Praxisbeispiel: Ein Großhändler plant ein neues Lager für 5 Tonnen entzündbare Lösemittel (LGK 3). Ab welcher Menge braucht er einen eigenen Brandabschnitt? Reicht eine einfache Lüftung oder ist Explosionsschutz erforderlich? Und wie groß muss die Auffangwanne sein? Sobald Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten werden, wird aus einer organisatorischen eine bauliche Aufgabe.
Wann greifen bauliche Anforderungen?
Solange die Mengenschwellen der TRGS 510 (in der Regel je Lagerklasse gestaffelt) nicht überschritten werden, genügen oft einfache organisatorische Maßnahmen oder ein normgerechter Gefahrstoffschrank. Werden die Schwellen überschritten, verlangt die TRGS 510 zusätzliche bauliche und technische Schutzmaßnahmen.
Zentrale bauliche Anforderungen im Überblick
| Anforderung | Zweck | Typische Umsetzung |
|---|---|---|
| Brandabschnittsbildung | Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Bereiche | Feuerbeständige Wände (i. d. R. F90), selbstschließende Brandschutztüren |
| Auffangvolumen/Auffangwannen | Rückhaltung austretender Flüssigkeiten | Wannen mit chemikalienbeständiger Beschichtung, ausreichendem Volumen |
| Lüftung | Vermeidung gefährlicher Konzentrationen (Dampf/Gas) | technische Lüftung, ggf. mit Gaswarnanlage gekoppelt |
| Explosionsschutz | Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen | Ex-geschützte Elektrik, Zonenkonzept nach Betriebssicherheitsverordnung |
| Bodenbeschaffenheit | Verhinderung des Eindringens in Erdreich/Kanalisation | flüssigkeitsundurchlässige, chemikalienresistente Böden |
| Rauch- und Wärmeabzug | Unterstützung der Brandbekämpfung, Ableitung von Rauchgasen | RWA-Anlagen in größeren Lagerbereichen |
Auffangvolumen: Faustregeln
Das erforderliche Auffangvolumen richtet sich in der Regel nach dem größten in einem Bereich gelagerten Einzelgebinde bzw. einem Prozentsatz der Gesamtmenge (abhängig von der konkreten Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen Vorgaben). Praxisnahe Orientierungswerte:
- Mindestens das Volumen des größten gelagerten Gebindes muss zurückgehalten werden können.
- Bei mehreren Gebinden ist häufig ein Prozentsatz der Gesamtlagermenge zusätzlich zu berücksichtigen (im Einzelfall zu ermitteln).
- Bei wassergefährdenden Stoffen sind zusätzlich die Vorgaben der AwSV zu beachten (siehe gesonderter Beitrag zur Schnittstelle TRGS 510/AwSV).
Explosionsschutz bei entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen
Ab bestimmten Mengen entzündbarer Stoffe (LGK 2A, 3) ist eine Zoneneinteilung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. In der Zone, in der mit gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären zu rechnen ist, müssen alle elektrischen Betriebsmittel (Beleuchtung, Schalter, Lüfter) explosionsgeschützt ausgeführt sein. Auch nicht-elektrische Zündquellen (z. B. elektrostatische Aufladung, heiße Oberflächen) sind zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Lösemittellager mit 5 Tonnen
Für das eingangs beschriebene Lager mit 5 Tonnen LGK-3-Lösemitteln ergibt sich typischerweise:
- Eigener Brandabschnitt mit F90-Wänden zu angrenzenden Bereichen
- Auffangwanne mit ausreichendem Volumen für das größte Gebinde plus Sicherheitsreserve
- Technische Lüftung mit mehrfachem Luftwechsel pro Stunde
- Ex-Zoneneinteilung und entsprechend zertifizierte Elektrik
- Rauchmelde- bzw. Brandmeldeanlage, ggf. Sprinkleranlage je nach Brandschutzkonzept
Häufige Fehler in der Praxis
- Auffangwanne zu klein dimensioniert: Wird nur das durchschnittliche statt das größte Gebinde berücksichtigt.
- Fehlende Ex-Zoneneinteilung trotz relevanter Mengen: Explosionsschutzdokument wird nicht erstellt oder ist veraltet.
- Nachträgliche Sortimentserweiterung ohne Neuberechnung: Bauliche Maßnahmen wurden für die ursprüngliche, kleinere Menge ausgelegt.
- Vermischung von Brandschutzkonzept und TRGS-510-Anforderungen: Beide Regelwerke müssen parallel erfüllt werden, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
Checkliste: Bauliche Anforderungen prüfen
- ☐ Mengenschwellen für bauliche Anforderungen überschritten?
- ☐ Brandabschnitt und Trennwände entsprechend dimensioniert?
- ☐ Auffangvolumen ausreichend berechnet und umgesetzt?
- ☐ Lüftungskonzept vorhanden und funktionsfähig?
- ☐ Explosionsschutzdokument aktuell (bei relevanten Mengen)?
- ☐ Bodenbeschaffenheit den Anforderungen entsprechend?
Fazit
Bauliche Anforderungen greifen, sobald die Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten werden, und reichen von Brandabschnitten über Auffangwannen bis hin zum Explosionsschutz. Eine frühzeitige Planung – idealerweise unter Einbindung eines Fachplaners für Brand- und Explosionsschutz – verhindert teure Nachrüstungen.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Planung im Einzelfall.