Gefahrgut reist häufig multimodal: erst per Lkw vom Absender zum Güterbahnhof, dann per Zug durch Europa, und schließlich wieder per Lkw zum Empfänger. Für jeden Abschnitt gilt ein eigenes Regelwerk. Für den Straßenteil das ADR, für den Schienenteil das RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses). Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Fallstricke.
ADR und RID: Gemeinsame Wurzeln
ADR und RID sind beide unter dem Dach der UNECE entstanden und basieren auf demselben UN-Modellregelwerk. Die UN-Nummern, Gefahrklassen, Verpackungsgruppen und Gefahrzettel sind identisch. Das erleichtert multimodale Transporte erheblich – eine Verpackung nach P001 für ADR ist in der Regel auch für RID geeignet.
Die wichtigsten Unterschiede
| Kriterium | ADR (Straße) | RID (Schiene) |
|---|---|---|
| Fahrzeug / Wagen | Lkw, Sattelzug, Tankfahrzeug | Kesselwagen, gedeckte Güterwagen, Flachwagen |
| Tunnelbeschränkungen | Codes A–E je Stoff | Eigene Tunnelregelungen der Eisenbahn (RID 7.2) |
| Rangierverbote | Nicht relevant | Bestimmte Stoffe dürfen nicht rangiert werden (Stoßempfindlichkeit) |
| Rangiertabelle | Keine | RID definiert Wagen, die mit Ablaufstopp rangiert werden müssen |
| Beförderungspapier | ADR-Format (national) | CIM-Frachtbrief (international) oder nationales Format |
| Kesselwagen-Zulassung | ADR-Zulassungsbescheinigung | RID-Kesselwagenzulassung (eigenes Regime) |
| Fahrerbescheinigung | ADR-Bescheinigung Fahrer | Keine Fahrerbescheinigung – Triebfahrzeugführer hat andere Qualifikation |
Containerverkehr: Wer trägt die Verantwortung?
Im kombinierten Straße-Schiene-Verkehr mit Containern ist die Verantwortungsfrage komplex:
- Der Absender ist verantwortlich für korrekte Klassifizierung, Verpackung und Dokumentation
- Das Straßentransportunternehmen ist Beförderer nach ADR für den Straßenabschnitt
- Die Eisenbahn ist Beförderer nach RID für den Schienenabschnitt
- Bei unkorrekter Deklaration haftet der Absender gegenüber beiden Beförderern
Gefahrzettel: ADR und RID kompatibel
Da ADR und RID dieselben Gefahrzettel verwenden, sind Versandstücke, die für ADR korrekt gekennzeichnet sind, in der Regel auch für RID korrekt gekennzeichnet. Bei Containern und Wechselbehältern müssen Großzettel (Placard) angebracht werden – diese sind für beide Verkehrsträger identisch.
Huckepackverkehr: Lkw auf dem Zug
Beim Huckepack (RoLa – rollende Landstraße) fährt der komplette Lkw auf dem Güterzug. Hier gilt ein Sonderregime: Der Lkw bleibt ADR-Fahrzeug und behält seine ADR-Kennzeichnung. Die Eisenbahn transportiert das System als Ganzes. Besondere Anforderungen gelten für Tanklkws im Huckepack – diese müssen bestimmte RID-Kriterien erfüllen.
Häufige Fehler im kombinierten ADR/RID-Transport
- ADR-Beförderungspapier ohne RID-kompatible Angaben für den Schienenabschnitt
- Zusammeladeverbote für Schienenverkehr nicht bekannt (strengere Verbote als ADR)
- Rangierbeschränkungen nicht kommuniziert – Wagen wird rangiert, obwohl Verbot gilt
Fazit
ADR und RID sind Geschwisterregelwerke – Klassifizierung und Verpackung sind kompatibel, aber Transportbedingungen (Tunnelregeln, Rangierverbote, Fahrzeugtypen) unterscheiden sich wesentlich. Wer multimodal mit Schiene und Straße arbeitet, muss beide Regelwerke kennen oder einen Gefahrgutbeauftragten mit Schienenspezialisierung einbinden.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und RID in den gültigen Fassungen.