Baustoffhändler beliefern Baustellen, Handwerksbetriebe und Baumärkte täglich mit Produkten, die Gefahrgut sind oder enthalten. Lösemittelhaltige Grundierungen, Bitumenprodukte, Dichtstoffe, Betontrennmittel und Fassadenbeschichtungen – oft fährt ein Transporter mit einem bunten Mix verschiedener Klassen. Die Freimengenrechnung über alle Produkte entscheidet über die ADR-Pflicht.

Typische Gefahrgüter im Baustoffhandel

ProduktUN-Nr.KlasseVGKat.
Lösemittelprimers / GrundierungenUN 12633II/III2/3
Bitumenprimer (lösemittelhaltig)UN 12633III3
Betontrennmittel (lösemittelhaltig)UN 19933III3
Polyurethan-Dichtstoffe (Lösemittelanteil)UN 11333III3
Zementlöser / SäurereinigerUN 17898II/III2/3
Epoxid-Grundierung (2K, lösemittelhaltig)UN 12633II2
Epoxid-Härter (aminisch)UN 32678II/III2/3
Fassadenfarbe (wasserbasiert)Kein Gefahrgut
Bauschaum (Aerosol, entzündbar)UN 195022

Gemischte Lieferfahrt: Die Freimengenrechnung

Beispiel: Transporter mit Standardlieferung an eine Baustelle:

Auch wenn die Freigrenzen hier eingehalten sind: Sobald die Liefermenge wächst oder mehr Epoxid-Primer (VG II, Kat. 2) dabei ist, kippt die Rechnung schnell.

Epoxid-Grundierung + Härter: Zusammeladeverbot beachten

Lösemittelhaltiger Epoxid-Primer (Klasse 3) und Amin-Härter (Klasse 8) unterliegen einem Zusammeladeverbot nach ADR 7.5.2, wenn die Freigrenzen überschritten werden. Bei größeren Baustellen-Lieferungen mit vollständigen 2K-Systemen muss das Zusammeladeverbot geprüft werden.

Wasserbasierte Produkte: Keine Verwechslung

Wasserbasierte Dispersionsfarben, Silikonbeschichtungen und mineralische Putze sind kein Gefahrgut – unabhängig von Menge und Zusammensetzung. Der entscheidende Indikator ist der Lösemittelanteil. Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14 gibt Auskunft.

Häufige Fehler

Fazit

Baustoffhändler sind sich ihrer Gefahrgut-Verantwortung selten bewusst – dabei sind lösemittelhaltige Bauprodukte weit verbreitet. Die Freimengenrechnung über die gesamte Fahrzeugladung ist der Schlüssel. Wer seine Produktpalette kennt und wasserbasiert von lösemittelhaltig trennt, kann die ADR-Relevanz seiner Lieferfahrten schnell und sicher beurteilen.


Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.