Die schriftlichen Weisungen (auch: Unfallmerkblatt, Notfallkarte) nach ADR 5.4.3 sind eine der grundlegendsten Pflichten im Gefahrguttransport – und eine der häufigsten Beanstandungen bei Kontrollen. Sie müssen im Fahrzeug griffbereit sein und beschreiben, was der Fahrer bei einem Unfall oder Zwischenfall mit dem transportierten Gefahrgut tun soll.
Rechtsgrundlage: ADR 5.4.3
ADR Abschnitt 5.4.3 schreibt vor: Für jedes beförderte Gefahrgut muss der Fahrer schriftliche Weisungen im Fahrzeug haben, die ihm ermöglichen, im Unfall- oder Notfall richtig zu handeln. Die Weisungen müssen leicht zugänglich sein – nicht im Kofferraum verstaut oder eingesperrt, sondern im Fahrerbereich griffbereit.
Inhalt der schriftlichen Weisungen
Das ADR 5.4.3.4 legt den Mindestinhalt fest. Die schriftlichen Weisungen müssen für jede UN-Nummer (oder Gruppe von UN-Nummern mit ähnlichen Eigenschaften) folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung des gefährlichen Gutes / der Gütergruppe
- Art der Gefahr und Eigenschaften des Stoffes
- Schutzmaßnahmen für den Fahrer (PSA, die mitgeführt werden muss)
- Allgemeine Maßnahmen im Unfall (Fahrzeug abstellen, Motor abschalten, Zündquellen vermeiden)
- Maßnahmen bei Feuer und wie das Feuer bekämpft werden kann (oder: nicht zu bekämpfen ist)
- Maßnahmen bei Austreten des Stoffes und Erste Hilfe
- Zu vermeidende Handlungen (z. B. kein Wasser bei X-Stoffen)
- Name und Notfalltelefonnummer des Transportunternehmens oder Absenders
Standardformat nach ADR: Das TREMCARD-Muster
Das ADR gibt in Anlage zu Abschnitt 5.4.3 ein Standardformat für die schriftlichen Weisungen vor. Dieses Format – bekannt als TREMCARD (Transport Emergency Card) – ist viersprachig (oder in den Sprachen aller durchfahrenen Länder) aufgebaut und enthält alle Pflichtinformationen strukturiert. Viele Verbände und Chemieunternehmen stellen TREMCARD-Vorlagen für ihre Stoffe zur Verfügung.
Sprachen der schriftlichen Weisungen
Die schriftlichen Weisungen müssen in den Sprachen vorhanden sein:
- Sprache des Absenderlandes
- Sprachen aller Länder, die auf der Route durchfahren werden
- Sprache, die der Fahrer lesen und verstehen kann
Für rein innerstaatliche Transporte in Deutschland: Deutsch genügt. Für grenzüberschreitende Transporte: Mehrsprachige Versionen erforderlich. Viele TREMCARD-Vorlagen sind standardmäßig in vier oder mehr Sprachen erhältlich.
Für wen gelten die schriftlichen Weisungen?
Schriftliche Weisungen sind erforderlich, wenn das volle ADR gilt – also bei Überschreitung der Freigrenzen nach 1.1.3.6 oder bei Stoffen ohne Freimengenausnahme. Bei LQ-, EQ- und Privatpersonen-Transporten entfällt die Pflicht.
Unterschied: Schriftliche Weisungen vs. Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach REACH-Verordnung und die schriftlichen Weisungen nach ADR 5.4.3 sind zwei verschiedene Dokumente:
- Das SDB ist ein umfangreiches technisches Dokument für den Arbeitsschutz – es ist nicht für den Fahrer im Notfall geeignet
- Die schriftlichen Weisungen sind ein kurzes, aktionsorientiertes Notfalldokument für den Fahrer – kein Ersatz für das SDB
- Viele Unternehmen nutzen das SDB fälschlicherweise als schriftliche Weisung – das ist nicht ADR-konform
Wo im Fahrzeug aufbewahren?
Die schriftlichen Weisungen müssen im Fahrerbereich griffbereit aufbewahrt werden – in der Fahrerkabine, im Handschuhfach oder am Klemmbrett. Nicht: im Laderaum, im Koffer, im verschlossenen Aufbewahrungsfach des Lkws.
Häufige Fehler
- Schriftliche Weisungen fehlen komplett
- SDB als schriftliche Weisung verwendet
- Weisungen in falscher oder fehlender Sprache
- Weisungen im Laderaum, nicht griffbereit
- Weisungen veraltet (nicht mehr gültiges Format oder falscher Stoff)
- Notfalltelefonnummer fehlt oder ist nicht mehr aktuell
Fazit
Die schriftlichen Weisungen sind die Notfallanleitung für den Fahrer – kompakt, verständlich und griffbereit. Sie kosten wenig Aufwand in der Vorbereitung, sind bei Kontrollen regelmäßig ein Mangelpunkt und können im Unfall Leben retten. Wer für jeden transportierten Stoff aktuelle, mehrsprachige Weisungen im Fahrzeug hat, erfüllt eine der grundlegendsten ADR-Pflichten.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich ist ADR 5.4.3 in der gültigen Fassung.