Praxisbeispiel: Ein Qualitätslabor eines Herstellers bewahrt von jeder Produktionscharge eine kleine Rückstellprobe für mögliche spätere Analysen auf. Über die Jahre sammeln sich hunderte kleine Gebinde unterschiedlichster Gefahrstoffe im Laborschrank an. Gelten für diese kleinen Mengen dieselben strengen Anforderungen wie für das Hauptlager, oder gibt es praxisgerechte Erleichterungen?
Besonderheiten der Laborsituation
Labore unterscheiden sich von klassischen Lagerbereichen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe in jeweils sehr kleinen Mengen, häufig in Glasgebinden, mit hoher Fluktuation (neue Proben kommen hinzu, alte werden entsorgt). Die TRGS 510 berücksichtigt dies mit angepassten Anforderungen für Kleinstmengen, ohne die Grundprinzipien der Zusammenlagerung aufzugeben.
Kleinmengenregelung im Labor
| Aspekt | Praxisgerechte Umsetzung im Labor |
|---|---|
| Zusammenlagerung verschiedener Stoffe | Verträglichkeitsprüfung auch bei kleinen Mengen erforderlich, ggf. durch gekennzeichnete Fächer im Sicherheitsschrank |
| Gefahrstoffschrank | normgerechter Schrank (EN 14470-1) mit interner Fächertrennung für unverträgliche Stoffgruppen oft ausreichend |
| Kennzeichnung einzelner Proben | jede Probe muss trotz geringer Menge vollständig gekennzeichnet sein (Stoff, Gefahrenhinweise, Datum) |
| Dokumentation des Bestands | Laborinventarliste mit Stoff, Menge, Lagerort, Einlagerungsdatum |
Umgang mit Rückstellproben über längere Zeiträume
- Regelmäßige Bestandsprüfung: Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Rückstellproben sollten in festgelegten Abständen identifiziert und fachgerecht entsorgt werden.
- Vermeidung unkontrollierten Wachstums: Ohne klare Aufbewahrungsfristen sammeln sich Proben unbegrenzt an, was Übersicht und Sicherheit erschwert.
- Alterung und Zersetzung: Manche Stoffe können sich über die Zeit chemisch verändern (z. B. Peroxidbildung bei bestimmten Ethern) – dies erfordert zusätzliche Kontrollen.
- Kennzeichnung mit Einlagerungsdatum: Erleichtert die Identifikation überfälliger Proben.
Besondere Vorsicht: Peroxidbildende Stoffe
Bestimmte organische Lösemittel (z. B. Diethylether, Tetrahydrofuran) können bei längerer Lagerung, insbesondere unter Lichteinwirkung, gefährliche Peroxide bilden, die bei Konzentration explosiv reagieren können. Für solche Stoffe sind in der Laborpraxis zusätzliche Maßnahmen erforderlich:
- Lagerung unter Lichtausschluss (Braunglas oder dunkler Schrank)
- Kennzeichnung mit Öffnungsdatum und regelmäßiger Peroxidtest
- Begrenzte maximale Lagerdauer nach Anbruch
Praxisbeispiel: Strukturierung der Rückstellprobenlagerung
Für das eingangs beschriebene Qualitätslabor empfiehlt sich:
- Zentrale Inventarliste mit Chargen-Nummer, Stoff, Lagerklasse, Einlagerungsdatum und geplantem Entsorgungstermin
- Gefahrstoffschrank mit getrennten, gekennzeichneten Fächern für unverträgliche Stoffgruppen
- Jährliche Durchsicht mit Aussortierung abgelaufener Proben
- Gesonderte Kennzeichnung und Kontrolle peroxidbildender Lösemittel
Häufige Fehler in der Praxis
- „Kleine Menge“ als Freibrief missverstanden: Auch kleinste Mengen unverträglicher Stoffe dürfen nicht unkontrolliert nebeneinander gelagert werden.
- Fehlende Aufbewahrungsfristen: Rückstellproben sammeln sich über Jahre unkontrolliert an.
- Peroxidbildende Stoffe ohne besondere Kontrolle: Ein häufig unterschätztes Laborrisiko.
- Unvollständige Kennzeichnung bei Umfüllung in kleinere Probengefäße: Originaletikett wird nicht vollständig übertragen.
Checkliste: Rückstellproben und Musterlagerung
- ☐ Inventarliste mit allen Rückstellproben und deren Lagerort vorhanden?
- ☐ Zusammenlagerungsverbote auch bei Kleinstmengen berücksichtigt?
- ☐ Aufbewahrungsfristen definiert und regelmäßig kontrolliert?
- ☐ Peroxidbildende Stoffe gesondert gekennzeichnet und kontrolliert?
- ☐ Jede Probe vollständig und lesbar gekennzeichnet?
Fazit
Auch für Rückstellproben und Musterlagerung im Labor gelten die Grundprinzipien der TRGS 510 – mit praxisgerechten Anpassungen für die typische Laborsituation aus vielen unterschiedlichen Kleinstmengen. Eine strukturierte Inventarisierung mit klaren Aufbewahrungsfristen ist der Schlüssel, um auch bei wachsendem Probenbestand die Übersicht zu behalten.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.