Freimengenberechnung nach ADR 1.1.3.6 – Schritt für Schritt mit Rechenbeispielen

Die Freimengenregelung nach ADR Abschnitt 1.1.3.6 ist eine der wichtigsten – und am häufigsten falsch angewendeten – Erleichterungen im Gefahrguttransport. Sie erlaubt unter bestimmten Bedingungen den Transport gefährlicher Güter ohne die volle ADR-Pflicht. Wer die Berechnung beherrscht, kann in vielen Alltagssituationen erheblichen Aufwand sparen. Wer sie falsch anwendet, riskiert empfindliche Bußgelder. Dieser Artikel erklärt die Methode Schritt für Schritt – mit konkreten Rechenbeispielen aus der Praxis.

Was ist die Freimengenregelung?

ADR 1.1.3.6 legt fest, dass bestimmte ADR-Vorschriften nicht gelten, wenn die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Beförderungseinheit (= Fahrzeug) bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wird die Freigrenze eingehalten, entfallen unter anderem:

Was auch bei Freimengenunterschreitung immer gilt:

Die Transportkategorien: Das Herzstück der Berechnung

Jedes Gefahrgut ist einer Transportkategorie zugeordnet. Die Kategorie bestimmt, wie viel von diesem Stoff (Bruttomasse oder Volumen) transportiert werden darf, bevor die Freigrenze überschritten ist:

Transportkategorie Freigrenze je Fahrzeug Typische Stoffe
0 0 (keine Freigrenze – volle ADR-Pflicht immer) Explosivstoffe 1.1–1.3, bestimmte Giftstoffe VG I, radioaktive Stoffe
1 20 kg / 20 L Entzündbare Flüssigkeiten VG I (z. B. Aceton VG I), bestimmte giftige Gase
2 333 kg / 333 L Entzündbare Flüssigkeiten VG II (z. B. Aceton VG II, Benzin), entzündbare Gase, Lithium-Batterien VG II
3 1.000 kg / 1.000 L Entzündbare Flüssigkeiten VG III (z. B. Diesel, viele Lacke VG III), Aerosole, Ätzende Stoffe VG III
4 Unbegrenzt (aber Kennzeichnung Pflicht) Explosivstoffe 1.4S, bestimmte sehr gering gefährliche Stoffe

Die Transportkategorie jedes Stoffs ist in Spalte 15 der Tabelle A (ADR Teil 3) angegeben.

Die Berechnungsmethode

Werden mehrere Gefahrgüter verschiedener Transportkategorien gemeinsam befördert, gilt folgende Formel:

(Menge Kat.1 / 20) + (Menge Kat.2 / 333) + (Menge Kat.3 / 1000) ≤ 1

Wenn das Ergebnis dieser Summe kleiner oder gleich 1 ist, sind die Freigrenzen eingehalten. Wenn das Ergebnis größer als 1 ist, greift die volle ADR-Pflicht.

Wichtig für die Mengenangabe:

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1: Alle Gefahrgüter im Fahrzeug erfassen

Liste alle gefährlichen Güter auf, die im Fahrzeug transportiert werden. Vergiss nichts – auch kleine Mengen, Restbestände und Werkzeugkiste-Inhalte zählen.

Schritt 2: UN-Nummer und Transportkategorie bestimmen

Für jedes Gefahrgut: UN-Nummer nachschlagen (Sicherheitsdatenblatt, Tabelle A des ADR), Transportkategorie aus Spalte 15 ablesen.

Schritt 3: Menge je Stoff bestimmen

Bruttomasse (kg) oder Volumen (L) je Gefahrgut ermitteln.

Schritt 4: Berechnung durchführen

Menge durch die Freigrenze der jeweiligen Transportkategorie dividieren. Alle Quotienten addieren.

Schritt 5: Ergebnis auswerten

Summe ≤ 1: Freigrenzen eingehalten – vereinfachte Bedingungen gelten.
Summe > 1: Freigrenzen überschritten – volle ADR-Pflicht.

Rechenbeispiel 1: Handwerksbetrieb (Installateur)

Ladung im Transporter:

Berechnung:

Propan (Kat. 2):       28 / 333 = 0,084
Lösemittelreiniger (Kat. 3): 10 / 1000 = 0,010
Argon (Kat. 3):        15 / 1000 = 0,015
Summe:                 0,109 → unter 1,0 ✓

Ergebnis: Freigrenzen eingehalten. Vereinfachte Bedingungen gelten.

Rechenbeispiel 2: Malerbetrieb (Grenzfall)

Ladung im Transporter:

Berechnung:

Aceton (Kat. 2):        20 / 333 = 0,060
Lösemittellack (Kat. 3): 50 / 1000 = 0,050
Lackspray (Kat. 2):      6 / 333 = 0,018
Natronlauge (Kat. 3):    5 / 1000 = 0,005
Summe:                  0,133 → unter 1,0 ✓

Ergebnis: Freigrenzen eingehalten – aber knapp. Kommt noch ein weiterer Verdünner (z. B. 30 L Xylol) hinzu, wird die Grenze überschritten.

Rechenbeispiel 3: Überschreitung der Freigrenzen

Ein Baumarkt holt folgende Ware beim Großhändler ab:

Berechnung:

Lösemittelfarbe VG II (Kat. 2): 100 / 333 = 0,300
Aceton (Kat. 2):                 50 / 333 = 0,150
Spraydosen (Kat. 2):            100 / 333 = 0,300
Summe:                           0,750 → noch unter 1,0 ✓

Kämen noch 100 L Verdünner VG III (Kat. 3) hinzu:

+ 100 / 1000 = 0,100
Neue Summe: 0,850 → noch unter 1,0 ✓

Kämen stattdessen 100 L Xylol VG II (Kat. 2) hinzu:

+ 100 / 333 = 0,300
Neue Summe: 1,050 → ÜBER 1,0 ✗ → volle ADR-Pflicht

Sonderfall: Transportkategorie 0

Für Stoffe der Transportkategorie 0 gilt: Jede Menge löst die volle ADR-Pflicht aus. Es gibt keine Freigrenze. Beispiele: Explosivstoffe der Unterklasse 1.1 oder 1.2, bestimmte hochgiftige Stoffe in VG I.

Wenn auch nur ein einziges Versandstück mit Transportkategorie 0 im Fahrzeug ist, entfällt die Freimengenregelung für das gesamte Fahrzeug – unabhängig von der Menge.

Häufige Fehler bei der Freimengenberechnung

Praxistipp: Musterformular zur Freimengenberechnung

Stoff UN-Nr. Klasse VG Kat. Menge Freigrenze Quotient
Propan 1978 2 2 28 kg 333 0,084
Lösemittelreiniger 1993 3 III 3 10 L 1000 0,010
Argon 1006 2 3 15 kg 1000 0,015
Summe 0,109

Dieses Formular kann für jede typische Fahrzeugladung ausgefüllt und dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, es jährlich oder bei Veränderung der beförderten Stoffe zu aktualisieren.

Fazit

Die Freimengenberechnung nach ADR 1.1.3.6 ist kein Hexenwerk – aber sie muss konsequent und vollständig durchgeführt werden. Die Formel ist einfach, die häufigsten Fehler sind vermeidbar, und das Ergebnis entscheidet über den gesamten Umfang der ADR-Pflichten eines Transports. Wer die Methode einmal verstanden hat und für typische Fahrzeugladungen dokumentiert, ist bei jeder BAG-Kontrolle gut gerüstet.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Maßgeblich ist ADR 1.1.3.6 in der jeweils gültigen Fassung. Die Transportkategorien sind Spalte 15 der Tabelle A (Teil 3 ADR) zu entnehmen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten.