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Die Kennzeichnung eines Gefahrgutversandstücks geht weit über den Gefahrzettel hinaus. Neben dem farbigen Rauten-Etikett müssen Versandstücke eine Reihe weiterer Angaben und Zeichen tragen: die UN-Nummer, den Absender und Empfänger, Orientierungspfeile, das Umweltgefährdungszeichen und je nach System das LQ- oder EQ-Kennzeichen. ADR Unterabschnitt 5.2.1 regelt alle diese Kennzeichnungsanforderungen. Dieser Artikel erklärt sie vollständig und praxisnah – als Ergänzung zum separaten Artikel über Gefahrzettel.


1. Systematik: Was gehört zur „Kennzeichnung“?

Im ADR-Sprachgebrauch umfasst „Kennzeichnung“ (Marking) nach Abschnitt 5.2.1 alle Aufschriften, Zeichen und Nummern auf dem Versandstück – im Unterschied zu den Gefahrzetteln (Abschnitt 5.2.2), die als separate Etiketten behandelt werden. In der Praxis gehören beide Kategorien zusammen auf dasselbe Versandstück.

Die vollständige Versandstückkennzeichnung setzt sich damit zusammen aus:

Beide Kategorien ergänzen sich: Die Gefahrzettel kommunizieren die Gefahrklasse, die Kennzeichnung kommuniziert die Identität des Stoffs und des Versandstücks.


2. Die UN-Nummer auf dem Versandstück (ADR 5.2.1.1)

Pflicht und Form

Auf jedem Versandstück mit kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut muss die UN-Nummer des Inhalts gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Die Kennzeichnung erfolgt nach folgendem Schema:

UN 1203

Das Kürzel „UN“ muss der Nummer vorangestellt sein – entweder auf weißem Hintergrund innerhalb eines schwarzen Rechtecks oder direkt als Aufschrift auf dem Versandstück. Beide Varianten sind zulässig:

Variante Aussehen Wann verwendet
Aufschrift auf Verpackung „UN 1203″ in schwarzer Schrift direkt auf der Verpackungsoberfläche Standard – bei farbig neutralem Untergrund
Schwarzes Rechteck mit weißer Schrift Weißes „UN 1203″ in schwarzem Rechteckfeld Bei buntem oder dunkellem Verpackungshintergrund
Etikett mit UN-Nummer Gedrucktes Etikett mit „UN 1203″ auf weißem Grund Häufig in der Praxis – einfach aufzubringen

Mindestschriftgröße

Die UN-Nummer muss gut lesbar sein. Das ADR schreibt für Versandstücke mit einem Fassungsvermögen über 30 Liter oder einer Nettomasse über 30 kg eine Schrifthöhe von mindestens 12 mm vor. Bei kleineren Versandstücken muss die Schrift so groß wie möglich sein.

Ausnahmen von der UN-Nummernpflicht auf dem Versandstück

Bei bestimmten Versandstücken entfällt die UN-Nummer direkt auf der Verpackung:


3. Absender und Empfänger (ADR 5.2.1.9)

Auf jedem Versandstück müssen Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein. Diese Anforderung ist nicht nur ein ADR-Gebot, sondern ergibt sich auch aus dem allgemeinen Transportrecht (CMR, HGB). In der Praxis wird sie durch den normalen Versandaufkleber oder Frachtbrief erfüllt – sofern dieser dauerhaft am Versandstück angebracht ist und alle geforderten Angaben enthält.

Die Angaben müssen:


4. Orientierungspfeile (ADR 5.2.1.10)

Wann sind Orientierungspfeile erforderlich?

Orientierungspfeile sind auf Versandstücken vorgeschrieben, die:

Typische Anwendungsfälle: flüssige Gefahrgüter in Glasflaschen oder Kunststoffflaschen innerhalb einer Außenverpackung aus Pappe oder Holz, wenn die Flaschen nicht durch Polsterung vollständig fixiert sind.

Anforderungen an die Orientierungspfeile

Ausnahme: Wenn die Verpackung so gestaltet ist, dass eine Fehlausrichtung offensichtlich ist (z. B. zylindrisches Fass, das nicht auf der Seite stehend transportiert wird), sind keine Orientierungspfeile erforderlich.


5. Das Umweltgefährdungszeichen (ADR 5.2.1.8.3)

Was zeigt das Zeichen?

Das Umweltgefährdungszeichen ist ein weißes Quadrat auf der Spitze (Rautenform) mit einem schwarzen Baum und einem schwarzen Fisch – ein international standardisiertes Symbol für umweltgefährdende Stoffe. Es muss zusätzlich zu den normalen Gefahrzetteln auf Versandstücken angebracht werden, wenn der Inhalt als umweltgefährdend eingestuft ist.

Wann ist es Pflicht?

Das Zeichen ist erforderlich für:

Größe und Anbringung

Das Umweltgefährdungszeichen hat dieselbe Mindestgröße wie ein normaler Gefahrzettel: 100 × 100 mm. Bei kleinen Versandstücken darf es auf 50 × 50 mm verkleinert werden. Es wird wie ein Gefahrzettel auf dem Versandstück angebracht – auf derselben Fläche wie die anderen Kennzeichnungselemente.


6. Das LQ-Kennzeichen (Begrenzte Mengen) – ADR 3.4.4

Was ist das LQ-Kennzeichen?

Versandstücke mit begrenzten Mengen (LQ) nach ADR Kapitel 3.4 erhalten anstelle der normalen Gefahrzettel und der UN-Nummernkennzeichnung ein spezielles Y-Kennzeichen: eine schwarze Raute auf weißem (oder kontrastreichem) Hintergrund mit dem Buchstaben „Y“ in der Mitte.

Anforderungen an das Y-Kennzeichen

Merkmal Anforderung
Form Quadrat auf der Spitze (Raute)
Mindestgröße 100 × 100 mm (Seite der Raute)
Verkleinerung Auf 50 × 50 mm zulässig bei kleinen Versandstücken
Farbe Schwarzer Rand und „Y“, weißer Hintergrund (oder kontrastreicher Hintergrund)
Inhalt Buchstabe „Y“ in der Mitte der Raute

Was entfällt beim LQ-Kennzeichen?

Versandstücke mit LQ-Kennzeichen benötigen:

Das Y-Kennzeichen ersetzt diese Elemente vollständig – es signalisiert, dass die Verpackung die LQ-Anforderungen erfüllt und vereinfachten Regeln unterliegt.


7. Das EQ-Kennzeichen (Freigestellte Mengen) – ADR 3.5.4

Was ist das EQ-Kennzeichen?

Versandstücke mit freigestellten Mengen (EQ) nach ADR Kapitel 3.5 erhalten ein spezielles Kennzeichen: eine schwarze Raute auf weißem Hintergrund mit:

Anforderungen an das EQ-Kennzeichen

Merkmal Anforderung
Form Quadrat auf der Spitze (Raute), 100 × 100 mm Mindestgröße
Farbe Schwarzer Rand, weißer Hintergrund, schwarze Schrift und Symbole
Obere Hälfte Klassenziffer der Hauptgefahr (z. B. „3″ für entzündbare Flüssigkeiten)
Mitte Großbuchstabe „E“
Untere Hälfte Name oder Firmierung des Absenders

Was entfällt beim EQ-Kennzeichen?

Versandstücke mit EQ-Kennzeichen sind vollständig vom ADR freigestellt – sie benötigen:

Das EQ-Kennzeichen ist damit das umfassendste Freistellungskennzeichen im ADR-System.


8. Besondere Kennzeichnungen für spezifische Klassen

Klasse 1 – Explosivstoffe: Name und Menge

Versandstücke mit Explosivstoffen müssen zusätzlich zur UN-Nummer den Namen des Explosivstoffs und die Nettomasse der Explosivkomponente tragen. Bei militärischen Explosivstoffen sind weitere spezifische Angaben vorgeschrieben.

Klasse 2 – Gase: Ventilschutz und Flaschenkennzeichnung

Gasflaschen und -zylinder müssen neben den ADR-Kennzeichen auch die EN-ISO-Normen für Gasbehälter erfüllen – einschließlich Farbkennzeichnung der Ventilkappe nach EN 1089-3 (z. B. rot für brennbare Gase, grün für Sauerstoff). Diese Farbkennzeichnung ist jedoch eine separate Norm und kein ADR-Gefahrzettel.

Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe: Kategorie B

UN 3373 (Biologischer Stoff, Kategorie B) muss auf dem Versandstück den Aufdruck „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ tragen – in Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe, auf einer Seite, die mind. 50 cm² groß ist. Diese Kennzeichnung ersetzt den normalen Gefahrzettel für Klasse 6.2.

Klasse 7 – Radioaktive Stoffe

Radioaktive Stoffe erhalten neben den Gefahrzetteln (Muster 7A, 7B, 7C) spezifische Aufschriften:

Klasse 9 – Lithiumbatterien: Sonderkennzeichen

Für Lithiumbatterien gelten je nach Transportart (allein oder in Geräten) und Zelltyp (Lithiummetall oder Lithiumionen) unterschiedliche Kennzeichnungsregeln. Neben dem Klasse-9-Gefahrzettel mit Batteriesymbol sind ggf. Aufschriften wie „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ oder „LITHIUMMETALLBATTERIEN“ sowie Hinweise auf die Sondervorschrift 188 erforderlich.


9. Kennzeichnung bei Kombinationsverpackungen und IBC

Kombinationsverpackungen

Bei Kombinationsverpackungen (Innenverpackung + Außenverpackung) müssen die Kennzeichnungselemente auf der Außenverpackung angebracht sein – die Innenverpackung ist i. d. R. nicht separat zu kennzeichnen, es sei denn, die Sondervorschriften schreiben es vor.

IBC (Intermediate Bulk Container)

IBC müssen neben den ADR-Kennzeichen auch die UN-Verpackungskennzeichnung tragen – also den Code der UN-Zulassung (z. B. „UN 31A/Y/07″ für einen Metall-IBC der Kategorie Y, Baujahr 2007). Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Verpackungszulassung und zeigt, dass der IBC die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat.

Großverpackungen

Großverpackungen erhalten dieselben Kennzeichnungselemente wie normale Versandstücke – UN-Nummer, Gefahrzettel, ggf. Orientierungspfeile und Umweltgefährdungszeichen. Zusätzlich ist die UN-Zulassungskennzeichnung der Verpackung selbst anzubringen.


10. Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung

Das ADR fordert, dass alle Kennzeichnungselemente dauerhaft und gut lesbar sein müssen. In der Praxis bedeutet das:


11. Gesamtübersicht: Kennzeichnungselemente auf einem Versandstück

Element Pflicht? Rechtsgrundlage Ausnahmen
UN-Nummer (z. B. „UN 1203″) ✅ Ja ADR 5.2.1.1 Entfällt bei LQ und EQ
Name und Anschrift Absender/Empfänger ✅ Ja ADR 5.2.1.9
Hauptgefahrzettel ✅ Ja ADR 5.2.2 Entfällt bei LQ (Y-Raute stattdessen) und EQ (E-Raute)
Nebengefahrzettel ✅ Wenn vorgeschrieben ADR 5.2.2, Tabelle A Sp. 4 Nur wenn Tabelle A Nebengefahr ausweist
Orientierungspfeile ✅ Wenn erforderlich ADR 5.2.1.10 Nur bei beweglichen Flüssiggütern in Innenverpackungen
Umweltgefährdungszeichen ✅ Wenn umweltgefährdend ADR 5.2.1.8.3 Nur bei umweltgefährdend eingestuften Stoffen
Y-Kennzeichen (LQ) ✅ Bei LQ-Transport ADR 3.4.4 Nur bei LQ – ersetzt Gefahrzettel und UN-Nummer
E-Kennzeichen (EQ) ✅ Bei EQ-Transport ADR 3.5.4 Nur bei EQ – vollständige Freistellung
UN-Verpackungskennzeichnung (Zulassung) ✅ Bei UN-Verpackungen ADR 6.1.3 Nicht bei Versandstücken, die keine UN-Zulassung benötigen

12. Häufige Fehler bei der Versandstückkennzeichnung


13. Praxisbeispiele

Praxisbeispiel 1: Vollständige Kennzeichnung – Lösemittelkanister

Ein Versandstück enthält drei 5-Liter-Kanister Aceton (UN 1090, Klasse 3, VG II). Vollständige Kennzeichnung: UN-Nummer „UN 1090″, Hauptgefahrzettel Muster 3 (rot, Flamme), Absender- und Empfängerangabe, zwei Orientierungspfeile (Flüssigkeit in beweglichen Innenverpackungen). Kein Umweltgefährdungszeichen – Aceton ist nicht als umweltgefährdend eingestuft. Alle Elemente auf derselben Seite sichtbar und nicht verdeckt.

Praxisbeispiel 2: LQ-Versandstück – Y-Raute ersetzt alles

Ein Hersteller versendet Reinigungssprays (UN 1950, Klasse 2.1, LQ-Wert 100 ml) in einem Karton mit 24 × 100-ml-Dosen. Der Karton erhält ausschließlich die Y-Raute (100 × 100 mm, schwarz auf weiß). Kein normaler Gefahrzettel, keine UN-Nummer separat. Absender- und Empfängerangabe nach normalem Versandrecht. Das ist korrekt – LQ-Versandstücke erhalten nur das Y-Kennzeichen.

Praxisbeispiel 3: EQ-Versandstück – Laborreagenz

Ein Pharmaunternehmen versendet 10 Fläschchen mit je 0,5 ml Chloroform (UN 1888, Klasse 6.1, EQ-Code E4) für Laborzwecke. Das Versandstück erhält die E-Raute: Klassenziffer „6.1″ oben, „E“ in der Mitte, Absendername unten. Kein Gefahrzettel, kein Beförderungsschein, keine Schulungspflicht für den Fahrer – vollständige Freistellung durch EQ-System.

Praxisbeispiel 4: Fehler – Stretchfolie über Gefahrzettel

Ein Spediteur verpackt eine Palette mit Farben (UN 1263, Klasse 3) in Stretchfolie. Die Gefahrzettel und UN-Nummern auf den einzelnen Kartons sind vollständig verdeckt. Bei einer Kontrolle: Verstoß gegen ADR 5.2.2.1.9 – Kennzeichnung muss während des gesamten Transports sichtbar sein. Lösung: Gefahrzettel und UN-Nummer zusätzlich auf der Außenseite der Palette oder sichtbarer Stelle anbringen.


14. Checkliste: Versandstückkennzeichnung vor dem Versand prüfen


Fazit

Die Kennzeichnung von Gefahrgutversandstücken ist ein mehrstufiges System aus UN-Nummer, Gefahrzetteln, Orientierungspfeilen, Sonderzeichen und systemspezifischen Kennzeichen (Y für LQ, E für EQ). Jedes Element hat seine spezifische Funktion und richtet sich an bestimmte Adressaten: Die UN-Nummer identifiziert den Stoff, der Gefahrzettel kommuniziert die Gefahr, die Orientierungspfeile schützen vor falscher Handhabung, das Umweltgefährdungszeichen schützt die Umwelt.

Wer die Systematik kennt und die wenigen, aber präzisen ADR-Anforderungen konsequent umsetzt, stellt sicher, dass sein Versandstück auf dem gesamten Transportweg korrekt identifiziert, sicher gehandhabt und im Notfall richtig bewertet werden kann.

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Quellen & Rechtsgrundlagen: ADR 2023/2025 (insbesondere Unterabschnitte 5.2.1.1, 5.2.1.9, 5.2.1.10, 5.2.1.8.3; Abschnitt 3.4.4; Abschnitt 3.5.4; Kapitel 3.2 Tabelle A) | GGVSEB | GGBefG | EN 1089-3 (Farbkennzeichnung Gasflaschen). Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist stets die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Vorschriften.