Eine der häufigsten Fehlannahmen im Gefahrgutrecht: Ein entleerter Behälter oder Tank ist kein Gefahrgut mehr. Das stimmt in dieser Pauschalität nicht. Das ADR unterscheidet klar zwischen gereinigten, entgasten Behältern und solchen, die zwar äußerlich leer wirken, aber noch Restmengen, Dämpfe oder Rückstände enthalten. Die Konsequenzen können erheblich sein.

Der Grundsatz: Nicht gereinigte Leergebinde gelten als Gefahrgut

ADR Abschnitt 4.1.1.11 legt fest: Leere Verpackungen, die nicht gereinigt wurden und Reste des gefährlichen Stoffes enthalten können, sind wie das ursprüngliche Gefahrgut zu behandeln – es sei denn, ausreichende Maßnahmen wurden getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

Wann entfällt die ADR-Pflicht für Leergebinde?

Behälterzustand ADR-Pflicht Bedingung
Entleert, nicht gereinigt, Restdämpfe möglich Ja – wie voller Behälter Volle ADR-Anforderungen gelten
Entleert und gereinigt (Innen gespült) Nein Nachweis der Reinigung empfohlen
Entleert und entgast (für Gase) Nein Restkonzentration unter Grenzwert
Reste < 0,1 % der ursprünglichen Menge (feste Stoffe) Vereinfachte Bedingungen möglich Stoff darf keine ernste Gefahr darstellen
Leere UN-zugelassene Verpackung, eingeschlossen und trocken Erleichterungen nach ADR 4.1.1.11 Kanister/Dosen: dicht verschlossen

Tankfahrzeuge nach der Lieferung: Der häufige Praxisfall

Ein Tankwagenfahrer hat seine Ladung (z. B. Benzin, UN 1203) vollständig abgeliefert. Der Tank wirkt leer – ist er aber nicht. Benzindämpfe füllen den Tank und bilden ein explosionsfähiges Gemisch. Für die Rückfahrt gilt:

Leergebinde im Stückguttransport

Für leere, nicht gereinigte Verpackungen im Stückguttransport gilt nach ADR 4.1.1.11: Sie müssen ähnlich wie gefüllte Versandstücke behandelt werden, bis sie gereinigt wurden. In der Praxis bedeutet das für Rücktransporte von Leergebinden:

Erleichterung: Wenn die Mengen klein sind und die Behälter gut verschlossen sind, greifen häufig die Freigrenzen. Die Freimengenrechnung wird mit der zuletzt enthaltenen Menge durchgeführt.

Gasbehälter: Besondere Anforderungen

Für Gasflaschen (Klasse 2) nach Entleerung gilt:

Häufige Fehler

Fazit

Leer bedeutet im ADR nicht: frei von Verpflichtungen. Solange ein Behälter nicht gereinigt und entgast ist, gilt er weiterhin als Gefahrgut. Die Orangetafeln am Tankwagen bleiben bis zur vollständigen Entgasung – das ist keine Option, sondern Vorschrift.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 4.1.1.11 in der gültigen Fassung.