Beim Umzug kommt alles in den Lkw – auch Farbreste, Reinigungsmittel, Gasflaschen, Altbatterien und Akku-Werkzeug. Ein privater Haushalt enthält erstaunlich viele Gefahrgüter. Die Frage, ob und wie diese im Umzugswagen transportiert werden dürfen, stellt sowohl Privatpersonen als auch Umzugsunternehmen vor rechtliche Fragen.
Privatperson fährt selbst: ADR 1.1.3.1 (a)
Wer seinen Umzug selbst organisiert und mit einem gemieteten Transporter oder eigenem Fahrzeug fährt, kann sich auf die Privatpersonen-Ausnahme nach ADR 1.1.3.1 (a) berufen – sofern:
- Die Güter für den persönlichen Haushalt bestimmt sind
- Alle Behälter dicht verschlossen und ordnungsgemäß gesichert sind
- Besonders gefährliche Stoffe (z. B. Explosivstoffe, hochgiftige Stoffe) nicht enthalten sind
Typische Haushaltsmitgaben, die unter die Ausnahme fallen: Farbreste in dicht verschlossenen Dosen, Reinigungsmittelkanister, Spray-Dosen (Haushaltsgröße), Autobatterien, kleine Gasflaschen (Campinggas), Akku-Werkzeug.
Was auch Privatpersonen grundsätzlich nicht transportieren dürfen
- Explosivstoffe (Klasse 1): Keine Ausnahme für den Umzug
- Radioaktive Stoffe (Klasse 7): Strenge behördliche Genehmigung erforderlich
- Undichte oder beschädigte Behälter: Sicherungspflicht nicht erfüllt, Ausnahme entfällt
- Stoffe, die sich gegenseitig gefährden (z. B. Säuren + Laugen in offenem Kontakt)
Umzugsunternehmen: Kein Vorteil aus der Privatausnahme
Ein gewerbliches Umzugsunternehmen kann sich nicht auf die Privatpersonen-Ausnahme berufen – das ist der entscheidende Unterschied. Das Umzugsunternehmen ist Beförderer im Sinne des ADR. Wenn ein Umzugsunternehmen Gefahrgüter transportiert, muss es:
- Die Freimengenregelung nach 1.1.3.6 einhalten
- Mitarbeiter nach ADR 1.3 unterweisen
- Bei Überschreitung der Freigrenzen: Beförderungspapier, Kennzeichnung und ggf. ADR-Bescheinigung des Fahrers
In der Praxis sind die Mengen haushaltsüblicher Gefahrgüter in einem typischen Umzug so gering, dass die Freigrenzen kaum überschritten werden. Trotzdem sollten Umzugsunternehmen ihre Mitarbeiter auf die Grundlagen hinweisen.
Empfehlungen für Kunden und Umzugsunternehmen
Umzugsunternehmen empfehlen in ihren AGB häufig, keine Gefahrgüter mitzugeben. Das hat praktische Gründe:
- Versicherungstechnisch: Schäden durch Gefahrgut können aus der Umzugsversicherung ausgeschlossen sein
- Haftungsrechtlich: Das Unternehmen möchte keine unbekannten Risiken übernehmen
- Praktisch: Mitarbeiter sind nicht für alle Gefahrgüter geschult
Empfehlung für Umziehende: Gefahrgüter vor dem Umzug entsorgen oder selbst transportieren. Gasflaschen vor dem Umzug leeren oder beim Händler tauschen. Farbreste bei der Schadstoffsammlung abgeben.
Sonderfall: Internationale Umzüge
Bei grenzüberschreitenden Umzügen (z. B. Deutschland – Österreich – Schweiz) gelten die ADR-Vorschriften des jeweiligen Landes. Die Privatpersonen-Ausnahme nach ADR 1.1.3.1 (a) ist in den meisten europäischen Ländern gleichwertig umgesetzt, aber nationale Besonderheiten können abweichen.
Fazit
Beim privaten Umzug gilt die großzügige Privatpersonen-Ausnahme – solange die Behälter dicht sind und keine extremen Gefahrgüter dabei sind. Für Umzugsunternehmen gilt diese Ausnahme nicht. Die praktischste Lösung für alle Beteiligten: Haushaltliche Gefahrgüter vor dem Umzug entsorgen.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 1.1.3.1 in der gültigen Fassung.