Viele Handwerker, Techniker und Dienstleister fahren Kombis oder Vans – Fahrzeuge, bei denen Fahrgastzelle und Laderaum entweder offen verbunden oder durch eine Trennwand getrennt sind. Wenn Gefahrgüter im Laderaum mitgeführt werden, stellen sich spezifische ADR-Fragen: Was darf im geschlossenen Laderaum eines Vans liegen? Muss eine Trennwand vorhanden sein? Welche Belüftungsanforderungen gelten?

Grundsatz: Gefahrgut gehört nicht in den Fahrgastraum

Das ADR und allgemeine Sicherheitsprinzipien verbieten es, Gefahrgüter im Fahrgastbereich zu transportieren, wenn eine Gefährdung der Insassen möglich ist. Das gilt insbesondere für:

Trennwandpflicht: Wann ist sie Vorschrift?

Das ADR schreibt in bestimmten Fällen eine gasdichte Trennwand zwischen Fahrgastzelle und Laderaum vor:

Für die meisten Stückgut-Gefahrgüter (Klasse 3, 8, 9) gibt es keine explizite ADR-Trennwandpflicht – aber das allgemeine Gefahrstoffrecht und gute Praxis empfehlen eine physische Trennung.

Belüftungsanforderungen

Für entzündbare Flüssigkeiten (Klasse 3) und Gase (Klasse 2) in geschlossenen Laderäumen gilt: Der Laderaum muss ausreichend belüftet sein, um eine Anreicherung explosiver oder giftiger Dampf-Luft-Gemische zu verhindern. In der Praxis bedeutet das:

Kombi mit Fahrgästen: Besondere Vorsicht

Wenn ein Kombifahrzeug sowohl Personen als auch Gefahrgüter transportiert (z. B. Servicefahrzeug mit Monteur und Hilfskraft), gelten verschärfte Anforderungen:

Praktische Konsequenzen für Handwerksbetriebe

Häufige Fehler

Fazit

Das Kombifahrzeug ist ein Grenzfall im ADR: Die Grenzen zwischen Fahrgastraum und Laderaum sind fließend, und die Anforderungen hängen vom Stoff, der Menge und der Fahrzeugkonfiguration ab. Die wichtigste Grundregel: Entzündbare und giftige Gase gehören nicht in den Fahrgastraum – Laderaumbelüftung und Ventilschutz sind das Minimum.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.