Räucherstäbchen und Räucherkohle wirken harmlos – ein Stück gepresste Kohle, ein aromatisches Stäbchen. Doch während Räucherstäbchen in den meisten Fällen kein ADR-Gefahrgut sind, ist Räucherkohle definitiv ADR-relevant. Der Grund liegt in der Klasse 4.2: Tierische und pflanzliche Kohle kann sich selbst entzünden, ohne äußere Zündquelle. Wer Räucherkohle, Shisha-Kohle oder Grill-Anzündkohle in größeren Mengen transportiert, muss die Verpackungsgruppe kennen.

Schritt 1: Was ist Gefahrgut – und was nicht?

Produkt ADR-relevant? UN-Nr. Begründung
Räucherstäbchen (fertig imprägniert, trocken, gebunden) In der Regel nein Kein Flammpunkt <60 °C, keine Selbstentzündlichkeit nachgewiesen, keine klassifizierungspflichtige Substanz
Räucherkohle (Shisha-Kohle, Anzündkohle) Ja UN1361 Pflanzliche/tierische Kohle, Klasse 4.2 S2
Grillkohle / Holzkohle Ja UN1361 Gleiche Einstufung wie Räucherkohle
Aktivkohle Ja UN1362 Eigene UN-Nummer, Klasse 4.2 VG III
Räucherchips (Holzspäne, trocken, unbehandelt) Nein Trockenes Holz ist nach ADR kein Gefahrgut
Räuchermehl (Holzmehl, trocken) Nein Wie Räucherchips – kein ADR-Gefahrgut

Schritt 2: Stoff identifizieren – UN1361 und seine Varianten

UN-Nr. Offizielle Benennung Klasse Code VG
UN1361 KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 4.2 S2 II oder III
UN1362 AKTIVKOHLE (AKTIVIERTER KOHLENSTOFF) 4.2 S2 III

Räucherkohle und Shisha-Kohle ist pflanzlichen Ursprungs (Kokosnussschale, Holz) – immer UN1361. Aktivkohle (z. B. für Wasserfilter, Aquarien) ist durch einen gesonderten Aktivierungsprozess hergestellt und trägt die eigene UN-Nummer 1362.

Schritt 3: Tabelle A – Kerndaten UN1361

Parameter VG II VG III
UN-Nummer UN1361 UN1361
Offizielle Benennung KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse 4.2 4.2
Klassifizierungscode S2 S2
Gefahrzettel 4.2 4.2
Transportkategorie 2 3
Tunnelcode (–) (–)
Begrenzte Mengen (LQ) 0 – nicht möglich 5 kg
Freigestellte Mengen (EQ) E0 E1 (1 g / 30 g)
Verpackungsanweisung P410, IBC06 P410, IBC06
Freigrenze nach 1.1.3.6 333 kg 1.000 kg

Schritt 4: VG II oder VG III – wie bestimmen?

Die Verpackungsgruppe bei UN1361 hängt von der Selbstentzündungstemperatur (SET) und der Produktionsfrische ab. Gemäß ADR 2.2.41.1 gelten folgende Kriterien:

Situation / Prüfkriterium Verpackungsgruppe
Selbstentzündungstemperatur ≤ 50 °C (UN-Prüfmethode N.1) VG II
Frisch hergestellte Holzkohle, Temperatur bei Abfüllung > 40 °C VG II
Selbstentzündungstemperatur > 50 °C, gut gelagert, Produktion > 2 Wochen VG III
Handelsübliche Shisha-Kohle / Räucherkohle aus Einzelhandel VG III (typisch)

Für den Transport im Einzelhandel gilt: Handelsübliche, vollständig ausgekühlte Räucherkohle und Shisha-Kohle in Originalverpackung ist in aller Regel VG III. Das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers gibt die Verpackungsgruppe an und ist maßgeblich.

Schritt 5: LQ – nur für VG III möglich

Bedingung LQ VG III (UN1361)
Max. Menge je Innenverpackung 5 kg
Max. Bruttomasse Außenverpackung 30 kg
Kennzeichnung Außenverpackung LQ-Raute (Quadrat auf Spitze, leer)
Beförderungspapier erforderlich? Nein (bei reiner LQ-Sendung)
Gefahrzettel auf Außenverpackung? Nicht erforderlich (LQ-Raute ersetzt)
Gültig für VG II? Nein – LQ = 0 für VG II

Praxisbeispiel: Shisha-Kohle in 1-kg-Beuteln, 20 Beutel je Außenkarton = 20 kg. Jeder Beutel ist eine Innenverpackung mit 1 kg – unter der 5-kg-Grenze. Außenkarton mit 20 kg – unter 30 kg. LQ anwendbar, LQ-Raute auf Karton, kein Beförderungspapier erforderlich.

Schritt 6: EQ – E1 für VG III

E-Code Max. je Innenbehälter Max. je Außenverpackung (gesamt)
E1 1 g 30 g

EQ E1 erlaubt maximal 1 g je Innenbehälter und 30 g gesamt. Für Räucherkohle sind diese Mengen (30 g entspricht einer kleinen Einzelportion) praktisch nur für Muster-/Probenversendungen relevant.

Schritt 7: Besondere Gefahr – Selbsterhitzung in Großmengen

Kohle der Klasse 4.2 kann sich in Großmengen durch Selbsterhitzung entzünden – in Containern, auf Paletten, in Lagerräumen. Besondere Vorsichtsmaßnahmen bei größeren Mengen:

Schritt 8: Häufige Fehler

Entscheidungsbaum: Was gilt für meinen Transport?

Räucherkohle / Shisha-Kohle transportieren?
│
├─ Räucherstäbchen (imprägniert, trocken)?
│   └─ Kein Gefahrgut → kein ADR ✓
│
└─ Räucherkohle / Shisha-Kohle / Grillkohle (Kohle)?
    │
    ├─ Sicherheitsdatenblatt vorhanden?
    │   └─ VG I/II/III aus SDB entnehmen
    │
    ├─ VG II (frisch produziert / SET ≤ 50 °C)?
    │   ├─ LQ nicht möglich (LQ = 0)
    │   └─ Volle ADR-Pflicht ab erstem kg
    │
    └─ VG III (handelsüblich, ausgekühlt)?
        ├─ Menge je Innenverpackung ≤ 5 kg?
        │   └─ LQ möglich → LQ-Raute, kein Beförderungspapier ✓
        └─ Menge je Innenverpackung > 5 kg oder VG II?
            └─ Volle ADR-Pflicht:
               • Beförderungspapier UN1361, 4.2, VG III/II
               • Gefahrzettel 4.2 auf Versandstück
               • Schriftliche Weisungen
               • Freigrenze 1.000 kg (VG III) / 333 kg (VG II)

Muster-Beförderungspapier (VG III, volle ADR-Pflicht)

UN1361 KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 4.2, VG III,
200 kg, 200 Beutel à 1 kg auf 4 Paletten
Absender: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Empfänger: [Name, Straße, PLZ, Ort]
Tunnelbeschränkungscode: (–)

Fazit

Räucherstäbchen sind kein ADR-Gefahrgut – Räucherkohle, Shisha-Kohle und Grillkohle dagegen schon. UN1361, Klasse 4.2. Die Verpackungsgruppe bestimmt alles: VG III erlaubt LQ bis 5 kg je Beutel und deckt den gesamten Einzelhandelsbereich ab. VG II (frische Produktion) kennt kein LQ und verlangt sofort volle ADR-Pflicht. Das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers ist bei jeder neuen Ware Pflichtlektüre.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fachberatung. Maßgeblich ist ADR 2025 in der jeweils gültigen Fassung.