorisch sauber geregelt sein: Nachschubmengen sollten kontrolliert und dokumentiert nachgefüllt werden, damit die für den Verkaufsraum geltenden Mengenschwellen nicht unbemerkt überschritten werden.
Häufige Fehler in der Praxis
- Annahme, im Verkaufsraum gelte gar keine TRGS 510: Die Erleichterungen betreffen einzelne Anforderungen, nicht die Anwendbarkeit der TRGS 510 insgesamt.
- Fehlende Kontrolle der Nachschubmengen: Regale werden ohne Mengenkontrolle immer wieder direkt aus der Anlieferung nachgefüllt.
- Zusammenlagerungsverbote in der Regalplanung ignoriert: Insbesondere Bleichmittel und Rohrreiniger landen aus Marketinggründen („Reinigungsecke“) nebeneinander.
- Blockierte Fluchtwege durch Aktionsware: Saisonale Zweitplatzierungen (z. B. Grillsaison) verengen Fluchtwege.
Checkliste: Gefahrstoffe im Verkaufsraum
- ☐ Mengenschwellen für den Verkaufsraum bekannt und eingehalten?
- ☐ Zusammenlagerungsverbote auch bei der Regalplatzierung berücksichtigt?
- ☐ Kennzeichnung aller präsentierten Produkte vollständig sichtbar?
- ☐ Fluchtwege frei von Warenpräsentation?
- ☐ Nachschub aus dem Hauptlager kontrolliert und dokumentiert?
Fazit
Die TRGS 510 sieht für Verkaufsräume angepasste, praxisgerechte Regelungen vor, entbindet aber nicht von den Grundprinzipien der Zusammenlagerung, Kennzeichnung und Mengenkontrolle. Eine durchdachte Regalplanung, die Warenwirtschaft und Gefahrstoffrecht zusammendenkt, ist im Einzelhandel unerlässlich.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.