Offset-, Digital- und Flexodruck verbrauchen täglich große Mengen lösemittelhaltiger Druckfarben, Isopropanol-Reiniger (IPA) und UV-härtender Lacke. Der Transport zwischen Druckerei, Lieferant und Entsorgungsanlage fällt häufig unter das ADR – ohne dass es den Betrieben bewusst ist.
Einstufung nach ADR
| Produkt | UN-Nr. | Klasse | VG | Kat. |
|---|---|---|---|---|
| Offsetdruckfarbe (lösemittelhaltig) | UN 1263 | 3 | III | 3 |
| Flexodruckfarbe (lösemittelhaltig) | UN 1263 | 3 | II/III | 2/3 |
| Isopropanol (IPA) ≥ 70% | UN 1219 | 3 | II | 2 |
| IPA-Waschwasser (Altlösemittel) | UN 1993 | 3 | III | 3 |
| UV-Lack (ohne Lösemittel) | UN 3082 | 9 | III | 3 |
| Feuchtmittelzusatz (IPA-haltig) | UN 1219 | 3 | II | 2 |
| Druckplatten-Entwickler (alkalisch) | UN 1824 | 8 | III | 3 |
Isopropanol: Das meistunterschätzte Gefahrgut in Druckereien
Isopropanol (IPA) wird in Druckereien in großen Mengen als Feuchtmittelzusatz und Reiniger verwendet. UN 1219, Klasse 3, VG II bedeutet Transportkategorie 2 mit einer Freigrenze von nur 333 Litern. Wer 5-Liter-Kanister IPA zum Druckbetrieb liefert, kommt schnell in den relevanten Bereich. Wer IPA-haltiges Reinigungsabwasser in 200-L-Fässern zur Entsorgung bringt, überschreitet die Freigrenze regelmäßig.
UV-Lacke: Klasse 9, nicht Klasse 3
UV-härtende Lacke ohne Lösemittelanteil sind nicht Klasse 3, sondern Klasse 9 (umweltgefährdend, UN 3082). Das ist ein häufiger Klassifizierungsfehler. Wer UV-Lacke fälschlicherweise unter Klasse 3 einordnet, verwendet möglicherweise falsche Gefahrzettel und ein falsches Beförderungspapier.
Altlösemittel: Doppelte Pflicht
IPA-Waschwasser und verbrauchte Reinigungslösemittel sind gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 08 03 12* oder 14 06 03*). Neben dem ADR-Beförderungspapier muss ein Begleitschein nach NachwV mitgeführt werden. Druckereien, die Altlösemittel selbst zur Entsorgungsanlage bringen, sind Absender im Sinne des ADR.
Zusammenladung: IPA und Druckplatten-Entwickler
Druckplatten-Entwickler sind häufig alkalisch (Natriumhydroxid-Lösungen, UN 1824, Klasse 8). Zwischen Klasse 3 (IPA) und Klasse 8 kann bei größeren Mengen ein Zusammeladeverbot greifen. Wer beide Produkte gleichzeitig transportiert, muss die Freimengenrechnung über alle Klassen durchführen.
Häufige Fehler
- UV-Lacke als Klasse 3 statt Klasse 9 deklariert
- IPA-Kanister ohne Gefahrzettel 3 transportiert
- Altlösemittel ohne NachwV-Begleitschein zur Entsorgung gebracht
- Keine Freimengenrechnung über alle Klassen durchgeführt
Fazit
Druckereien bewegen täglich mehr Gefahrgut, als ihnen bewusst ist. IPA ist der kritischste Stoff – die enge Freigrenze von 333 L (VG II) wird bei professionellen Druckbetrieben schnell überschritten. Eine vollständige Freimengenrechnung und Kenntnisse über die korrekte Klassifizierung von UV-Lacken sind die wichtigsten Maßnahmen.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.