Leuchtstoffröhren (Neonröhren T8, T5), Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) und andere quecksilberhaltige Leuchtmittel enthalten kleine Mengen Quecksilber – hochgiftig und umweltgefährdend. Beim gewerblichen Transport zur Entsorgung (ElektroG-Rücknahme) oder im Großhandels-Neuwarenversand gilt ADR Klasse 9. LED-Lampen dagegen sind kein Gefahrgut. Sondervorschrift 366 enthält spezifische Erleichterungen für quecksilberhaltige Geräte.

Schritt 1: Stoff identifizieren – welche Lampen sind Gefahrgut?

Lampentyp Quecksilber? ADR-Status UN-Nr.
T8-Leuchtstoffröhre (36 W, 58 W) Ja, ca. 3–5 mg/Röhre Gefahrgut UN3077
T5-Leuchtstoffröhre (energieeffizient) Ja, ca. 1–3 mg/Röhre Gefahrgut UN3077
Kompaktleuchtstofflampe / Energiesparlampe Ja, ca. 1–5 mg/Lampe Gefahrgut UN3077
Quecksilberdampflampe (HQL, HID, NAV) Ja, mehr als Leuchtstoff Gefahrgut UN3077
LED-Lampe (alle Typen) Nein Kein Gefahrgut
Halogenlampe Nein Kein Gefahrgut
Glühbirne (klassisch) Nein Kein Gefahrgut

Schritt 2: Tabelle A – alle Kerndaten UN3077

Parameter Wert
UN-Nummer UN3077
Offizielle Benennung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
Klasse 9
Klassifizierungscode M7
VG III
Gefahrzettel 9 (weiße Raute, schwarze Streifen) + Umweltgefährdungszeichen
Transportkategorie 3
Tunnelcode (–)
Begrenzte Mengen (LQ) 5 kg
Freigestellte Mengen (EQ) E1 (1 g / 30 g)
Sondervorschriften 274, 335, 366
Verpackungsanweisung P002
Freigrenze nach 1.1.3.6 1.000 kg

Schritt 3: Sondervorschrift 366 – Erleichterungen für quecksilberhaltige Geräte

Sondervorschrift 366 gilt für Lampen und andere Geräte, die Quecksilber enthalten. Sie erlaubt folgende Erleichterungen gegenüber dem allgemeinen P002-Verpackungsstandard:

Praktische Verpackungslösung: Spezielle Lampen-Sammelboxen aus Pappe oder Kunststoff mit innerer PE-Auskleidung und Trennstegen, die im Handel als „Entsorgungsboxen für Leuchtstoffröhren“ erhältlich sind, erfüllen die SV-366-Anforderungen, wenn sie die Lampen beim Transport schützen und Quecksilber bei Bruch zurückhalten.

Schritt 4: LQ – 5 kg je Innenverpackung

Produkt Gewicht Quecksilber Gewicht Lampe gesamt LQ (5-kg-Grenze auf Lampenmasse bezogen)
T8-Röhre 120 cm (36 W) ca. 3–5 mg Hg ca. 180 g Ja ✓ – einzelne Röhre weit unter 5 kg
Karton 25 × T8-Röhren ca. 75–125 mg Hg ca. 4,5 kg Ja ✓ – Gesamtkarton unter 5 kg
Karton 50 × T8-Röhren ca. 150–250 mg Hg ca. 9 kg Nein ✗ – Karton > 5 kg
Kompaktleuchtstofflampe 15 W ca. 2–5 mg Hg ca. 80 g Ja ✓
Karton 50 × Energiesparlampen ca. 100–250 mg Hg ca. 4 kg Ja ✓

Hinweis: Die LQ-Grenze von 5 kg bezieht sich auf die Gesamtmasse des Gefahrguts je Innenverpackung – nicht nur auf den Quecksilberanteil. Die Lampenmasse inklusive Glaskolben und Fassung ist maßgeblich. Ein Karton mit 25 T8-Röhren à 180 g = 4,5 kg liegt gerade noch unter 5 kg.

Schritt 5: Entsorgungslogistik – ElektroG und ADR kombiniert

Beim Rücktransport gebrauchter quecksilberhaltiger Leuchtmittel zur Entsorgung (z. B. Rücknahme durch Großhändler nach ElektroG § 17) gelten kumulative Pflichten:

Rechtsgrundlage Anforderung
ADR 2025 UN3077-Kennzeichnung, SV 366, LQ oder volle Deklaration
ElektroG § 17 Getrennte Sammlung, keine Vermischung mit Haushaltsabfall
Abfallverzeichnis-VO Abfallschlüssel 20 01 21* (quecksilberhaltige Lampen – gefährlicher Abfall)
NachwV Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle; Begleitscheinpflicht

Schritt 6: Häufige Fehler

Entscheidungsbaum: Was gilt für meinen Transport?

Leuchtmittel transportieren?
│
├─ Enthält die Lampe Quecksilber?
│   ├─ Nein (LED, Halogen, Glühbirne) → Kein Gefahrgut ✓
│   └─ Ja (Leuchtstoff, Energiespar, HQL) → UN3077, Klasse 9, VG III
│
├─ Gewicht der Lampen je Innenverpackung?
│   ├─ ≤ 5 kg → LQ möglich:
│   │   • LQ-Raute auf Außenkarton, max. 30 kg ✓
│   │   • SV 366: Bruchschutz-Verpackung erforderlich
│   └─ > 5 kg → Volle ADR-Pflicht:
│       • Beförderungspapier: UN3077, 9, VG III
│       • Gefahrzettel 9 + Umweltgefährdungszeichen
│
└─ Entsorgungstransport (Altlampen)?
    └─ Zusätzlich: Abfallschlüssel 20 01 21*,
       NachwV / Begleitschein, ElektroG beachten

Muster-Beförderungspapier (volle ADR-Pflicht, Neuware)

UN3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.
(Leuchtstoffröhren mit Quecksilber), 9, VG III,
180 kg, 1.000 Röhren à 180 g in 40 Kartons à 25 Röhren
Absender: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Empfänger: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Tunnelbeschränkungscode: (–)

Fazit

Quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind UN3077, Klasse 9 VG III mit Sondervorschrift 366. LQ mit 5 kg je Innenverpackung ist für Kartons bis ca. 25 T8-Röhren anwendbar. Größere Kartons erfordern volle ADR-Deklaration. Bei Entsorgungstransporten kommen ElektroG und NachwV on top. LED-Lampen sind kein Gefahrgut – diese Abgrenzung ist in der Praxis die wichtigste Aussage des Artikels.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich sind ADR 2025 und ElektroG in den jeweils gültigen Fassungen.