ADR Gefahrgut: Epoxidharze und Härter in der Bauindustrie – das 2K-System und seine Tücken

Zweikomponenten-Epoxidharzsysteme sind aus Bau, Instandhaltung und Industrieproduktion nicht wegzudenken: Bodenversiegelungen, Rissverpressungen, Klebesysteme, Beschichtungen. Komponente A (das Harz) und Komponente B (der Härter) sind einzeln transportable Gefahrgüter unterschiedlicher Klassen – und dürfen nach ADR nicht beliebig zusammengeladen werden. Genau daran scheitern viele Baubetriebe.

Einstufung nach ADR

Komponente UN-Nr. Bezeichnung Klasse VG
Epoxidharz (lösemittelhaltig, Flammpunkt < 60°C) UN 1263 FARBE / FARBZUBEHÖRSTOFFE 3 II oder III
Epoxidharz (lösemittelfrei, hochviskos) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III
Amin-Härter (ätzend) UN 3267 ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, BASISCH, ORGANISCH, N.A.G. 8 II oder III
Anhydrid-Härter UN 3265 ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G. 8 II oder III

Die genaue UN-Nummer hängt immer vom spezifischen Produkt ab. Das Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 14) gibt die maßgebliche Einstufung an.

Das Zusammeladeverbot: Klasse 3 und Klasse 8

Lösemittelhaltige Epoxidharze (Klasse 3) und Amin-Härter (Klasse 8) unterliegen einem Zusammeladeverbot nach ADR 7.5.2. Dieses Verbot greift, wenn beide Stoffe gemeinsam im selben Fahrzeug transportiert werden und die Summe der Mengen die Freigrenzen überschreitet.

Praktische Konsequenz: Wer Harz und Härter eines 2K-Systems zusammen liefern will, muss prüfen:

  1. Liegt Klasse 3 (Harz) und Klasse 8 (Härter) vor?
  2. Sind die Freigrenzen nach 1.1.3.6 eingehalten?
  3. Falls nein: Harz und Härter müssen getrennt transportiert werden

Was passiert bei einer Vermischung im Unfall?

Wenn Harz- und Härterkomponenten bei einem Unfall unkontrolliert in Kontakt geraten, reagieren sie exotherm (Wärmeentwicklung). Abhängig von der Formulierung kann das zu:

Die schriftlichen Weisungen für beide Stoffe müssen im Fahrzeug vorhanden sein. Rettungskräfte müssen über die Möglichkeit einer Mischreaktion informiert werden.

Freimengenberechnung für typische Baustellen-Transporte

Für kleine Mengen (Klasse 3 VG III, Kat. 3 und Klasse 8 VG III, Kat. 3) gilt:

Das Zusammeladeverbot nach 7.5.2 gilt erst bei Überschreitung der Freigrenzen. Bei handelsüblichen Kleinmengen (z. B. 2-Liter-Satz) ist es in der Praxis meist unproblematisch.

Sicherheitsdatenblätter: Pflichtlektüre vor dem Transport

Viele Baubetriebe kennen die SDB ihrer Epoxidsysteme nicht oder haben veraltete Versionen. Dabei sind die Transportangaben in Abschnitt 14 die einzige verlässliche Quelle für die korrekte UN-Nummer und VG. Eine einfache Regel: Vor jedem Transport eines neuen Produkts → SDB lesen → ADR-Relevanz klären.

Häufige Fehler in der Praxis

Fazit

Epoxidharzsysteme in der Bauindustrie sind ein Paradebeispiel für Gefahrgut, das durch seine Allgegenwärtigkeit unterschätzt wird. Das Zusammeladeverbot zwischen Klasse 3 und Klasse 8 ist in der Praxis häufig unbekannt – dabei ist die Unfallfolge bei Vermischung berechenbar und gefährlich. Wer das SDB kennt, die Klassen kennt und die Freimengen rechnet, hat das Problem im Griff.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.