Praxisbeispiel: Ein Metallbaubetrieb liefert für Schweißarbeiten auf einer Baustelle zwei Sauerstoffflaschen und zwei Acetylenflaschen mit demselben Fahrzeug aus. Beide Gase gehören zur Klasse 2, wirken aber komplett gegensätzlich: Sauerstoff fördert die Verbrennung, Acetylen ist selbst brennbar. Genau diese Kombination – in der Praxis bei Schweißgas-Sets alltäglich – erfordert besondere Aufmerksamkeit bei Verladung, Trennung und Kennzeichnung.

Einstufung nach ADR

Merkmal Angabe
UN-Nummer UN1072
Offizielle Benennung SAUERSTOFF, VERDICHTET
Klasse 2
Klassifizierungscode 1O (verdichtetes Gas, oxidierend)
Gefahrzettel 2.2 (nicht entzündbares, nicht giftiges Gas) + Nebengefahrzettel 5.1 (oxidierend)
Kemler-Zahl (Gefahrnummer) 25
Tunnelbeschränkungscode (C/D), abhängig von Beförderungsart und Menge
Verpackungsgruppe entfällt (Klasse 2 kennt kein Verpackungsgruppensystem)

Die Kemler-Zahl 25 liest sich wie folgt: Die „2“ steht für „Gas, das aus Druck oder chemischer Reaktion austreten kann“, die „5“ für die oxidierende Nebengefahr. Medizinischer Sauerstoff wird unter UN1072 identisch eingestuft; abweichend können lediglich Kennzeichnungsdetails der Flasche (z. B. Zusatzaufkleber „Medizinisches Gas“) sein.

Warum Sauerstoff eine Nebengefahr trägt

Sauerstoff selbst ist nicht brennbar – er ist aber ein starker Brandbeschleuniger. Materialien, die in normaler Luft nur schwer oder gar nicht brennen, können in sauerstoffangereicherter Atmosphäre heftig reagieren. Öl- oder Fettspuren an Ventilen und Anschlüssen sind ein bekanntes Risiko: Sie können sich in Kontakt mit komprimiertem Sauerstoff selbst entzünden. Aus diesem Grund gilt für Sauerstoffflaschen eine strikte Ölfreiheit an allen Anschlussteilen.

Trennung von brennbaren Gasen

Beim gemeinsamen Transport von Sauerstoff (oxidierend) und brennbaren Gasen wie Acetylen (UN1001) ist eine physische Trennung erforderlich:

Diese Trennung ist besonders relevant für Schweißgas-Sets, die in Handwerk und Industrie routinemäßig gemeinsam transportiert werden.

Freimengenberechnung (1.000-Punkte-Regel)

Sauerstoff (UN1072) fällt unter die Beförderungskategorie 2 mit einem Multiplikator von 3. Für zwei Sauerstoffflaschen mit je 10 kg Fülgewicht ergibt sich:

Bei dieser Menge kann die Beförderung als freigestellte Kleinmenge gelten, sofern die Handwerkerregelung (ADR 1.1.3.1 c) zusätzlich greift und keine weiteren Gefahrgüter die Gesamtsumme erhöhen. Werden größere Mengen transportiert (z. B. bei Belieferung von Füllstationen), ist die volle ADR-Pflicht zu prüfen.

Kennzeichnung der Flasche und des Fahrzeugs

Element Anforderung
Gefahrzettel auf der Flasche 2.2 (grün) + Nebengefahrzettel 5.1 (gelb)
Farbcode der Flasche national unterschiedlich geregelt (in Deutschland üblich: weiße Schulter nach EN 1089-3), ersetzt nicht die Gefahrzettelpflicht
Orangefarbene Warntafel (bei voller ADR-Pflicht) Kemler-Zahl 25 über UN-Nummer 1072
Großzettel am Fahrzeug (bei voller ADR-Pflicht) 2.2 und 5.1

Häufige Fehler in der Praxis

Checkliste: Sauerstoffflaschen-Transport

Fazit

Sauerstoffflaschen sind als oxidierendes Gas der Klasse 2 unauffällig, aber keineswegs harmlos: Die Nebengefahr „oxidierend“ verlangt eine eigene Kennzeichnung und vor allem eine konsequente Trennung von brennbaren Gasen wie Acetylen. Wer Schweißgas-Sets transportiert, sollte Trennwand, Ventilschutz und Ölfreiheit als festen Bestandteil der Verladeroutine etablieren.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR. Weiterführend siehe auch den Artikel Klasse 2 – Gase auf gefahrgut.org.