Praxisbeispiel: Ein Malerbetrieb transportiert für einen Kundenauftrag zwei 10-Liter-Kanister Lösemittel (UN 1263, Klasse 3) sowie eigenes Werkzeug im Firmentransporter. Muss der Fahrer einen ADR-Schein besitzen, das Fahrzeug kennzeichnen und ein Beförderungspapier mitführen? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob eine der Freistellungen nach Kapitel 1.1.3 ADR greift – und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehleinschätzungen.

Was regelt Kapitel 1.1.3 ADR?

Kapitel 1.1.3 des ADR listet abschließend die Fälle auf, in denen bestimmte Vorschriften des ADR – teilweise oder vollständig – nicht angewendet werden müssen. Wichtig: Eine Freistellung bedeutet in der Regel nicht, dass gar keine Vorschriften gelten, sondern dass bestimmte Pflichten (z. B. Kennzeichnung, Schulung, Beförderungspapier) entfallen. Die Grundpflichten zur sicheren Verpackung und Ladungssicherung bleiben in vielen Fällen bestehen.

Die wichtigsten Freistellungstatbestände im Überblick

Vorschrift Inhalt Typisches Beispiel
1.1.3.1 (a) Beförderung durch Privatpersonen für den Eigenbedarf, einzelhandelsgerecht verpackt Grillkohle-Anzünder, Farbdosen aus dem Baumarkt für den Heimgebrauch
1.1.3.1 (b) Beförderung von Maschinen/Geräten mit gefährlichen Gütern als Bestandteil (z. B. Kraftstoff im Tank) Auslieferung eines Notstromaggregats mit befülltem Kraftstofftank
1.1.3.1 (c) Beförderung durch Unternehmen als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit (Handwerkerregel), begrenzte Menge Malerbetrieb transportiert eigene Lösemittel/Farben zur Baustelle
1.1.3.1 (d) Beförderung im Zusammenhang mit Notfällen (Rettung, Bergung) Bergung havarierter Fahrzeuge mit auslaufenden Betriebsstoffen
1.1.3.2 Freistellungen für Gase in bestimmten Behältern (Fahrzeugtanks, Feuerlöscher, Atemschutzgeräte) Mitführen eines Feuerlöschers oder einer Atemschutzflasche im Fahrzeug
1.1.3.3 Kraftstoffe in Fahrzeugtanks für den Antrieb Diesel- oder Benzintank des transportierenden Fahrzeugs selbst
1.1.3.6 Freistellung in Abhängigkeit von Mengen je Beförderungseinheit (1000-Punkte-Regel) Kleinmengen verschiedener Klassen unterhalb der Berechnungsschwelle

Die Handwerkerregelung (1.1.3.1 c) im Detail

Diese Regelung ist für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe besonders relevant. Sie greift nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Entfallen bei Anwendung dieser Freistellung: ADR-Schulungsnachweis des Fahrers, orangefarbene Tafeln, Beförderungspapier, schriftliche Weisungen. Nicht entfallen: die Pflicht zur sicheren Verpackung und ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Versandstücke selbst.

Rechenbeispiel: Greift die Handwerkerregelung?

Ein Reinigungsunternehmen transportiert 15 Liter eines ätzenden Reinigungsmittels (UN 1760, Klasse 8, Verpackungsgruppe II) zur Reinigung einer Industrieanlage. Nach Tabelle 1.1.3.6.3 gilt für Beförderungskategorie 2 (Verpackungsgruppe II) ein Schwellenwert von 333 kg/Liter. Die transportierte Menge von 15 Litern liegt weit darunter – die Handwerkerregelung ist grundsätzlich anwendbar, sofern auch die übrigen Bedingungen (Nebentätigkeit, sichere Verpackung) erfüllt sind.

Häufige Fehler in der Praxis

Checkliste: Freistellung prüfen

Fazit

Kapitel 1.1.3 ADR bietet Unternehmen und Privatpersonen wichtige Erleichterungen, ersetzt aber keine sorgfältige Einzelfallprüfung. Gerade die Handwerkerregelung und die mengenabhängige Freistellung nach 1.1.3.6 werden in der Praxis häufig verwechselt oder falsch angewendet. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Gefahrgutbeauftragten.


Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Anwendung von Freistellungen im Einzelfall sollte stets durch eine fachkundige Person (z. B. Gefahrgutbeauftragter) geprüft werden. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR sowie der GGVSEB.