Praxisbeispiel: Ein Baumarkt möchte im Lager Farben, Spraydosen, Reinigungsmittel und Düngemittel in einem gemeinsamen Bereich unterbringen. Die erste Frage lautet nicht „Wie viel Platz brauche ich?“, sondern „Welcher Lagerklasse gehört jedes Produkt an?“ – denn davon hängen Zusammenlagerungsverbote, bauliche Anforderungen und Mengenschwellen ab.
Warum Lagerklassen und nicht ADR-Klassen?
Die TRGS 510 verwendet ein eigenes System von 13 Lagerklassen (LGK), das sich nicht deckungsgleich mit den neun ADR-Gefahrgutklassen verhält. Ein Stoff, der im Transport z. B. der ADR-Klasse 3 zugeordnet ist, kann in der Lagerklasse 3 landen – die Zuordnung erfolgt aber anhand der Gefahrstoffkennzeichnung (GHS) und stoffspezifischer Eigenschaften, nicht automatisch aus der ADR-Einstufung.
Die 13 Lagerklassen im Überblick
| LGK | Bezeichnung | Typische Stoffe |
|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe | Feuerwerkskörper, Sprengstoffe |
| 2A | Druckgaskartuschen, entzündbar | Feuerzeuggas-Kartuschen |
| 2B | Druckgasbehälter | Gasflaschen (Propan, Sauerstoff, Argon) |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Lösemittel, Lacke, Kraftstoffe |
| 4.1A | Entzündbare feste Stoffe (explosivartig) | bestimmte Feststoffe mit Explosionsneigung |
| 4.1B | Entzündbare feste Stoffe | Schwefel, Grillkohle, Zellulosenitrat |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | ölgetränkte Putzlappen, bestimmte Metallpulver |
| 4.3 | Stoffe, die mit Wasser brennbare Gase bilden | Calciumcarbid, Natrium |
| 5.1A | Stark oxidierende Stoffe | Perchlorate |
| 5.1B | Oxidierende Stoffe | Wasserstoffperoxid, Bleichmittel, Düngemittel mit Ammoniumnitrat |
| 5.1C | Ammoniumnitrat und -haltige Zubereitungen | bestimmte Düngemittel |
| 6.1A | Brennbare, akut toxische Stoffe (Kat. 1/2) | bestimmte Pestizide |
| 6.1B | Sonstige akut toxische Stoffe (Kat. 1/2) | Pflanzenschutzmittel |
| 6.1C | Brennbare, chronisch wirkende Stoffe | bestimmte Lösemittel mit Toxizität |
| 6.1D | Sonstige giftige Stoffe | diverse Chemikalien |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | biologische Materialien |
| 8A | Brennbare ätzende Stoffe | Ameisensäure |
| 8B | Nicht brennbare ätzende Stoffe | Salzsäure, Natronlauge, Rohrreiniger |
| 10 | Brennbare Flüssigkeiten (nicht LGK 3) | Heizöl, Diesel (unterhalb Flammpunktgrenze der LGK 3) |
| 11 | Brennbare Feststoffe (nicht LGK 4.1) | Holzpellets, Papier in großen Mengen |
| 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten | wässrige Lösungen ohne weitere Gefahr |
| 13 | Nicht brennbare Feststoffe | bestimmte Salze, inerte Feststoffe |
Wie wird die Lagerklasse ermittelt?
- Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14 und 2: Die dort angegebene Gefahrstoffkennzeichnung (GHS-Piktogramme, H-Sätze) ist die primäre Grundlage.
- TRGS 510 Anlage 1: Enthält die genaue Zuordnungstabelle zwischen Gefahrenmerkmalen und Lagerklasse.
- Herstellerangaben: Viele Hersteller geben die Lagerklasse direkt im Sicherheitsdatenblatt oder auf Anfrage an.
Praxisbeispiel: Zuordnung im Baumarkt
| Produkt | Lagerklasse | Begründung |
|---|---|---|
| Lackspray | 2A | entzündbare Druckgaskartusche |
| Lösemittelfarbe | 3 | entzündbare Flüssigkeit, Flammpunkt < 60 °C |
| Rohrreiniger (Natronlauge) | 8B | nicht brennbar, ätzend |
| Ammoniumnitrat-Dünger | 5.1C | eigene Sonderklasse wegen Explosionsrisiko |
Häufige Fehler in der Praxis
- ADR-Klasse 1:1 auf Lagerklasse übertragen: Beide Systeme sind ähnlich, aber nicht identisch – eine direkte Übernahme führt zu Fehlzuordnungen.
- Unterklassen (A/B/C) ignoriert: Innerhalb einer Hauptklasse (z. B. 5.1) bestehen erhebliche Unterschiede in den Anforderungen.
- Fehlende Aktualisierung bei Rezepturänderungen: Ändert der Hersteller die Formulierung eines Produkts, kann sich die Lagerklasse ändern.
Checkliste: Lagerklassen-Zuordnung
- ☐ Sicherheitsdatenblatt für jedes gelagerte Produkt vorhanden und aktuell?
- ☐ Lagerklasse anhand TRGS 510 Anlage 1 korrekt zugeordnet?
- ☐ Unterklassen (A/B/C) korrekt unterschieden?
- ☐ Dokumentation der Zuordnung für jedes Produkt vorhanden?
Fazit
Die korrekte Zuordnung zu einer der 13 Lagerklassen ist die Basis jeder TRGS-510-konformen Lagerung. Sie entscheidet über Zusammenlagerungsverbote, Mengenschwellen und bauliche Anforderungen – eine sorgfältige, dokumentierte Einzelfallprüfung anhand des Sicherheitsdatenblatts ist daher unverzichtbar.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.