Eine Campinggas-Schraubkartusche lässt sich im Gegensatz zur klassischen Wechselflasche nicht einfach zurückgeben und auch nicht vollständig auf den letzten Tropfen verbrauchen – fast immer bleibt eine kleine Restmenge Gas in der Kartusche zurück, wenn der Druck zu niedrig wird, um den Kocher noch zuverlässig zu betreiben. Dieses Restgas ist weiterhin Gefahrgut (UN1965, siehe Grundlagenartikel zu Campinggas-Kartuschen) und darf nicht einfach im Hausmüll entsorgt werden.

Schritt 1: Warum bleibt Restgas in der Kartusche zurück?

Schraubkartuschen für Campingkocher arbeiten mit dem Dampfdruck des verflüssigten Gasgemisches. Sinkt die Füllmenge, sinkt auch der Innendruck – irgendwann reicht der Druck nicht mehr aus, um eine konstante Flamme am Brenner zu erzeugen, obwohl noch eine kleine Restmenge Flüssiggas in der Kartusche vorhanden ist. Dieser Effekt verstärkt sich bei kalten Außentemperaturen, da der Dampfdruck von Butan-Anteilen bei niedrigen Temperaturen besonders stark abfällt.

Schritt 2: Solange Restgas enthalten ist – weiterhin Gefahrgut

Zustand der Kartusche ADR-Status Entsorgungsweg
Voll oder teilbefüllt, Restgas vorhanden Weiterhin UN1965, Klasse 2.1 – Gefahrgut Wertstoffhof oder Rücknahmestelle, nicht Hausmüll
Vollständig entleert (durch Durchstechgerät kontrolliert abgelassen) Kein Gefahrgut mehr, da kein Gasinhalt verbleibt Je nach kommunaler Regelung: Wertstoffhof oder Metallrecycling, oft mit Hinweis „durchstochen“ auf der Kartusche
Unklar, ob Restgas vorhanden ist Im Zweifel als gefährlich behandeln Wertstoffhof informiert über zulässigen Entsorgungsweg

Schritt 3: Niemals am offenen Feuer abbrennen

Eine verbreitete, aber gefährliche Praxis ist der Versuch, eine vermeintlich leere Kartusche durch Erhitzen oder am offenen Feuer vollständig „auszubrennen“. Dies ist hochgradig gefährlich:

Schritt 4: Kontrollierte Entleerung mit Durchstechgeräten

Für die sichere, vollständige Entleerung vor der Entsorgung gibt es spezielle Durchstechgeräte (Gas-Entleerungsventile), die im Campingfachhandel erhältlich sind:

Schritt 5: Lagerung von teilbefüllten Kartuschen zwischen Campingtouren

Empfehlung Begründung
Trocken, kühl, nicht in praller Sonne lagern Reduziert Druckaufbau und Materialermüdung
Nicht im beheizten Wohnbereich neben Wärmequellen aufbewahren Reduziert Brandrisiko im Falle einer Leckage
Ventilschutzkappe (falls vorhanden) aufsetzen Schützt vor Beschädigung und unbeabsichtigtem Druckverlust
Keller ohne Belüftung als Lagerort vermeiden Butan/Propan ist schwerer als Luft – sammelt sich am Boden bei Leckage

Schritt 6: Mitnahme teilbefüllter Kartuschen im Pkw – ADR-Freistellung

Für die Mitnahme einer oder mehrerer angebrochener Campingkartuschen im eigenen Pkw zur nächsten Campingtour gilt dieselbe Privatpersonen-Freistellung wie bei vollen Kartuschen und Wechselflaschen (ADR 1.1.3.1) – siehe Artikel zu Propan-Wechselflaschen. Wichtig bleibt die sichere, stehende und gegen Umfallen gesicherte Lagerung im Fahrzeug.

Schritt 7: Häufige Fehler

Entscheidungsbaum: Was tue ich mit der gebrauchten Kartusche?

Campinggas-Kartusche nach der Tour entsorgen?
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├─ Ist noch Restgas/-druck spürbar (Schütteln, Ventilgeräusch)?
│   ├─ Ja → Weiterhin Gefahrgut UN1965
│   │   └─ Kontrollierte Entleerung mit Durchstechgerät
│   │      (nur im Freien, keine Zündquellen!)
│   │      → danach kein Gefahrgut mehr
│   │
│   └─ Unklar → Im Zweifel als Restgas behandeln,
│       Wertstoffhof nach lokaler Regelung fragen
│
└─ Vollständig entleert?
    └─ Übliche Metall-/Wertstoffentsorgung möglich

Fazit

Auch eine scheinbar „leere“ Campinggas-Kartusche enthält fast immer noch eine kleine Restmenge Gas und bleibt damit Gefahrgut UN1965, bis sie kontrolliert vollständig entleert wurde. Ein Durchstechgerät im Freien ist der sichere Weg zur Entleerung – das Abbrennen am Lagerfeuer ist hochgefährlich und sollte unter keinen Umständen versucht werden. Nach vollständiger Entleerung kann die Kartusche über die normale Metall- oder Wertstoffentsorgung abgegeben werden.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist ADR 2025 in der jeweils gültigen Fassung; für die konkrete Entsorgung gelten zusätzlich die kommunalen Abfallvorschriften.