Praxisbeispiel: Ein Labor versendet kleine Glasflaschen mit einem giftigen Reagenz. Die Flaschen selbst sind nicht bauartgeprüft – lediglich der äußere Karton trägt einen UN-Zulassungscode. Ist dieser Versand zulässig? Die Antwort liegt im Konzept der Kombinationsverpackung, bei dem nicht jede Einzelkomponente, sondern die geprüfte Gesamtkombination maßgeblich ist.
Was ist eine Kombinationsverpackung?
Eine Kombinationsverpackung besteht aus einer oder mehreren Innenverpackungen (z. B. Glasflaschen, Kunststoffbeutel, Metalldosen), die in eine Außenverpackung (z. B. Karton, Kunststofffass) eingesetzt werden. Zugelassen und geprüft wird nicht die Innenverpackung allein, sondern die komplette Kombination aus Innen- und Außenverpackung gemäß Verpackungsanweisung (Kapitel 4.1 ADR).
Aufbau einer Verpackungsanweisung (Beispiel P001)
| Element | Inhalt (Beispielhaft P001, Flüssigkeiten) |
|---|---|
| Zulässige Innenverpackungen | Glas, Kunststoff, Metall, mit definierten Höchstmengen je Behälter |
| Zulässige Außenverpackungen | Fässer, Kisten, Kanister aus verschiedenen Werkstoffen |
| Höchstmenge je Innenverpackung | abhängig von Verpackungsgruppe (z. B. VG I: 1 l, VG II: 5 l, VG III: 5 l bei Glas) |
| Höchstmenge je Versandstück (Kombination) | abhängig von Verpackungsgruppe (z. B. VG I: 20 l, VG II/III: 60 l) |
Die konkreten Werte variieren je nach Verpackungsanweisung und Stoff; maßgeblich ist stets die für die jeweilige UN-Nummer in Tabelle A Spalte 8 (Verpackungsanweisung) angegebene Vorschrift.
Grundprinzip: Die Kombination als Ganzes wird geprüft
Bei der Bauartprüfung einer Kombinationsverpackung (z. B. Falltest, Stapeldruckprüfung) wird die vollständige Kombination aus Innen- und Außenverpackung getestet. Der UN-Zulassungscode wird entsprechend auf der Außenverpackung angebracht – die einzelnen Innenverpackungen benötigen keinen eigenen UN-Code, müssen aber den Vorgaben der Verpackungsanweisung hinsichtlich Material, Bauart und Höchstmenge entsprechen.
Polstermaterial und Saugfähigkeit
Bei zerbrechlichen Innenverpackungen (Glas) mit flüssigem Inhalt verlangt das ADR zusätzlich:
- Saugfähiges Material zwischen den Innenverpackungen, ausreichend, um den gesamten Inhalt im Falle eines Bruchs aufzunehmen
- Polsterung zur Vermeidung von Stößen und Bruch während des Transports
- Ausreichender Abstand zwischen den Innenverpackungen und zur Außenverpackung
Praxisbeispiel: Laborversand
Für den Versand von 500-ml-Glasflaschen mit einem giftigen Reagenz (Klasse 6.1, VG II) nach Verpackungsanweisung P001:
- Höchstmenge je Glasinnenverpackung (VG II): i. d. R. 5 Liter – 500 ml sind zulässig
- Saugfähiges Polstermaterial zwischen den Flaschen und zur Kartonwand
- Außenkarton mit UN-Zulassungscode für die geprüfte Kombination (z. B. UN 4G/Y145/S/…)
- Gesamtmenge je Versandstück innerhalb der zulässigen Höchstmenge der Verpackungsanweisung
Häufige Fehler in der Praxis
- Innenverpackung eigenmächtig ausgetauscht: Wird eine andere Glasart oder ein anderer Kunststoff verwendet als in der geprüften Kombination, ist die Zulassung nicht mehr gültig.
- Fehlendes oder unzureichendes Saugmaterial: Insbesondere bei Glasinnenverpackungen mit gefährlichen Flüssigkeiten ein häufiger Mangel.
- Überschreitung der Höchstmenge je Innenverpackung: Die Grenzwerte der Verpackungsanweisung werden nicht beachtet.
- Verwechslung: UN-Code gilt nur für die Außenverpackung: Es wird angenommen, jede Innenverpackung müsse einen eigenen Code tragen.
Checkliste: Kombinationsverpackung zusammenstellen
- ☐ Verpackungsanweisung für die konkrete UN-Nummer ermittelt (Tabelle A Spalte 8)?
- ☐ Innenverpackung dem Typ und der Höchstmenge nach zulässig?
- ☐ Außenverpackung mit passendem UN-Zulassungscode für die Kombination?
- ☐ Saugfähiges Polstermaterial bei zerbrechlichen Innenverpackungen vorhanden?
- ☐ Gesamtmenge je Versandstück innerhalb der zulässigen Höchstmenge?
Fazit
Bei Kombinationsverpackungen ist stets die geprüfte Gesamtkombination aus Innen- und Außenverpackung maßgeblich – ein eigenmächtiger Austausch einzelner Komponenten kann die Zulassung ungültig machen. Die Verpackungsanweisung der jeweiligen UN-Nummer gibt die verbindlichen Grenzwerte und zulässigen Materialkombinationen vor.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR sowie die stoffspezifische Verpackungsanweisung.