Das ADR regelt ausschließlich den Transport von Gefahrgut auf der Straße – sobald ein Stoff im Lager, im Verkaufsraum oder im Gefahrstoffschrank steht, greift ein völlig anderes Regelwerk: die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510. Für Betriebe, die Gefahrgut nicht nur transportieren, sondern auch bevorraten (Baustoffhändler, Werkstätten, Schwimmbäder, siehe entsprechende Branchenartikel), ist dieser Unterschied entscheidend – und wird in der Praxis häufig übersehen.
Schritt 1: ADR und TRGS 510 – zwei unabhängige Regelwerke
| Regelwerk | Regelungsgegenstand | Gilt für |
|---|---|---|
| ADR / GGVSEB | Beförderung auf der Straße: Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung, Fahrerschulung | Den Moment des Transports von A nach B |
| TRGS 510 | Ortsfeste Lagerung in Gebäuden, Lagerräumen, Schränken, im Freien | Den Zustand „steht im Lager/Regal/Schrank“ |
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Baumarkt, der Grillkohle (siehe Artikel zu Holzkohle), Rohrreiniger (siehe entsprechender Artikel) und Bleichmittel im Sortiment führt, unterliegt beim Wareneingang per Lkw dem ADR – und sobald die Paletten im Lagerregal stehen, der TRGS 510.
Schritt 2: Die 13 Lagerklassen (LGK) im Überblick
| LGK | Stoffgruppe | Beispiel aus der Stoffserie |
|---|---|---|
| LGK 1 | Explosive Stoffe | Wunderkerzen, Feuerwerkskörper |
| LGK 2A/2B | Gase | Propanflaschen, CO₂-Kapseln, Feuerzeuggas |
| LGK 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Nagellack, Bio-Ethanol, Feuerzeugbenzin |
| LGK 4.1A/4.1B | Entzündbare Feststoffe | Grillkohle, Streichhölzer, Mottenkugeln |
| LGK 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Aktivkohle |
| LGK 4.3 | Mit Wasser entzündbare Stoffe | – |
| LGK 5.1A/5.1B/5.1C | Oxidierende Stoffe | Bleichmittel, Blondierungspulver |
| LGK 6.1A/6.1B/6.1C/6.1D | Giftige Stoffe | Quecksilberthermometer |
| LGK 8A/8B | Ätzende Stoffe | Rohrreiniger, Batteriesäure |
| LGK 10/11/12 | Brennbare Flüssigkeiten ohne Gefahrstoffeigenschaft, brennbare Feststoffe, nicht brennbare Flüssigkeiten | Diverse Haushaltsprodukte |
| LGK 13 | Sonstige nicht brennbare Flüssigkeiten | – |
Die Lagerklasse leitet sich aus der ADR/GHS-Einstufung des Stoffes ab – wer also bereits weiß, dass ein Produkt UN1263 (Klasse 3) oder UN1791 (Klasse 8) ist, kennt damit bereits die Richtung, in die die TRGS-510-Lagerklasse geht.
Schritt 3: Das Kernproblem – Zusammenlagerungsverbote im Lager
Genau wie das ADR Zusammenladeverbote für den Transport kennt (siehe z. B. Bleichmittel-Artikel: Chlorgasrisiko), kennt die TRGS 510 eigene, im Detail abweichende Zusammenlagerungsverbote:
| Kombination | Zusammenlagerung im Regal/Raum zulässig? |
|---|---|
| LGK 8B (Säuren) + LGK 8A (Basen/Laugen) | Nur unter bestimmten Trennungsauflagen – Grundsatz: getrennt lagern |
| LGK 5.1 (Oxidationsmittel) + LGK 3/4 (brennbar) | Verboten ohne besondere Schutzmaßnahmen (z. B. eigener Brandabschnitt) |
| LGK 1 (Explosivstoffe) + praktisch alle anderen LGK | Grundsätzlich eigener, gesonderter Lagerbereich erforderlich |
| Kleinmengen unterhalb der Mengenschwelle | Oft Erleichterungen – siehe Schritt 4 |
Wichtig: Diese Lagerungsverbote sind eigenständig zu prüfen und decken sich nicht 1:1 mit den ADR-Zusammenladeverboten für den Transport – ein Produkt, das im selben Lkw transportiert werden darf, kann im Lagerregal trotzdem getrennt aufbewahrt werden müssen, und umgekehrt.
Schritt 4: Mengenschwellen – ab wann TRGS 510 überhaupt greift
Die TRGS 510 kennt gestaffelte Schwellenmengen, ab denen bestimmte Anforderungen (Lagerabschnitt, Brandschutz, Dokumentation) greifen. Kleine Mengen im Verkaufsregal eines Einzelhändlers (z. B. einige Liter Rohrreiniger oder einige Pakete Grillkohle) lösen häufig noch keine umfassenden baulichen Anforderungen aus – größere Lagerhallen mit Palettenware dagegen schon. Die konkreten Schwellenwerte sind je Lagerklasse unterschiedlich gestaffelt und sollten im Einzelfall anhand der TRGS 510 Anhang-Tabellen geprüft werden.
Schritt 5: Der Gefahrstoffschrank – die kompakte Lösung für kleine Betriebe
Für Werkstätten, Friseure, Druckereien und ähnliche Betriebe (siehe Branchenartikel) mit überschaubaren Gefahrstoffmengen ist der zugelassene Gefahrstoffschrank häufig die praktikabelste Lösung:
- Geprüfte Schränke nach EN 14470-1 (feuerbeständig, meist Typ 90) bieten einen eigenen kleinen Brandabschnitt
- Innerhalb des Schranks gelten eigene, herstellerspezifische Zusammenlagerungsregeln (z. B. separate Fachböden für Säuren/Laugen)
- Ein normgerechter Schrank kann die baulichen Anforderungen, die sonst für einen separaten Lagerraum nötig wären, für kleinere Mengen ersetzen
Schritt 6: Praxisbeispiel – Baustoffhändler mit gemischtem Sortiment
Ein Baustoffhändler, der Grillkohle (LGK 4.1B), Rohrreiniger (LGK 8B) und Bleichmittel (LGK 5.1) im Sortiment führt (vergleiche Branchenartikel Baustoffhändler), muss für die Lagerung im Verkaufsraum und im Lager:
- Jedes Produkt der richtigen Lagerklasse zuordnen (meist aus dem Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 7 oder der ADR-Einstufung ableitbar)
- Prüfen, ob Mengenschwellen überschritten werden
- Zusammenlagerungsverbote beachten (Bleichmittel und Rohrreiniger-Säure dürfen z. B. nicht in unmittelbarer Nähe ohne Trennung stehen)
- Bei Überschreitung der Schwellen: bauliche Anforderungen (Lüftung, Brandabschnitt, Auffangwannen) umsetzen
Schritt 7: Häufige Fehler
- Annahme, ADR-Kennzeichnung und -Zusammenladeverbote würden automatisch auch für die Lagerung gelten
- Keine Zuordnung der Produkte zu Lagerklassen vorgenommen, obwohl im Betrieb mehrere Gefahrstoffklassen gelagert werden
- Gefahrstoffschrank ohne gültige Brandschutz-Zertifizierung (EN 14470-1) als ausreichend angesehen
- Mengenschwellen nicht überprüft, obwohl sich das Sortiment über die Jahre erweitert hat
- Zusammenlagerung von Säuren und Laugen im selben Regal ohne Trennung
Entscheidungsbaum: Was gilt für meine Gefahrstofflagerung?
Gefahrstoffe im Betrieb lagern?
│
├─ Welche Lagerklasse(n) sind betroffen?
│ └─ Aus SDB Abschnitt 7 oder ADR-Einstufung ableiten
│
├─ Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten?
│ ├─ Nein → Vereinfachte Anforderungen (z.B. Gefahrstoffschrank ausreichend)
│ └─ Ja → Bauliche Anforderungen prüfen (Lagerraum, Brandabschnitt)
│
├─ Mehrere Lagerklassen im Bestand?
│ └─ Zusammenlagerungsverbote prüfen:
│ • Säuren/Laugen getrennt
│ • Oxidationsmittel/Brennbares getrennt
│ • Explosivstoffe gesondert
│
└─ Kleinere Mengen, überschaubares Sortiment?
└─ Geprüfter Gefahrstoffschrank (EN 14470-1) oft ausreichend
Fazit
Die TRGS 510 ist das eigenständige Regelwerk für die ortsfeste Lagerung von Gefahrstoffen – unabhängig vom ADR, das nur den Transport regelt. Mit 13 Lagerklassen, eigenen Zusammenlagerungsverboten und gestaffelten Mengenschwellen müssen Betriebe mit Gefahrstoffbeständen beide Regelwerke parallel im Blick haben. Für kleinere Mengen ist ein normgerechter Gefahrstoffschrank oft die praktikabelste Lösung, größere Bestände erfordern bauliche Schutzmaßnahmen nach den TRGS-510-Vorgaben.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist die TRGS 510 in der jeweils gültigen Fassung sowie ADR 2025 für den Transportanteil.