Ein Fahrgast steigt mit einer Campinggas-Kartusche ins Taxi. Ein Mietwagenfahrer soll für seinen Kunden zwei Kanister Farbe transportieren. Ein Geschäftsreisender hat einen Laptop mit großem Lithium-Akku im Gepäck. In all diesen Situationen stellt sich die Frage: Gilt hier das ADR – und wenn ja, in welchem Umfang? Die Antwort hängt von der sogenannten Privatpersonen-Ausnahme ab.

Die Privatpersonen-Ausnahme: ADR 1.1.3.1 (a)

ADR Abschnitt 1.1.3.1 (a) befreit Beförderungen von Gefahrgütern durch Privatpersonen von den meisten ADR-Vorschriften, wenn die Güter für den persönlichen oder privaten Gebrauch oder für Haus- und Freizeitaktivitäten bestimmt sind – sofern Maßnahmen getroffen wurden, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern.

Die Ausnahme gilt jedoch nicht unbegrenzt. Für bestimmte besonders gefährliche Stoffe gelten Mengenbegrenzungen, und die Ausnahme entfällt, wenn der Stoff gewerblich transportiert wird.

Wann gilt die Ausnahme im Taxi / Mietwagen?

Situation Ausnahme gilt? Begründung
Fahrgast nimmt 1 Campinggas-Kartusche (200 g) mit Ja Privater Gebrauch, Kleinmenge, dichte Verpackung
Fahrgast nimmt Laptop mit Li-Ion-Akku mit Ja (SV 188 greift) In Gerät eingebaut, normaler Reisegebrauch
Mietwagenfahrer transportiert Farben für Kunden-Firma Nein Gewerblicher Transport – keine Privatausnahme
Fahrgast nimmt 10 L Benzin im Reservekanister mit Ja, bis max. 60 L Private Beförderung, Mengenbegrenzung beachten
Fahrgast nimmt offene, undichte Flasche mit Lösemittel mit Nein Sicherungspflicht nicht erfüllt

Die entscheidenden Voraussetzungen

Damit die Privatausnahme greift, müssen alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Privater Zweck: Die Güter sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt, nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke des Beförderers
  2. Sicherung: Das Gut ist so verpackt oder gesichert, dass unter normalen Bedingungen kein Austritt möglich ist (Originalbehälter, dichte Verpackung)
  3. Mengenbeschränkungen: Für entzündbare Flüssigkeiten max. 60 L je Innenbehälter (Ausnahme für UN 1203/1202: max. 60 L Gesamtmenge), für verdichtete Gase keine explizite Mengenbegrenzung in 1.1.3.1 (a) – aber Sicherungspflicht gilt

Was Taxi- und Mietwagenfahrer wissen müssen

Besonderheit: Kraftstoff im Reservekanister

Eine häufige Praxissituation: Fahrgast möchte mit einem Reservekanister Benzin (UN 1203) mitgenommen werden. Die Privatausnahme erlaubt das bis 60 L in geeigneten, dichten Behältern. Im Taxi bedeutet das: max. ein handelsüblicher 10–20-L-Reservekanister, dicht verschlossen, im Kofferraum – kein Problem. Mehrere Kanister oder gewerbliche Mengen: nicht unter die Ausnahme fallend.

Fazit

Die Privatpersonen-Ausnahme nach ADR 1.1.3.1 (a) ist praxisrelevant für Taxi und Mietwagen, aber klar begrenzt: Sie gilt nur für echte Privatpersonen, nur bei dichter Verpackung und nur für den privaten Gebrauch. Gewerbliche Transporte im Auftrag eines Unternehmens fallen nicht darunter – auch wenn das Fahrzeug ein Taxi ist.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 1.1.3.1 in der gültigen Fassung.