Viele Handwerker, Techniker und Dienstleister fahren Kombis oder Vans – Fahrzeuge, bei denen Fahrgastzelle und Laderaum entweder offen verbunden oder durch eine Trennwand getrennt sind. Wenn Gefahrgüter im Laderaum mitgeführt werden, stellen sich spezifische ADR-Fragen: Was darf im geschlossenen Laderaum eines Vans liegen? Muss eine Trennwand vorhanden sein? Welche Belüftungsanforderungen gelten?
Grundsatz: Gefahrgut gehört nicht in den Fahrgastraum
Das ADR und allgemeine Sicherheitsprinzipien verbieten es, Gefahrgüter im Fahrgastbereich zu transportieren, wenn eine Gefährdung der Insassen möglich ist. Das gilt insbesondere für:
- Entzündbare Gase und Flüssigkeiten: Dämpfe können sich im Fahrgastraum anreichern
- Giftige Stoffe: Ausgasung direkt in den Atembereich der Insassen
- Trockeneis (UN 1845): CO₂-Erstickungsgefahr im geschlossenen Pkw-Innenraum
- Ätzende Flüssigkeiten: Unfallgefahr durch auslaufende Kanister
Trennwandpflicht: Wann ist sie Vorschrift?
Das ADR schreibt in bestimmten Fällen eine gasdichte Trennwand zwischen Fahrgastzelle und Laderaum vor:
- Für entzündbare Gase (Klasse 2, Code F): Wenn das Fahrzeug als geschlossener Van ausgeführt ist und keine ausreichende Belüftung sichergestellt werden kann
- Für giftige Gase (Klasse 2, Code T): Gasdichte Trennung zwingend
- Für Trockeneis (UN 1845): Kein Transport im selben Raum wie Personen ohne Belüftung
Für die meisten Stückgut-Gefahrgüter (Klasse 3, 8, 9) gibt es keine explizite ADR-Trennwandpflicht – aber das allgemeine Gefahrstoffrecht und gute Praxis empfehlen eine physische Trennung.
Belüftungsanforderungen
Für entzündbare Flüssigkeiten (Klasse 3) und Gase (Klasse 2) in geschlossenen Laderäumen gilt: Der Laderaum muss ausreichend belüftet sein, um eine Anreicherung explosiver oder giftiger Dampf-Luft-Gemische zu verhindern. In der Praxis bedeutet das:
- Laderaum-Lüftungsöffnungen nicht abkleben oder blockieren
- Gasflaschen-Ventile in Fahrtrichtung zeigend oder mit Schutzkappe – nie in Richtung Fahrgastzelle
- Bei Trockeneis: Laderaum vor Betreten immer belüften (→ Artikel 09)
- Fenster oder Lüftungsschlitze im Laderaum offenhalten (sofern vorhanden)
Kombi mit Fahrgästen: Besondere Vorsicht
Wenn ein Kombifahrzeug sowohl Personen als auch Gefahrgüter transportiert (z. B. Servicefahrzeug mit Monteur und Hilfskraft), gelten verschärfte Anforderungen:
- Gasflaschen im Kofferraum eines Kombis: nur mit Ventilschutzkappe und gesicherter Lagerung, nicht in der Kabine
- Entzündbare Flüssigkeiten im Kofferraum: Kanister dicht verschlossen, Kofferraum belüftet
- Giftige oder ätzende Stoffe: grundsätzlich nicht im Fahrgastraum
Praktische Konsequenzen für Handwerksbetriebe
- Vans mit festeingebauter Trennwand (z. B. Kastenwagen mit Stahlgitter): ausreichend für die meisten Stückgut-Gefahrgüter
- Offene Kombis ohne Trennung: Gefahrgüter nur in dichten Originalbehältern, keine Gase oder leichtflüchtigen Lösemittel
- Gasflaschen im Pkw-Kofferraum: in kleinen Mengen (Freimengenrechnung) und mit Ventilschutzkappe zulässig – aber nie im Fahrgastraum
Häufige Fehler
- Trockeneis im geschlossenen Kofferraum ohne Belüftung – Erstickungsgefahr
- Gasflaschen ohne Ventilschutz im Laderaum neben Personen
- Kanister mit Lösemittel offen im Kofferraum – Dampfanreicherung
- Annahme, eine Trennwand sei immer Pflicht – das ADR kennt keine generelle Trennwandpflicht für Stückgut
Fazit
Das Kombifahrzeug ist ein Grenzfall im ADR: Die Grenzen zwischen Fahrgastraum und Laderaum sind fließend, und die Anforderungen hängen vom Stoff, der Menge und der Fahrzeugkonfiguration ab. Die wichtigste Grundregel: Entzündbare und giftige Gase gehören nicht in den Fahrgastraum – Laderaumbelüftung und Ventilschutz sind das Minimum.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.