Im Friseursalon stehen sie in jedem Regal: Oxidationsfarben, Blondierungspulver, Haarsprays und Spülungen. Was für Kunden und Mitarbeiter alltäglich wirkt, enthält aus ADR-Sicht eine Kombination von Gefahrgütern aus drei verschiedenen Klassen. Besonders wenn Friseure Waren vom Großhändler abholen oder zwischen Salons transportieren, kann die Summe der mitgeführten Stoffe die Freigrenzen überschreiten.

Einstufung nach ADR

Produkt UN-Nr. Klasse VG Gefahrzettel
Haarfarbe, oxidativ (lösemittelhaltig) UN 1263 3 III 3
Wasserstoffperoxid 8–60% UN 2014 5.1+8 II 5.1+8
Wasserstoffperoxid < 8% Kein Gefahrgut
Haarspray, Schaum (Aerosol, entzündbar) UN 1950 2 2.1
Nagellackentferner (Aceton) UN 1090 3 II 3
Desinfektionsmittel (Isopropanol) UN 1219 3 II 3
Blondierungspulver (Persulfate, oxid.) UN 3149 5.1 III 5.1

Die kritische Kombination: H₂O₂ und lösemittelhaltige Farben

Wasserstoffperoxid (UN 2014) ist ein Oxidationsmittel der Klasse 5.1 und gleichzeitig ätzend (Klasse 8). Lösemittelhaltige Haarfarben gehören zur Klasse 3 (entzündbar). Zwischen Oxidationsmitteln (Klasse 5.1) und entzündbaren Flüssigkeiten (Klasse 3) besteht ein Zusammeladeverbot nach ADR 7.5.2, sobald die Freigrenzen überschritten werden. Friseure, die größere Mengen beider Produktgruppen gleichzeitig transportieren, müssen dieses Verbot kennen.

Freimengenberechnung für typische Friseur-Transporte

Für einen typischen Einkauf beim Großhändler:

Für normale Einkaufsfahrten eines Einzel-Salons sind die Freigrenzen praktisch immer eingehalten. Kritischer wird es bei Großbestellungen für Filialketten oder bei der Belieferung mehrerer Salons in einer Tour.

Wasserstoffperoxid: Konzentration entscheidet

Die ADR-Relevanz hängt stark von der H₂O₂-Konzentration ab. Handelsübliche Salon-Entwickler haben meist 3–12% (6–40 Vol.). Ab 8% liegt Gefahrgutpflicht vor. Konzentriertere Produkte (z. B. 30% für spezielle Blondierungen) fallen in VG II mit strengeren Anforderungen.

Häufige Fehler

Fazit

Im Friseurbetrieb sind die Mengen meist klein genug für die Freimengenregelung. Entscheidend ist das Bewusstsein für die Kombination von Oxidationsmitteln und entzündbaren Stoffen – wer das kennt, ist auf der sicheren Seite.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.