ADR Gefahrgut: Chlor (UN 1017) – Transport für Schwimmbäder und Wasserwerke

Chlor ist das Standarddesinfektionsmittel für Trinkwasser und Schwimmbäder und wird in Deutschland täglich in Tonnenmengen zu Wasserwerken, Kläranlagen und Freizeitbädern transportiert. Dabei handelt es sich um einen der gefährlichsten Stoffe im ADR: Chlorgas (UN 1017) ist hochgiftig, stark ätzend und wurde im Ersten Weltkrieg als Kampfgas eingesetzt. Der Transport unterliegt den strengsten ADR-Anforderungen.

Einstufung nach ADR

Form UN-Nr. Bezeichnung Klasse Code Kemler Tunnelcode
Chlorgas (verflüssigt unter Druck) UN 1017 CHLOR 2 2TC 265 B(D)

Kemler-Zahl 265: 2 = Gas, 6 = giftig, 5 = oxidierend (Chlor ist ein starkes Oxidationsmittel). Der Tunnelcode B(D) bedeutet: Tunnel der Kategorie B und D sind gesperrt – praktisch alle relevanten Autobahntunnel in Deutschland.

Physikalisch-chemische Gefahren

Transportformen: Flaschen, Fässer und Tankfahrzeuge

Chlor wird in verschiedenen Gebinden transportiert:

Für alle Mengen gilt: volle ADR-Pflicht ab der ersten Einheit, da Chlor in Transportkategorie 0 fällt – es gibt keine Freimengenregelung.

Anforderungen an Tankfahrzeuge

Sicherheitsplan nach ADR 1.10

Chlor fällt als hochgefährlicher Stoff unter die Anforderungen von ADR 1.10 – es ist in der Tabelle der hochgefährlichen Güter gelistet. Das bedeutet: Der Beförderer und das transportierende Unternehmen müssen einen Sicherheitsplan erstellen, der Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstahl und Missbrauch enthält. Chlor gilt als potenzielles Mittel zur Herstellung improvisierter Waffen – die Sicherheitsanforderungen sind entsprechend hoch.

Unfallmaßnahmen

Häufige Fehler in der Praxis

Fazit

Chlor ist ein Stoff, bei dem der Transport buchstäblich lebenswichtig ist – für die Trinkwasserversorgung – und gleichzeitig lebensbedrohlich sein kann, wenn er unkontrolliert austritt. Keine andere Stoffgruppe im Alltags-ADR-Transport kombiniert so hohe gesellschaftliche Relevanz mit so extremer Gefährlichkeit. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an Fahrzeug, Fahrer und Organisation.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.