Eine der häufigsten Fehlannahmen im Gefahrgutrecht: Ein entleerter Behälter oder Tank ist kein Gefahrgut mehr. Das stimmt in dieser Pauschalität nicht. Das ADR unterscheidet klar zwischen gereinigten, entgasten Behältern und solchen, die zwar äußerlich leer wirken, aber noch Restmengen, Dämpfe oder Rückstände enthalten. Die Konsequenzen können erheblich sein.
Der Grundsatz: Nicht gereinigte Leergebinde gelten als Gefahrgut
ADR Abschnitt 4.1.1.11 legt fest: Leere Verpackungen, die nicht gereinigt wurden und Reste des gefährlichen Stoffes enthalten können, sind wie das ursprüngliche Gefahrgut zu behandeln – es sei denn, ausreichende Maßnahmen wurden getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
Wann entfällt die ADR-Pflicht für Leergebinde?
| Behälterzustand | ADR-Pflicht | Bedingung |
|---|---|---|
| Entleert, nicht gereinigt, Restdämpfe möglich | Ja – wie voller Behälter | Volle ADR-Anforderungen gelten |
| Entleert und gereinigt (Innen gespült) | Nein | Nachweis der Reinigung empfohlen |
| Entleert und entgast (für Gase) | Nein | Restkonzentration unter Grenzwert |
| Reste < 0,1 % der ursprünglichen Menge (feste Stoffe) | Vereinfachte Bedingungen möglich | Stoff darf keine ernste Gefahr darstellen |
| Leere UN-zugelassene Verpackung, eingeschlossen und trocken | Erleichterungen nach ADR 4.1.1.11 | Kanister/Dosen: dicht verschlossen |
Tankfahrzeuge nach der Lieferung: Der häufige Praxisfall
Ein Tankwagenfahrer hat seine Ladung (z. B. Benzin, UN 1203) vollständig abgeliefert. Der Tank wirkt leer – ist er aber nicht. Benzindämpfe füllen den Tank und bilden ein explosionsfähiges Gemisch. Für die Rückfahrt gilt:
- Der Tankwagen gilt weiterhin als Gefahrguttransport
- Alle ADR-Anforderungen bleiben in vollem Umfang gültig: Orangetafeln, ADR-Bescheinigung, schriftliche Weisungen
- Die Orangetafeln dürfen erst nach vollständiger Reinigung und Entgasung abgenommen werden
- Beförderungspapier: Für den Rücktransport des Leertanks muss ein Beförderungspapier ausgestellt werden (mit Hinweis „Leertank, zuletzt befördert: UN 1203 Benzin“)
Leergebinde im Stückguttransport
Für leere, nicht gereinigte Verpackungen im Stückguttransport gilt nach ADR 4.1.1.11: Sie müssen ähnlich wie gefüllte Versandstücke behandelt werden, bis sie gereinigt wurden. In der Praxis bedeutet das für Rücktransporte von Leergebinden:
- Dicht verschlossen (Deckel aufgeschraubt, Ventile geschlossen)
- Gefahrzettel des ursprünglichen Inhalts auf dem Gebinde lassen (mit Hinweis „LEER“)
- Freimengenrechnung gilt auch für Leergebinde
Erleichterung: Wenn die Mengen klein sind und die Behälter gut verschlossen sind, greifen häufig die Freigrenzen. Die Freimengenrechnung wird mit der zuletzt enthaltenen Menge durchgeführt.
Gasbehälter: Besondere Anforderungen
Für Gasflaschen (Klasse 2) nach Entleerung gilt:
- Gasflaschen sind nie wirklich leer – immer bleibt Restgas unter Restdruck
- Ventil nach Entleerung schließen
- Schutzkappe aufsetzen
- Flasche weiterhin als Gefahrgut behandeln bis zur Wiederbefüllung oder Entsorgung
- Rücktransport beim Gaslieferanten: wie normale Gefahrgutbeförderung
Häufige Fehler
- Tankwagen nach Entleerung ohne Orangetafeln zurückgefahren
- Leere Kanister ohne Gefahrzettel und Verschluss transportiert
- Annahme, ein leerer Behälter brauche kein Beförderungspapier
- Gasflaschen ohne Ventilschutzkappe zurückgebracht
Fazit
Leer bedeutet im ADR nicht: frei von Verpflichtungen. Solange ein Behälter nicht gereinigt und entgast ist, gilt er weiterhin als Gefahrgut. Die Orangetafeln am Tankwagen bleiben bis zur vollständigen Entgasung – das ist keine Option, sondern Vorschrift.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 4.1.1.11 in der gültigen Fassung.