Praxisbeispiel: Ein Großhändler plant ein neues Lager für 5 Tonnen entzündbare Lösemittel (LGK 3). Ab welcher Menge braucht er einen eigenen Brandabschnitt? Reicht eine einfache Lüftung oder ist Explosionsschutz erforderlich? Und wie groß muss die Auffangwanne sein? Sobald Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten werden, wird aus einer organisatorischen eine bauliche Aufgabe.

Wann greifen bauliche Anforderungen?

Solange die Mengenschwellen der TRGS 510 (in der Regel je Lagerklasse gestaffelt) nicht überschritten werden, genügen oft einfache organisatorische Maßnahmen oder ein normgerechter Gefahrstoffschrank. Werden die Schwellen überschritten, verlangt die TRGS 510 zusätzliche bauliche und technische Schutzmaßnahmen.

Zentrale bauliche Anforderungen im Überblick

Anforderung Zweck Typische Umsetzung
Brandabschnittsbildung Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Bereiche Feuerbeständige Wände (i. d. R. F90), selbstschließende Brandschutztüren
Auffangvolumen/Auffangwannen Rückhaltung austretender Flüssigkeiten Wannen mit chemikalienbeständiger Beschichtung, ausreichendem Volumen
Lüftung Vermeidung gefährlicher Konzentrationen (Dampf/Gas) technische Lüftung, ggf. mit Gaswarnanlage gekoppelt
Explosionsschutz Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen Ex-geschützte Elektrik, Zonenkonzept nach Betriebssicherheitsverordnung
Bodenbeschaffenheit Verhinderung des Eindringens in Erdreich/Kanalisation flüssigkeitsundurchlässige, chemikalienresistente Böden
Rauch- und Wärmeabzug Unterstützung der Brandbekämpfung, Ableitung von Rauchgasen RWA-Anlagen in größeren Lagerbereichen

Auffangvolumen: Faustregeln

Das erforderliche Auffangvolumen richtet sich in der Regel nach dem größten in einem Bereich gelagerten Einzelgebinde bzw. einem Prozentsatz der Gesamtmenge (abhängig von der konkreten Gefährdungsbeurteilung und den einschlägigen Vorgaben). Praxisnahe Orientierungswerte:

Explosionsschutz bei entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen

Ab bestimmten Mengen entzündbarer Stoffe (LGK 2A, 3) ist eine Zoneneinteilung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. In der Zone, in der mit gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären zu rechnen ist, müssen alle elektrischen Betriebsmittel (Beleuchtung, Schalter, Lüfter) explosionsgeschützt ausgeführt sein. Auch nicht-elektrische Zündquellen (z. B. elektrostatische Aufladung, heiße Oberflächen) sind zu vermeiden.

Praxisbeispiel: Lösemittellager mit 5 Tonnen

Für das eingangs beschriebene Lager mit 5 Tonnen LGK-3-Lösemitteln ergibt sich typischerweise:

Häufige Fehler in der Praxis

Checkliste: Bauliche Anforderungen prüfen

Fazit

Bauliche Anforderungen greifen, sobald die Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten werden, und reichen von Brandabschnitten über Auffangwannen bis hin zum Explosionsschutz. Eine frühzeitige Planung – idealerweise unter Einbindung eines Fachplaners für Brand- und Explosionsschutz – verhindert teure Nachrüstungen.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Planung im Einzelfall.