Baustoffhändler beliefern Baustellen, Handwerksbetriebe und Baumärkte täglich mit Produkten, die Gefahrgut sind oder enthalten. Lösemittelhaltige Grundierungen, Bitumenprodukte, Dichtstoffe, Betontrennmittel und Fassadenbeschichtungen – oft fährt ein Transporter mit einem bunten Mix verschiedener Klassen. Die Freimengenrechnung über alle Produkte entscheidet über die ADR-Pflicht.
Typische Gefahrgüter im Baustoffhandel
| Produkt | UN-Nr. | Klasse | VG | Kat. |
|---|---|---|---|---|
| Lösemittelprimers / Grundierungen | UN 1263 | 3 | II/III | 2/3 |
| Bitumenprimer (lösemittelhaltig) | UN 1263 | 3 | III | 3 |
| Betontrennmittel (lösemittelhaltig) | UN 1993 | 3 | III | 3 |
| Polyurethan-Dichtstoffe (Lösemittelanteil) | UN 1133 | 3 | III | 3 |
| Zementlöser / Säurereiniger | UN 1789 | 8 | II/III | 2/3 |
| Epoxid-Grundierung (2K, lösemittelhaltig) | UN 1263 | 3 | II | 2 |
| Epoxid-Härter (aminisch) | UN 3267 | 8 | II/III | 2/3 |
| Fassadenfarbe (wasserbasiert) | – | – | – | Kein Gefahrgut |
| Bauschaum (Aerosol, entzündbar) | UN 1950 | 2 | – | 2 |
Gemischte Lieferfahrt: Die Freimengenrechnung
Beispiel: Transporter mit Standardlieferung an eine Baustelle:
- 20 L Bitumenprimer VG III (Kat. 3): 20/1000 = 0,020
- 10 L Epoxid-Grundierung VG II (Kat. 2): 10/333 = 0,030
- 5 L Epoxid-Härter VG II (Kat. 2): 5/333 = 0,015
- 5 L Zementlöser VG III (Kat. 3): 5/1000 = 0,005
- 10 Dosen Bauschaum (Kat. 2): 5 kg/333 = 0,015
- Summe: 0,085 → unter 1,0 ✓
Auch wenn die Freigrenzen hier eingehalten sind: Sobald die Liefermenge wächst oder mehr Epoxid-Primer (VG II, Kat. 2) dabei ist, kippt die Rechnung schnell.
Epoxid-Grundierung + Härter: Zusammeladeverbot beachten
Lösemittelhaltiger Epoxid-Primer (Klasse 3) und Amin-Härter (Klasse 8) unterliegen einem Zusammeladeverbot nach ADR 7.5.2, wenn die Freigrenzen überschritten werden. Bei größeren Baustellen-Lieferungen mit vollständigen 2K-Systemen muss das Zusammeladeverbot geprüft werden.
Wasserbasierte Produkte: Keine Verwechslung
Wasserbasierte Dispersionsfarben, Silikonbeschichtungen und mineralische Putze sind kein Gefahrgut – unabhängig von Menge und Zusammensetzung. Der entscheidende Indikator ist der Lösemittelanteil. Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14 gibt Auskunft.
Häufige Fehler
- Wasserbasierte und lösemittelhaltige Produkte nicht unterschieden
- Zusammeladeverbot Epoxid-Harz + Härter nicht bekannt
- Freimengenrechnung nicht über alle Produktklassen durchgeführt
- Keine Gefahrzettel auf lösemittelhaltigen Produktgebinden
Fazit
Baustoffhändler sind sich ihrer Gefahrgut-Verantwortung selten bewusst – dabei sind lösemittelhaltige Bauprodukte weit verbreitet. Die Freimengenrechnung über die gesamte Fahrzeugladung ist der Schlüssel. Wer seine Produktpalette kennt und wasserbasiert von lösemittelhaltig trennt, kann die ADR-Relevanz seiner Lieferfahrten schnell und sicher beurteilen.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR und GGVSEB in der gültigen Fassung.