Praxisbeispiel: Ein Metallbaubetrieb liefert für Schweißarbeiten auf einer Baustelle zwei Sauerstoffflaschen und zwei Acetylenflaschen mit demselben Fahrzeug aus. Beide Gase gehören zur Klasse 2, wirken aber komplett gegensätzlich: Sauerstoff fördert die Verbrennung, Acetylen ist selbst brennbar. Genau diese Kombination – in der Praxis bei Schweißgas-Sets alltäglich – erfordert besondere Aufmerksamkeit bei Verladung, Trennung und Kennzeichnung.
Einstufung nach ADR
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| UN-Nummer | UN1072 |
| Offizielle Benennung | SAUERSTOFF, VERDICHTET |
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 1O (verdichtetes Gas, oxidierend) |
| Gefahrzettel | 2.2 (nicht entzündbares, nicht giftiges Gas) + Nebengefahrzettel 5.1 (oxidierend) |
| Kemler-Zahl (Gefahrnummer) | 25 |
| Tunnelbeschränkungscode | (C/D), abhängig von Beförderungsart und Menge |
| Verpackungsgruppe | entfällt (Klasse 2 kennt kein Verpackungsgruppensystem) |
Die Kemler-Zahl 25 liest sich wie folgt: Die „2“ steht für „Gas, das aus Druck oder chemischer Reaktion austreten kann“, die „5“ für die oxidierende Nebengefahr. Medizinischer Sauerstoff wird unter UN1072 identisch eingestuft; abweichend können lediglich Kennzeichnungsdetails der Flasche (z. B. Zusatzaufkleber „Medizinisches Gas“) sein.
Warum Sauerstoff eine Nebengefahr trägt
Sauerstoff selbst ist nicht brennbar – er ist aber ein starker Brandbeschleuniger. Materialien, die in normaler Luft nur schwer oder gar nicht brennen, können in sauerstoffangereicherter Atmosphäre heftig reagieren. Öl- oder Fettspuren an Ventilen und Anschlüssen sind ein bekanntes Risiko: Sie können sich in Kontakt mit komprimiertem Sauerstoff selbst entzünden. Aus diesem Grund gilt für Sauerstoffflaschen eine strikte Ölfreiheit an allen Anschlussteilen.
Trennung von brennbaren Gasen
Beim gemeinsamen Transport von Sauerstoff (oxidierend) und brennbaren Gasen wie Acetylen (UN1001) ist eine physische Trennung erforderlich:
- Trennwand: aus nichtbrennbarem Material, vom Fahrzeugboden bis zur Decke reichend
- Alternative: Beförderung in separaten Fahrzeugen oder mit ausreichendem Sicherheitsabstand gemäß Zusammenladevorschriften (ADR 7.5.2)
- Ventilschutz: Schutzkappen auf beiden Gasarten während des gesamten Transports aufgeschraubt
- Standposition: Flaschen stehend und gegen Umfallen gesichert, sofern keine bauartbedingte Freigabe für liegenden Transport vorliegt
Diese Trennung ist besonders relevant für Schweißgas-Sets, die in Handwerk und Industrie routinemäßig gemeinsam transportiert werden.
Freimengenberechnung (1.000-Punkte-Regel)
Sauerstoff (UN1072) fällt unter die Beförderungskategorie 2 mit einem Multiplikator von 3. Für zwei Sauerstoffflaschen mit je 10 kg Fülgewicht ergibt sich:
- Sauerstoff: 20 kg × 3 = 60 Punkte
- Acetylen (UN1001, Kategorie 2, Multiplikator 3): bei ebenfalls 2 Flaschen à ca. 8 kg = 16 kg × 3 = 48 Punkte
- Gesamtsumme: 108 Punkte – deutlich unterhalb der 1.000-Punkte-Schwelle
Bei dieser Menge kann die Beförderung als freigestellte Kleinmenge gelten, sofern die Handwerkerregelung (ADR 1.1.3.1 c) zusätzlich greift und keine weiteren Gefahrgüter die Gesamtsumme erhöhen. Werden größere Mengen transportiert (z. B. bei Belieferung von Füllstationen), ist die volle ADR-Pflicht zu prüfen.
Kennzeichnung der Flasche und des Fahrzeugs
| Element | Anforderung |
|---|---|
| Gefahrzettel auf der Flasche | 2.2 (grün) + Nebengefahrzettel 5.1 (gelb) |
| Farbcode der Flasche | national unterschiedlich geregelt (in Deutschland üblich: weiße Schulter nach EN 1089-3), ersetzt nicht die Gefahrzettelpflicht |
| Orangefarbene Warntafel (bei voller ADR-Pflicht) | Kemler-Zahl 25 über UN-Nummer 1072 |
| Großzettel am Fahrzeug (bei voller ADR-Pflicht) | 2.2 und 5.1 |
Häufige Fehler in der Praxis
- Fehlende Trennwand zu Acetylen: Beide Flaschenarten werden ohne bauliche Trennung nebeneinander verladen.
- Öl- oder Fettspuren an Ventilen: Werkzeuge oder Hände mit Schmierstoffresten kommen in Kontakt mit dem Sauerstoffventil.
- Fehlende Nebengefahrkennzeichnung: Nur der Gefahrzettel 2.2 wird angebracht, der Zettel 5.1 für die oxidierende Nebengefahr fehlt.
- Liegender Transport ohne Freigabe: Flaschen werden liegend transportiert, obwohl keine bauartbedingte Freigabe dafür vorliegt.
- Verwechslung mit Druckluft: Sauerstoff (UN1072, oxidierend) wird fälschlich wie normale Druckluft (UN1002, keine Nebengefahr) behandelt.
Checkliste: Sauerstoffflaschen-Transport
- ☐ Gefahrzettel 2.2 und Nebengefahrzettel 5.1 auf jeder Flasche vorhanden?
- ☐ Trennwand oder ausreichender Abstand zu brennbaren Gasen (z. B. Acetylen) vorhanden?
- ☐ Ventile öl- und fettfrei, Schutzkappen aufgeschraubt?
- ☐ Flaschen stehend und gegen Umfallen gesichert?
- ☐ Freimengenberechnung (1.000-Punkte-Regel) für die Gesamtladung durchgeführt?
- ☐ Bei voller ADR-Pflicht: orangefarbene Tafeln mit Kemler-Zahl 25/UN1072 angebracht?
Fazit
Sauerstoffflaschen sind als oxidierendes Gas der Klasse 2 unauffällig, aber keineswegs harmlos: Die Nebengefahr „oxidierend“ verlangt eine eigene Kennzeichnung und vor allem eine konsequente Trennung von brennbaren Gasen wie Acetylen. Wer Schweißgas-Sets transportiert, sollte Trennwand, Ventilschutz und Ölfreiheit als festen Bestandteil der Verladeroutine etablieren.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR. Weiterführend siehe auch den Artikel Klasse 2 – Gase auf gefahrgut.org.