Die 1.000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 entscheidet, ob ein Transport die vollen ADR-Pflichten (Beförderungspapier, Gefahrzettel, ADR-Bescheinigung des Fahrers, Fahrzeugausrüstung) auslöst oder unter erleichterten Bedingungen läuft. Die Formel ist einfach – die Anwendung auf gemischte Ladungen mit mehreren Gefahrgütern verschiedener Klassen ist es, worüber in der Praxis die meisten Fragen entstehen. Dieser Artikel zeigt die Formel und sechs vollständig durchgerechnete Beispiele aus typischen Alltagssituationen.

Schritt 1: Die Grundformel

Punkte = Menge des Stoffes (in kg oder L) × Multiplikationsfaktor der Transportkategorie
Die Punkte aller mitgeführten Gefahrgüter werden addiert. Liegt die Summe unter 1.000, gelten die Erleichterungen nach ADR 1.1.3.6.

Schritt 2: Die Transportkategorien und ihre Multiplikationsfaktoren

Transportkategorie Multiplikationsfaktor Freigrenze bei reiner Kategorie Typische Beispiele
0 50 20 kg/L Höchstgefährliche Stoffe (z. B. bestimmte VG-I-Güter, Explosivstoffe 1.1–1.3)
1 20 50 kg/L Sehr gefährliche Stoffe (z. B. Klasse 6.1 VG I, manche Klasse-8-VG-I-Stoffe)
2 3 333 kg/L VG II der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8; viele Gase Klasse 2.1
3 1 1.000 kg/L VG III der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1, 6.1, 8, 9; nicht entzündbare Gase 2.2
4 0 Unbegrenzt LQ-verpackte Güter, bestimmte freigestellte Stoffe (z. B. UN2807 Magnete)

Beispiel 1: Malerbetrieb mit Farben und Lösemitteln (Klasse 3)

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Lösemittelhaltige Farbe, VG III 150 L 3 1 150
Lackverdünner, VG II 80 L 2 3 240

Gesamtpunkte: 150 + 240 = 390 Punkte → unter 1.000 → Erleichterungen nach 1.1.3.6 gelten. Kein Beförderungspapier, keine ADR-Bescheinigung des Fahrers erforderlich (Grundpflichten wie Feuerlöscher, Kennzeichnung bleiben trotzdem zu prüfen).

Beispiel 2: Reinigungsfirma mit Säure und Lauge (Klasse 8)

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Salzsäure-Reiniger, VG III 200 L 3 1 200
Natronlauge-Reiniger, VG II 150 L 2 3 450
Bleichmittel UN1791, VG III 100 L 3 1 100

Gesamtpunkte: 200 + 450 + 100 = 750 Punkte → unter 1.000. Achtung: Die Freigrenze sagt nichts über das separate Zusammenladeverbot zwischen Säure und Lauge aus – dieses gilt unabhängig von der Punktzahl!

Beispiel 3: Elektrohandel mit Lithium-Akkus und Aerosolen

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Lithium-Ionen-Akkus UN3480, einzeln > 100 Wh 50 kg 3 1 50
Druckluftspray UN1956, Klasse 2.2 300 kg 3 1 300
Haarspray UN1950, Klasse 2.1 400 kg 2 3 1.200

Gesamtpunkte: 50 + 300 + 1.200 = 1.550 Punkte → über 1.000 → volle ADR-Pflicht! Beförderungspapier, Gefahrzettel, ADR-Bescheinigung des Fahrers und vollständige Fahrzeugausrüstung sind in diesem Fall zwingend erforderlich.

Beispiel 4: Kfz-Werkstatt mit Batteriesäure und Bremsenreiniger

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Batteriesäure UN2796, VG II 40 L 2 3 120
Bremsenreiniger-Aerosol UN1950 150 kg 2 3 450
Altöl-Sammelbehälter UN3082, VG III 200 L 3 1 200

Gesamtpunkte: 120 + 450 + 200 = 770 Punkte → unter 1.000. Erleichterungen greifen, sofern alle Einzelvoraussetzungen (Verpackung, Kennzeichnung) eingehalten sind.

Beispiel 5: Schwimmbad-Belieferung mit Chlorprodukten

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Calciumhypochlorit UN1748, VG II 200 kg 2 3 600
pH-Minus (Natriumhydrogensulfat) UN2967, VG III 300 kg 3 1 300

Gesamtpunkte: 600 + 300 = 900 Punkte → unter 1.000, aber knapp. Dieses Beispiel zeigt, wie schnell die Grenze bei VG-II-Stoffen mit Faktor 3 erreicht wird – schon 234 kg mehr Calciumhypochlorit würden die Grenze überschreiten.

Beispiel 6: Gemischte Paketsendung im Versandhandel (Parfüm, Nagellack, Akkus)

Gut Menge Transportkat. Faktor Punkte
Parfüm UN1266, VG II, LQ-verpackt 50 L 4 (LQ) 0 0
Nagellack UN1263, VG II, LQ-verpackt 20 L 4 (LQ) 0 0
Lithium-Akkus UN3480, SV 188, freigestellt 100 kg 4 (freigestellt) 0 0

Gesamtpunkte: 0 Punkte. Solange alle Güter korrekt als LQ oder nach Sondervorschrift 188 freigestellt verpackt sind, tragen sie 0 Punkte zur Freimengenrechnung bei – unabhängig von der tatsächlichen Menge. Das zeigt, warum LQ-Verpackung für Versandhändler so wertvoll ist.

Schritt 3: Was die Freigrenze NICHT aufhebt

Pflicht Bleibt auch unter 1.000 Punkten bestehen?
Korrekte Verpackung und Kennzeichnung der Versandstücke Ja
Zusammenladeverbote (z. B. Säure/Lauge, Oxidationsmittel/Brennstoff) Ja
Ladungssicherung Ja
Grundkenntnisse/Unterweisung des Fahrers (ADR 1.3) Ja – Unterweisungspflicht besteht unabhängig von der Punktzahl
Mitführen 2 Feuerlöscher, Warndreieck, Unterlegkeil Teilweise – ein kleiner Feuerlöscher bleibt meist Pflicht
Beförderungspapier mit UN-Nummer und Klasse Nein – entfällt unter der Freigrenze (Ausnahme: bestimmte Stoffe verlangen es trotzdem)
ADR-Bescheinigung des Fahrers Nein – entfällt unter der Freigrenze

Schritt 4: Häufige Fehler bei der Berechnung

Entscheidungsbaum: Liegt mein Transport unter der Freigrenze?

Freigrenze für meinen Transport berechnen?
│
├─ Alle Gefahrgüter der Ladung auflisten
│   (UN-Nummer, Menge, Verpackungsgruppe, LQ-Status)
│
├─ Für jedes Gut: Transportkategorie aus ADR 1.1.3.6.3 bestimmen
│   └─ LQ-verpackt oder freigestellt? → Faktor 0 (0 Punkte)
│   └─ VG III oder Kategorie 3? → Faktor 1
│   └─ VG II oder Kategorie 2? → Faktor 3
│   └─ Kategorie 1? → Faktor 20
│   └─ Kategorie 0? → Faktor 50
│
├─ Punkte je Gut = Menge × Faktor
├─ Alle Punkte addieren
│
├─ Summe ≤ 1.000?
│   └─ Ja → Erleichterungen nach 1.1.3.6 (kein Beförderungspapier,
│       keine ADR-Bescheinigung) – Grundpflichten bleiben!
│   └─ Nein → Volle ADR-Pflicht
│
└─ Unabhängig davon: Zusammenladeverbote separat prüfen!

Fazit

Die 1.000-Punkte-Regel ist eine einfache Multiplikations- und Additionsrechnung, aber die Praxis zeigt: Schon mittelgroße Mengen von VG-II-Stoffen (Faktor 3) erreichen die Grenze schnell, während LQ-verpackte oder freigestellte Güter mit 0 Punkten praktisch unbegrenzt mitgeführt werden können. Die Freigrenze hebt niemals Zusammenladeverbote, Ladungssicherung oder die Grundunterweisung des Fahrers auf – sie betrifft ausschließlich Beförderungspapier und ADR-Bescheinigungspflicht.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist ADR 2025, Kapitel 1.1.3.6, in der jeweils gültigen Fassung.