Sonnenschutzmittel sind im Sommer Massenware – im Supermarkt, in der Drogerie und im Reisegepäck. Während Sonnencreme in der klassischen Tube in aller Regel kein ADR-Gefahrgut ist, ändert sich die Lage beim beliebten Sprühformat: Sonnenschutzspray in der Druckdose enthält ein Treibgas und fällt damit unter UN1950, Klasse 2. Für den Versandhandel mit Drogerieartikeln und für Reisende ist diese Abgrenzung im Hochsommer hochaktuell.

Schritt 1: Stoff identifizieren – Tube, Pumpspray oder Druckdose?

Produktform Treibmechanismus ADR-Status UN-Nr.
Sonnencreme in der Tube Keiner – wird herausgedrückt Kein Gefahrgut
Sonnenmilch in der Flasche mit Pumpkopf Mechanische Pumpe, kein Treibgas Kein Gefahrgut
Sonnenschutzspray in der Aerosol-Druckdose Treibgas (Propan/Butan oder N₂/CO₂) Gefahrgut UN1950
Sonnenschutz-„Trockenspray“ / „Transparentspray“ Meist Treibgas-Aerosol Gefahrgut UN1950
Selbstbräuner-Spray (Druckdose) Treibgas Gefahrgut UN1950

Schritt 2: Tabelle A – Kerndaten UN1950 (Sonnenschutzspray)

Parameter Wert (entzündbares Treibgas, häufigster Fall)
UN-Nummer UN1950
Offizielle Benennung DRUCKGASPACKUNGEN
Klasse 2
Klassifizierungscode 5F (entzündbar) – manche Produkte mit N₂/CO₂ als 5A (nicht entzündbar)
Gefahrzettel 2.1 oder 2.2
Transportkategorie 2 (entzündbar) / 3 (nicht entzündbar)
Tunnelcode (D) bei entzündbarem Treibgas
LQ 1 kg
EQ E0 – nicht möglich
Verpackungsanweisung P207, LP02

Schritt 3: LQ – für alle handelsüblichen Sonnenspray-Dosen problemlos

Dosenformat Typisches Füllgewicht LQ möglich?
Reise-Mini-Spray 75–100 ml ca. 70–90 g Ja ✓
Standard-Sonnenspray 150–200 ml ca. 130–180 g Ja ✓
Familiengröße 250 ml ca. 220 g Ja ✓
XXL-Sparpack 400 ml ca. 350 g Ja ✓ (unter 1 kg)

Alle handelsüblichen Sonnenschutzspray-Dosen liegen weit unter der 1-kg-LQ-Grenze. Der gesamte Drogerie- und Versandhandel mit Sonnenschutzsprays ist damit über LQ problemlos abwickelbar – LQ-Raute auf dem Versandkarton ist die einzige relevante Kennzeichnungspflicht.

Schritt 4: Das Hitzerisiko im Sommerauto – die saisonal wichtigste Praxisinformation

Genau im Hochsommer wird ein Risiko besonders relevant, das beim Versand und der Lagerung von Aerosoldosen oft unterschätzt wird:

Situation Temperatur im Fahrzeuginnenraum Risiko
Pkw in praller Sonne, Sommertag, geschlossen 60–80 °C möglich, am Armaturenbrett noch höher Aerosoldosen sind für max. 50 °C ausgelegt – Berstgefahr
Lieferwagen ohne Klimaanlage im Laderaum Ähnlich hohe Werte bei längerer Standzeit Mehrere Dosen können bei Überhitzung gleichzeitig bersten
Strandtasche direkt in der Sonne Lokal sehr hohe Temperaturen am Dosenkörper Einzeldose betroffen, aber reales Verletzungsrisiko bei Bersten in Tuchnähe

Praxisempfehlung für Reisende und Logistik: Sonnenschutzspray-Dosen nicht im direkt sonnenbeschienenen Auto liegen lassen, nicht auf der Heckablage transportieren, und beim Lieferverkehr im Sommer auf ausreichende Fahrzeugbelüftung achten.

Schritt 5: Flugreise – Handgepäck-Regel beachten

Für die Flugreise zum Sommerurlaub gilt unabhängig vom ADR die Luftsicherheits-100-ml-Regel für Flüssigkeiten und Aerosole im Handgepäck:

Reiseart Regelung für Sonnenschutzspray
Handgepäck Max. 100 ml je Behältnis, alle Behältnisse zusammen in einem 1-Liter-Beutel
Aufgegebenes Gepäck (Koffer) Größere Aerosoldosen sind hier in der Regel zulässig – IATA-Regelung für Kosmetikaerosole im Reisegepäck ist großzügiger als im Handgepäck

Diese Luftsicherheitsregel ist unabhängig vom ADR-LQ-System und folgt einer eigenen Logik (Sprengstoff-Vorbeugung statt Gefahrgut-Klassifizierung) – beide Regelwerke dürfen nicht verwechselt werden.

Schritt 6: Häufige Fehler

Entscheidungsbaum: Was gilt für mein Sonnenschutzprodukt?

Sonnenschutzmittel transportieren oder versenden?
│
├─ Tube oder Pumpflasche (kein Treibgas)?
│   └─ Kein Gefahrgut ✓
│
├─ Druckdose / Aerosol-Spray?
│   └─ UN1950, Klasse 2:
│       • LQ 1 kg je Dose → alle Handelsgrößen problemlos ✓
│       • Nicht in praller Sonne lagern/transportieren!
│
└─ Flugreise mit Handgepäck?
    └─ 100-ml-Regel der Luftsicherheit beachten (separates Regelwerk)

Muster-Beförderungspapier (volle ADR-Pflicht, Großhandelslieferung)

UN1950 DRUCKGASPACKUNGEN (Sonnenschutzspray), 2, 5F,
180 kg, 1.000 Dosen à 180 g in 100 Kartons
Absender: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Empfänger: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Tunnelbeschränkungscode: (D)

Fazit

Sonnenschutzspray in der Aerosoldose ist UN1950, Klasse 2 – Sonnencreme in der Tube dagegen kein Gefahrgut. Für den Drogerie- und Versandhandel ist LQ mit 1 kg je Dose die unkomplizierte Standardlösung für alle handelsüblichen Größen. Die im Hochsommer wichtigste Praxisregel betrifft nicht den Versand, sondern die Lagerung: Aerosoldosen nicht in der prallen Sonne im Fahrzeug liegen lassen – Berstgefahr durch Überhitzung.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist ADR 2025 in der jeweils gültigen Fassung.