ADR Gefahrgut: Epoxidharze und Härter in der Bauindustrie – das 2K-System und seine Tücken
Zweikomponenten-Epoxidharzsysteme sind aus Bau, Instandhaltung und Industrieproduktion nicht wegzudenken: Bodenversiegelungen, Rissverpressungen, Klebesysteme, Beschichtungen. Komponente A (das Harz) und Komponente B (der Härter) sind einzeln transportable Gefahrgüter unterschiedlicher Klassen – und dürfen nach ADR nicht beliebig zusammengeladen werden. Genau daran scheitern viele Baubetriebe.
Einstufung nach ADR
| Komponente | UN-Nr. | Bezeichnung | Klasse | VG |
|---|---|---|---|---|
| Epoxidharz (lösemittelhaltig, Flammpunkt < 60°C) | UN 1263 | FARBE / FARBZUBEHÖRSTOFFE | 3 | II oder III |
| Epoxidharz (lösemittelfrei, hochviskos) | UN 3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. | 9 | III |
| Amin-Härter (ätzend) | UN 3267 | ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, BASISCH, ORGANISCH, N.A.G. | 8 | II oder III |
| Anhydrid-Härter | UN 3265 | ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G. | 8 | II oder III |
Die genaue UN-Nummer hängt immer vom spezifischen Produkt ab. Das Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 14) gibt die maßgebliche Einstufung an.
Das Zusammeladeverbot: Klasse 3 und Klasse 8
Lösemittelhaltige Epoxidharze (Klasse 3) und Amin-Härter (Klasse 8) unterliegen einem Zusammeladeverbot nach ADR 7.5.2. Dieses Verbot greift, wenn beide Stoffe gemeinsam im selben Fahrzeug transportiert werden und die Summe der Mengen die Freigrenzen überschreitet.
Praktische Konsequenz: Wer Harz und Härter eines 2K-Systems zusammen liefern will, muss prüfen:
- Liegt Klasse 3 (Harz) und Klasse 8 (Härter) vor?
- Sind die Freigrenzen nach 1.1.3.6 eingehalten?
- Falls nein: Harz und Härter müssen getrennt transportiert werden
Was passiert bei einer Vermischung im Unfall?
Wenn Harz- und Härterkomponenten bei einem Unfall unkontrolliert in Kontakt geraten, reagieren sie exotherm (Wärmeentwicklung). Abhängig von der Formulierung kann das zu:
- Brandgefahr (wenn lösemittelhaltige Komponente erhitzt wird)
- Ausgasung von Amindämpfen (ätzend, reizend)
- Starker Temperaturerhöhung im Gebinde
Die schriftlichen Weisungen für beide Stoffe müssen im Fahrzeug vorhanden sein. Rettungskräfte müssen über die Möglichkeit einer Mischreaktion informiert werden.
Freimengenberechnung für typische Baustellen-Transporte
Für kleine Mengen (Klasse 3 VG III, Kat. 3 und Klasse 8 VG III, Kat. 3) gilt:
- 5 L Epoxidharz VG III (Kat. 3): 5 / 1000 = 0,005
- 3 L Amin-Härter VG III (Kat. 3): 3 / 1000 = 0,003
- Summe: 0,008 → Freigrenzen eingehalten – Zusammeladeverbot greift nicht
Das Zusammeladeverbot nach 7.5.2 gilt erst bei Überschreitung der Freigrenzen. Bei handelsüblichen Kleinmengen (z. B. 2-Liter-Satz) ist es in der Praxis meist unproblematisch.
Sicherheitsdatenblätter: Pflichtlektüre vor dem Transport
Viele Baubetriebe kennen die SDB ihrer Epoxidsysteme nicht oder haben veraltete Versionen. Dabei sind die Transportangaben in Abschnitt 14 die einzige verlässliche Quelle für die korrekte UN-Nummer und VG. Eine einfache Regel: Vor jedem Transport eines neuen Produkts → SDB lesen → ADR-Relevanz klären.
Häufige Fehler in der Praxis
- Harz und Härter ohne Prüfung zusammengeladen: Das Zusammeladeverbot ist unbekannt.
- Falsches SDB: Veraltete oder falsche SDB führen zu falschen UN-Nummern.
- Kein Gefahrzettel auf den Gebinden: Gebinde tragen nur das Produktetikett, nicht den ADR-Gefahrzettel.
- Lösemittelfreies Harz als Klasse 3 deklariert: Lösemittelfreie Harze sind oft Klasse 9, nicht Klasse 3.
Fazit
Epoxidharzsysteme in der Bauindustrie sind ein Paradebeispiel für Gefahrgut, das durch seine Allgegenwärtigkeit unterschätzt wird. Das Zusammeladeverbot zwischen Klasse 3 und Klasse 8 ist in der Praxis häufig unbekannt – dabei ist die Unfallfolge bei Vermischung berechenbar und gefährlich. Wer das SDB kennt, die Klassen kennt und die Freimengen rechnet, hat das Problem im Griff.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.