Ein Fahrgast steigt mit einer Campinggas-Kartusche ins Taxi. Ein Mietwagenfahrer soll für seinen Kunden zwei Kanister Farbe transportieren. Ein Geschäftsreisender hat einen Laptop mit großem Lithium-Akku im Gepäck. In all diesen Situationen stellt sich die Frage: Gilt hier das ADR – und wenn ja, in welchem Umfang? Die Antwort hängt von der sogenannten Privatpersonen-Ausnahme ab.
Die Privatpersonen-Ausnahme: ADR 1.1.3.1 (a)
ADR Abschnitt 1.1.3.1 (a) befreit Beförderungen von Gefahrgütern durch Privatpersonen von den meisten ADR-Vorschriften, wenn die Güter für den persönlichen oder privaten Gebrauch oder für Haus- und Freizeitaktivitäten bestimmt sind – sofern Maßnahmen getroffen wurden, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern.
Die Ausnahme gilt jedoch nicht unbegrenzt. Für bestimmte besonders gefährliche Stoffe gelten Mengenbegrenzungen, und die Ausnahme entfällt, wenn der Stoff gewerblich transportiert wird.
Wann gilt die Ausnahme im Taxi / Mietwagen?
| Situation | Ausnahme gilt? | Begründung |
|---|---|---|
| Fahrgast nimmt 1 Campinggas-Kartusche (200 g) mit | Ja | Privater Gebrauch, Kleinmenge, dichte Verpackung |
| Fahrgast nimmt Laptop mit Li-Ion-Akku mit | Ja (SV 188 greift) | In Gerät eingebaut, normaler Reisegebrauch |
| Mietwagenfahrer transportiert Farben für Kunden-Firma | Nein | Gewerblicher Transport – keine Privatausnahme |
| Fahrgast nimmt 10 L Benzin im Reservekanister mit | Ja, bis max. 60 L | Private Beförderung, Mengenbegrenzung beachten |
| Fahrgast nimmt offene, undichte Flasche mit Lösemittel mit | Nein | Sicherungspflicht nicht erfüllt |
Die entscheidenden Voraussetzungen
Damit die Privatausnahme greift, müssen alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Privater Zweck: Die Güter sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt, nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke des Beförderers
- Sicherung: Das Gut ist so verpackt oder gesichert, dass unter normalen Bedingungen kein Austritt möglich ist (Originalbehälter, dichte Verpackung)
- Mengenbeschränkungen: Für entzündbare Flüssigkeiten max. 60 L je Innenbehälter (Ausnahme für UN 1203/1202: max. 60 L Gesamtmenge), für verdichtete Gase keine explizite Mengenbegrenzung in 1.1.3.1 (a) – aber Sicherungspflicht gilt
Was Taxi- und Mietwagenfahrer wissen müssen
- Fahrgäste mit erkennbarem Gefahrgut (Gasflaschen, Chemikalienkanister): kurz prüfen, ob privater Zweck plausibel ist und die Verpackung dicht ist
- Erkennbar gewerbliche Transporte (Firmenware, Lieferung für Unternehmen): ADR gilt vollständig – Taxi und Mietwagen sind dann Beförderer im Sinne des ADR
- Defekte oder auslaufende Behälter: Transport ablehnen – die Sicherungspflicht ist eine Voraussetzung der Ausnahme
- Fahrgast im Kranken- oder Rettungstransport mit Medizinprodukten: ADR-Ausnahme 1.1.3.1 (c) kann greifen
Besonderheit: Kraftstoff im Reservekanister
Eine häufige Praxissituation: Fahrgast möchte mit einem Reservekanister Benzin (UN 1203) mitgenommen werden. Die Privatausnahme erlaubt das bis 60 L in geeigneten, dichten Behältern. Im Taxi bedeutet das: max. ein handelsüblicher 10–20-L-Reservekanister, dicht verschlossen, im Kofferraum – kein Problem. Mehrere Kanister oder gewerbliche Mengen: nicht unter die Ausnahme fallend.
Fazit
Die Privatpersonen-Ausnahme nach ADR 1.1.3.1 (a) ist praxisrelevant für Taxi und Mietwagen, aber klar begrenzt: Sie gilt nur für echte Privatpersonen, nur bei dichter Verpackung und nur für den privaten Gebrauch. Gewerbliche Transporte im Auftrag eines Unternehmens fallen nicht darunter – auch wenn das Fahrzeug ein Taxi ist.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 1.1.3.1 in der gültigen Fassung.