Praxisbeispiel: Ein Bauunternehmen stellt zwischen zwei Baustelleneinsätzen IBC-Container mit Reinigungsmitteln und Fässer mit Kraftstoff auf dem Betriebshof unter freiem Himmel ab – „nur für ein paar Tage“. Aus der geplanten Kurzlagerung wird schnell ein dauerhafter Lagerplatz. Auch für solche Zwischenlagerungen gelten die Anforderungen der TRGS 510, unabhängig davon, ob es sich um ein „richtiges“ Lager oder eine vermeintlich vorübergehende Abstellfläche handelt.
Wann liegt „Lagerung“ im Sinne der TRGS 510 vor?
Die TRGS 510 unterscheidet nicht nach der beabsichtigten Dauer, sondern stellt auf die tatsächliche Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb des unmittelbaren Transportvorgangs ab. Steht ein Gebinde länger als für einen unmittelbaren Umschlag- oder Verladevorgang erforderlich auf dem Gelände, handelt es sich um Lagerung – auch wenn dies nur für wenige Tage geplant ist.
Typische Zwischenlagerformen auf Betriebsgeländen
| Lagerform | Typische Nutzung | Besondere Anforderungen |
|---|---|---|
| Lagercontainer | Gefahrstoffe für Baustellen, mobile Einsätze | Auffangwanne im Container, Lüftung, Kennzeichnung außen |
| Offener Außenlagerplatz | Fässer, IBC bei kurzfristigem Bedarf | Wetterschutz, Auffangvolumen, Zugangskontrolle |
| IBC-Lagerplatz | Großgebinde für Reinigungs-/Prozesschemikalien | Stapelbegrenzung, Auffangwanne für Gesamtvolumen |
| Rückstellmuster/Retouren | zurückgenommene oder fehlerhafte Ware | gleiche Anforderungen wie reguläre Lagerware, oft übersehen |
Besonderheiten der Außenlagerung
- Witterungsschutz: UV-Einstrahlung und Temperaturschwankungen können Gebinde und deren Inhalt beeinträchtigen (z. B. Druckaufbau bei Spraydosen, siehe auch die Berstgefahr-Problematik).
- Regenwasser und Auffangvolumen: Auffangeinrichtungen im Freien müssen zusätzliches Niederschlagswasser berücksichtigen oder kontrolliert entwässert werden.
- Zugangskontrolle: Unbefugter Zugriff (auch durch Passanten oder Kinder bei nicht umzäunten Bereichen) muss verhindert werden.
- Diebstahl-/Vandalismusschutz: Insbesondere bei entzündbaren oder giftigen Stoffen ist eine gesicherte Aufstellung wichtig.
Lagercontainer als praktikable Lösung
Für viele Betriebe – insbesondere im Bau- und Handwerksbereich – bieten normgerechte Gefahrstoff-Lagercontainer eine praktikable Lösung: Sie sind werkseitig mit Auffangwanne, Lüftung und ggf. Brandschutzausstattung ausgestattet und können bei Bedarf versetzt werden. Wichtig ist, dass auch für Container die Zusammenlagerungsverbote und Mengenschwellen der TRGS 510 gelten – ein Container ersetzt nicht automatisch die stoffspezifische Trennung.
Praxisbeispiel: Baustellenlogistik
Ein Bauunternehmen lagert zwischen zwei Einsätzen einen IBC mit Reinigungsmittel (LGK 8B) und zwei Fässer Dieselkraftstoff (LGK 3 bzw. LGK 10, je nach Flammpunkt) auf dem Betriebshof. Empfohlenes Vorgehen:
- Getrennte Aufstellung beider Stoffgruppen mit ausreichendem Abstand oder in getrennten Containern
- Auffangwanne für den IBC mit Volumen mindestens des IBC-Inhalts
- Wetterschutz (Überdachung) zur Vermeidung von Regenwasseransammlung in der Wanne
- Kennzeichnung und Zugangsbeschränkung des Lagerbereichs
Häufige Fehler in der Praxis
- „Nur vorübergehend“ als Rechtfertigung für fehlende Schutzmaßnahmen: Die TRGS 510 kennt keine Bagatellgrenze für kurze Zeiträume.
- Fehlende Auffangwanne bei Außenlagerung: Wird bei „spontanen“ Abstellflächen häufig komplett vergessen.
- Retouren und Rückstellmuster nicht als Lagerware behandelt: Diese unterliegen denselben Anforderungen wie reguläre Lagerbestände.
- Keine Zugangskontrolle bei offenen Betriebshöfen: Erhöhtes Risiko für unbefugten Zugriff und Umweltschäden.
Checkliste: Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände
- ☐ Lagerklasse und Menge der zwischengelagerten Stoffe erfasst?
- ☐ Zusammenlagerungsverbote auch bei kurzfristiger Lagerung beachtet?
- ☐ Auffangvolumen und Witterungsschutz vorhanden?
- ☐ Zugangskontrolle des Lagerbereichs sichergestellt?
- ☐ Retouren/Rückstellmuster in die Betrachtung einbezogen?
Fazit
Auch die vermeintlich „nur vorübergehende“ Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände unterliegt vollumfänglich der TRGS 510. Lagercontainer und geplante Außenlagerplätze mit Auffangwanne, Wetterschutz und Zugangskontrolle bieten eine praxistaugliche Lösung für Betriebe mit wechselndem Lagerbedarf.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder fachkundige Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall.