Freimengenberechnung nach ADR 1.1.3.6 – Schritt für Schritt mit Rechenbeispielen
Die Freimengenregelung nach ADR Abschnitt 1.1.3.6 ist eine der wichtigsten – und am häufigsten falsch angewendeten – Erleichterungen im Gefahrguttransport. Sie erlaubt unter bestimmten Bedingungen den Transport gefährlicher Güter ohne die volle ADR-Pflicht. Wer die Berechnung beherrscht, kann in vielen Alltagssituationen erheblichen Aufwand sparen. Wer sie falsch anwendet, riskiert empfindliche Bußgelder. Dieser Artikel erklärt die Methode Schritt für Schritt – mit konkreten Rechenbeispielen aus der Praxis.
Was ist die Freimengenregelung?
ADR 1.1.3.6 legt fest, dass bestimmte ADR-Vorschriften nicht gelten, wenn die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Beförderungseinheit (= Fahrzeug) bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wird die Freigrenze eingehalten, entfallen unter anderem:
- Pflicht zur Mitführung eines Beförderungspapiers nach 5.4.1 (unter bestimmten Bedingungen)
- Pflicht zur Orangetafel-Kennzeichnung am Fahrzeug
- ADR-Bescheinigung des Fahrers
- Schriftliche Weisungen im Fahrzeug
Was auch bei Freimengenunterschreitung immer gilt:
- Gefahrzettel auf den Versandstücken
- Grundlegende Ladungssicherung
- ADR-1.3-Unterweisung des Fahrers (seit ADR 2025 ausdrücklich auch für Freimengen-Transporte)
- Feuerlöscher im Fahrzeug (bei bestimmten Gefahrgütern)
Die Transportkategorien: Das Herzstück der Berechnung
Jedes Gefahrgut ist einer Transportkategorie zugeordnet. Die Kategorie bestimmt, wie viel von diesem Stoff (Bruttomasse oder Volumen) transportiert werden darf, bevor die Freigrenze überschritten ist:
| Transportkategorie | Freigrenze je Fahrzeug | Typische Stoffe |
|---|---|---|
| 0 | 0 (keine Freigrenze – volle ADR-Pflicht immer) | Explosivstoffe 1.1–1.3, bestimmte Giftstoffe VG I, radioaktive Stoffe |
| 1 | 20 kg / 20 L | Entzündbare Flüssigkeiten VG I (z. B. Aceton VG I), bestimmte giftige Gase |
| 2 | 333 kg / 333 L | Entzündbare Flüssigkeiten VG II (z. B. Aceton VG II, Benzin), entzündbare Gase, Lithium-Batterien VG II |
| 3 | 1.000 kg / 1.000 L | Entzündbare Flüssigkeiten VG III (z. B. Diesel, viele Lacke VG III), Aerosole, Ätzende Stoffe VG III |
| 4 | Unbegrenzt (aber Kennzeichnung Pflicht) | Explosivstoffe 1.4S, bestimmte sehr gering gefährliche Stoffe |
Die Transportkategorie jedes Stoffs ist in Spalte 15 der Tabelle A (ADR Teil 3) angegeben.
Die Berechnungsmethode
Werden mehrere Gefahrgüter verschiedener Transportkategorien gemeinsam befördert, gilt folgende Formel:
(Menge Kat.1 / 20) + (Menge Kat.2 / 333) + (Menge Kat.3 / 1000) ≤ 1
Wenn das Ergebnis dieser Summe kleiner oder gleich 1 ist, sind die Freigrenzen eingehalten. Wenn das Ergebnis größer als 1 ist, greift die volle ADR-Pflicht.
Wichtig für die Mengenangabe:
- Für Stoffe in Versandstücken: Bruttomasse in kg (oder Nettomasse bei festen Stoffen und Gegenständen)
- Für Flüssigkeiten: Volumen in Litern
- Für Gase in Druckbehältern: Nenninhalt in kg oder Liter
- Für Gase in Gaspatronen: Bruttogewicht in kg
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Alle Gefahrgüter im Fahrzeug erfassen
Liste alle gefährlichen Güter auf, die im Fahrzeug transportiert werden. Vergiss nichts – auch kleine Mengen, Restbestände und Werkzeugkiste-Inhalte zählen.
Schritt 2: UN-Nummer und Transportkategorie bestimmen
Für jedes Gefahrgut: UN-Nummer nachschlagen (Sicherheitsdatenblatt, Tabelle A des ADR), Transportkategorie aus Spalte 15 ablesen.
Schritt 3: Menge je Stoff bestimmen
Bruttomasse (kg) oder Volumen (L) je Gefahrgut ermitteln.
Schritt 4: Berechnung durchführen
Menge durch die Freigrenze der jeweiligen Transportkategorie dividieren. Alle Quotienten addieren.
Schritt 5: Ergebnis auswerten
Summe ≤ 1: Freigrenzen eingehalten – vereinfachte Bedingungen gelten.
Summe > 1: Freigrenzen überschritten – volle ADR-Pflicht.
Rechenbeispiel 1: Handwerksbetrieb (Installateur)
Ladung im Transporter:
- 2 × 11-kg-Propanflaschen (UN 1978, Klasse 2, Transportkategorie 2): Bruttomasse 2 × 14 kg = 28 kg
- 1 × 10-L-Kanister Lösemittelreiniger VG III (UN 1993, Klasse 3, Kat. 3): 10 L
- 1 × Schutzgas-Flasche Argon 10 L (UN 1006, Klasse 2, Kat. 3): 15 kg brutto
Berechnung:
Propan (Kat. 2): 28 / 333 = 0,084 Lösemittelreiniger (Kat. 3): 10 / 1000 = 0,010 Argon (Kat. 3): 15 / 1000 = 0,015 Summe: 0,109 → unter 1,0 ✓
Ergebnis: Freigrenzen eingehalten. Vereinfachte Bedingungen gelten.
Rechenbeispiel 2: Malerbetrieb (Grenzfall)
Ladung im Transporter:
- 20 L Aceton (UN 1090, Klasse 3, VG II, Kat. 2): 20 L
- 50 L Lösemittellack VG III (UN 1263, Klasse 3, Kat. 3): 50 L
- 12 Spraydosen Lackspray (UN 1950, Klasse 2, Kat. 2): 12 × 0,5 kg = 6 kg brutto
- 5 L Natronlauge 30% (UN 1824, Klasse 8, VG III, Kat. 3): 5 L
Berechnung:
Aceton (Kat. 2): 20 / 333 = 0,060 Lösemittellack (Kat. 3): 50 / 1000 = 0,050 Lackspray (Kat. 2): 6 / 333 = 0,018 Natronlauge (Kat. 3): 5 / 1000 = 0,005 Summe: 0,133 → unter 1,0 ✓
Ergebnis: Freigrenzen eingehalten – aber knapp. Kommt noch ein weiterer Verdünner (z. B. 30 L Xylol) hinzu, wird die Grenze überschritten.
Rechenbeispiel 3: Überschreitung der Freigrenzen
Ein Baumarkt holt folgende Ware beim Großhändler ab:
- 100 L Lösemittelfarbe VG II (UN 1263, Klasse 3, Kat. 2): 100 L
- 50 L Verdünner (Aceton, UN 1090, Klasse 3, VG II, Kat. 2): 50 L
- 200 Spraydosen (UN 1950, Kat. 2): 200 × 0,5 kg = 100 kg brutto
Berechnung:
Lösemittelfarbe VG II (Kat. 2): 100 / 333 = 0,300 Aceton (Kat. 2): 50 / 333 = 0,150 Spraydosen (Kat. 2): 100 / 333 = 0,300 Summe: 0,750 → noch unter 1,0 ✓
Kämen noch 100 L Verdünner VG III (Kat. 3) hinzu:
+ 100 / 1000 = 0,100 Neue Summe: 0,850 → noch unter 1,0 ✓
Kämen stattdessen 100 L Xylol VG II (Kat. 2) hinzu:
+ 100 / 333 = 0,300 Neue Summe: 1,050 → ÜBER 1,0 ✗ → volle ADR-Pflicht
Sonderfall: Transportkategorie 0
Für Stoffe der Transportkategorie 0 gilt: Jede Menge löst die volle ADR-Pflicht aus. Es gibt keine Freigrenze. Beispiele: Explosivstoffe der Unterklasse 1.1 oder 1.2, bestimmte hochgiftige Stoffe in VG I.
Wenn auch nur ein einziges Versandstück mit Transportkategorie 0 im Fahrzeug ist, entfällt die Freimengenregelung für das gesamte Fahrzeug – unabhängig von der Menge.
Häufige Fehler bei der Freimengenberechnung
- Nur einen Stoff berechnen: Die Formel muss alle Gefahrgüter im Fahrzeug einbeziehen – auch die, die man gerade „zufällig“ dabei hat.
- Falsche Mengenbasis: Bruttomasse statt Nettoinhalt oder umgekehrt je nach Stoffart.
- Transportkategorie nicht geprüft: Viele nehmen an, alle Lacke hätten Kat. 3 – aber VG-II-Lacke haben Kat. 2 und eine Freigrenze von nur 333 L.
- Kategorie 0 nicht berücksichtigt: Ein Stoff der Kat. 0 im Fahrzeug hebt die gesamte Freimengenregelung auf.
- Berechnung nur einmalig: Wenn sich die typische Fahrzeugladung im Laufe der Zeit ändert (neue Produkte, größere Mengen), wird die Freimengenrechnung nicht wiederholt.
- Einheit verwechselt: kg und L werden durcheinandergebracht, obwohl das ADR klar zwischen Masse und Volumen unterscheidet.
Praxistipp: Musterformular zur Freimengenberechnung
| Stoff | UN-Nr. | Klasse | VG | Kat. | Menge | Freigrenze | Quotient |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Propan | 1978 | 2 | – | 2 | 28 kg | 333 | 0,084 |
| Lösemittelreiniger | 1993 | 3 | III | 3 | 10 L | 1000 | 0,010 |
| Argon | 1006 | 2 | – | 3 | 15 kg | 1000 | 0,015 |
| Summe | 0,109 | ||||||
Dieses Formular kann für jede typische Fahrzeugladung ausgefüllt und dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, es jährlich oder bei Veränderung der beförderten Stoffe zu aktualisieren.
Fazit
Die Freimengenberechnung nach ADR 1.1.3.6 ist kein Hexenwerk – aber sie muss konsequent und vollständig durchgeführt werden. Die Formel ist einfach, die häufigsten Fehler sind vermeidbar, und das Ergebnis entscheidet über den gesamten Umfang der ADR-Pflichten eines Transports. Wer die Methode einmal verstanden hat und für typische Fahrzeugladungen dokumentiert, ist bei jeder BAG-Kontrolle gut gerüstet.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Maßgeblich ist ADR 1.1.3.6 in der jeweils gültigen Fassung. Die Transportkategorien sind Spalte 15 der Tabelle A (Teil 3 ADR) zu entnehmen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten.