Das ADR regelt ausschließlich den Transport von Gefahrgut auf der Straße – sobald ein Stoff im Lager, im Verkaufsraum oder im Gefahrstoffschrank steht, greift ein völlig anderes Regelwerk: die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. Für Betriebe, die Gefahrgut nicht nur transportieren, sondern auch bevorraten (Baustoffhändler, Werkstätten, Schwimmbäder, siehe entsprechende Branchenartikel), ist dieser Unterschied entscheidend – und wird in der Praxis häufig übersehen.

Schritt 1: ADR und TRGS 510 – zwei unabhängige Regelwerke

Regelwerk Regelungsgegenstand Gilt für
ADR / GGVSEB Beförderung auf der Straße: Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung, Fahrerschulung Den Moment des Transports von A nach B
TRGS 510 Ortsfeste Lagerung in Gebäuden, Lagerräumen, Schränken, im Freien Den Zustand „steht im Lager/Regal/Schrank“

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Baumarkt, der Grillkohle (siehe Artikel zu Holzkohle), Rohrreiniger (siehe entsprechender Artikel) und Bleichmittel im Sortiment führt, unterliegt beim Wareneingang per Lkw dem ADR – und sobald die Paletten im Lagerregal stehen, der TRGS 510.

Schritt 2: Die 13 Lagerklassen (LGK) im Überblick

LGK Stoffgruppe Beispiel aus der Stoffserie
LGK 1 Explosive Stoffe Wunderkerzen, Feuerwerkskörper
LGK 2A/2B Gase Propanflaschen, CO₂-Kapseln, Feuerzeuggas
LGK 3 Entzündbare Flüssigkeiten Nagellack, Bio-Ethanol, Feuerzeugbenzin
LGK 4.1A/4.1B Entzündbare Feststoffe Grillkohle, Streichhölzer, Mottenkugeln
LGK 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Aktivkohle
LGK 4.3 Mit Wasser entzündbare Stoffe
LGK 5.1A/5.1B/5.1C Oxidierende Stoffe Bleichmittel, Blondierungspulver
LGK 6.1A/6.1B/6.1C/6.1D Giftige Stoffe Quecksilberthermometer
LGK 8A/8B Ätzende Stoffe Rohrreiniger, Batteriesäure
LGK 10/11/12 Brennbare Flüssigkeiten ohne Gefahrstoffeigenschaft, brennbare Feststoffe, nicht brennbare Flüssigkeiten Diverse Haushaltsprodukte
LGK 13 Sonstige nicht brennbare Flüssigkeiten

Die Lagerklasse leitet sich aus der ADR/GHS-Einstufung des Stoffes ab – wer also bereits weiß, dass ein Produkt UN1263 (Klasse 3) oder UN1791 (Klasse 8) ist, kennt damit bereits die Richtung, in die die TRGS-510-Lagerklasse geht.

Schritt 3: Das Kernproblem – Zusammenlagerungsverbote im Lager

Genau wie das ADR Zusammenladeverbote für den Transport kennt (siehe z. B. Bleichmittel-Artikel: Chlorgasrisiko), kennt die TRGS 510 eigene, im Detail abweichende Zusammenlagerungsverbote:

Kombination Zusammenlagerung im Regal/Raum zulässig?
LGK 8B (Säuren) + LGK 8A (Basen/Laugen) Nur unter bestimmten Trennungsauflagen – Grundsatz: getrennt lagern
LGK 5.1 (Oxidationsmittel) + LGK 3/4 (brennbar) Verboten ohne besondere Schutzmaßnahmen (z. B. eigener Brandabschnitt)
LGK 1 (Explosivstoffe) + praktisch alle anderen LGK Grundsätzlich eigener, gesonderter Lagerbereich erforderlich
Kleinmengen unterhalb der Mengenschwelle Oft Erleichterungen – siehe Schritt 4

Wichtig: Diese Lagerungsverbote sind eigenständig zu prüfen und decken sich nicht 1:1 mit den ADR-Zusammenladeverboten für den Transport – ein Produkt, das im selben Lkw transportiert werden darf, kann im Lagerregal trotzdem getrennt aufbewahrt werden müssen, und umgekehrt.

Schritt 4: Mengenschwellen – ab wann TRGS 510 überhaupt greift

Die TRGS 510 kennt gestaffelte Schwellenmengen, ab denen bestimmte Anforderungen (Lagerabschnitt, Brandschutz, Dokumentation) greifen. Kleine Mengen im Verkaufsregal eines Einzelhändlers (z. B. einige Liter Rohrreiniger oder einige Pakete Grillkohle) lösen häufig noch keine umfassenden baulichen Anforderungen aus – größere Lagerhallen mit Palettenware dagegen schon. Die konkreten Schwellenwerte sind je Lagerklasse unterschiedlich gestaffelt und sollten im Einzelfall anhand der TRGS 510 Anhang-Tabellen geprüft werden.

Schritt 5: Der Gefahrstoffschrank – die kompakte Lösung für kleine Betriebe

Für Werkstätten, Friseure, Druckereien und ähnliche Betriebe (siehe Branchenartikel) mit überschaubaren Gefahrstoffmengen ist der zugelassene Gefahrstoffschrank häufig die praktikabelste Lösung:

Schritt 6: Praxisbeispiel – Baustoffhändler mit gemischtem Sortiment

Ein Baustoffhändler, der Grillkohle (LGK 4.1B), Rohrreiniger (LGK 8B) und Bleichmittel (LGK 5.1) im Sortiment führt (vergleiche Branchenartikel Baustoffhändler), muss für die Lagerung im Verkaufsraum und im Lager:

  1. Jedes Produkt der richtigen Lagerklasse zuordnen (meist aus dem Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 7 oder der ADR-Einstufung ableitbar)
  2. Prüfen, ob Mengenschwellen überschritten werden
  3. Zusammenlagerungsverbote beachten (Bleichmittel und Rohrreiniger-Säure dürfen z. B. nicht in unmittelbarer Nähe ohne Trennung stehen)
  4. Bei Überschreitung der Schwellen: bauliche Anforderungen (Lüftung, Brandabschnitt, Auffangwannen) umsetzen

Schritt 7: Häufige Fehler

Entscheidungsbaum: Was gilt für meine Gefahrstofflagerung?

Gefahrstoffe im Betrieb lagern?
│
├─ Welche Lagerklasse(n) sind betroffen?
│   └─ Aus SDB Abschnitt 7 oder ADR-Einstufung ableiten
│
├─ Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten?
│   ├─ Nein → Vereinfachte Anforderungen (z.B. Gefahrstoffschrank ausreichend)
│   └─ Ja → Bauliche Anforderungen prüfen (Lagerraum, Brandabschnitt)
│
├─ Mehrere Lagerklassen im Bestand?
│   └─ Zusammenlagerungsverbote prüfen:
│       • Säuren/Laugen getrennt
│       • Oxidationsmittel/Brennbares getrennt
│       • Explosivstoffe gesondert
│
└─ Kleinere Mengen, überschaubares Sortiment?
    └─ Geprüfter Gefahrstoffschrank (EN 14470-1) oft ausreichend

Fazit

Die TRGS 510 ist das eigenständige Regelwerk für die ortsfeste Lagerung von Gefahrstoffen – unabhängig vom ADR, das nur den Transport regelt. Mit 13 Lagerklassen, eigenen Zusammenlagerungsverboten und gestaffelten Mengenschwellen müssen Betriebe mit Gefahrstoffbeständen beide Regelwerke parallel im Blick haben. Für kleinere Mengen ist ein normgerechter Gefahrstoffschrank oft die praktikabelste Lösung, größere Bestände erfordern bauliche Schutzmaßnahmen nach den TRGS-510-Vorgaben.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist die TRGS 510 in der jeweils gültigen Fassung sowie ADR 2025 für den Transportanteil.