Ist Altöl Gefahrgut? – Was Kfz-Werkstätten beim Abtransport wissen müssen
In jeder Kfz-Werkstatt, bei jedem Ölwechsel fällt es an: Altöl aus Motor, Getriebe, Hydraulik und Bremse. Einmal im Sammelkanister, stellt sich die Frage, ob der Abtransport zur Entsorgungsanlage ein Gefahrguttransport ist. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an – auf den Zustand des Öls, seine Kontamination und die transportierte Menge. Dieser Artikel klärt, wann Altöl Gefahrgut ist und was dann gilt.
Frisches Öl vs. Altöl: Die ADR-Einstufung
| Stoff | UN-Nr. | Bezeichnung | Klasse | VG |
|---|---|---|---|---|
| Frisches Mineralöl (Motoröl, Hydrauliköl, Getriebeöl) | UN 1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. | 3 | III |
| Altöl (gebraucht, nicht kontaminiert) | UN 1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. | 3 | III |
| Altöl (kontaminiert mit Fremdstoffen / umweltgefährdend) | UN 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. | 9 | III |
| Altöl mit Wasseranteil oder Emulsion | UN 1270 | ERDÖL (ROHÖL) | 3 | III |
Die Einstufung von Altöl als UN 1268 (Klasse 3) oder UN 3077 (Klasse 9) hängt primär von seiner Kontamination ab. Reines gebrauchtes Motoröl ohne signifikante Fremdstoffanteile bleibt Klasse 3. Altöl mit Schwermetallen, PCB, halogenierten Lösemitteln oder anderen Schadstoffen wird als umweltgefährdender Stoff nach Klasse 9 eingestuft.
Wann ist Altöl kein Gefahrgut?
Altöl ist dann nicht (oder weniger) gefahrgutpflichtig, wenn:
- Die transportierten Mengen innerhalb der Freigrenzen nach ADR 1.1.3.6 liegen (Klasse 3 VG III: Transportkategorie 3, Freigrenze 1.000 L)
- Das Öl als vollständig dekontaminiert eingestuft werden kann (selten in der Praxis)
Für den typischen Kfz-Betrieb, der seine Altölkanister selbst zur Entsorgungsanlage bringt: Bei Mengen unter 1.000 Litern pro Fahrt ist die Freigrenze meistens eingehalten – die volle ADR-Pflicht entfällt, aber Mindestpflichten (Gefahrzettel, Sicherung der Kanister) bleiben.
Abfallrecht: Das Altölgesetz und die NachwV
Altöl ist in Deutschland zugleich gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 13 02 05* für mineralölbasierte Motoröle ohne Chlor). Es gilt parallel zum ADR:
- Altölverordnung (AltölV): Rückgabepflicht, Sammlungspflicht für Werkstätten
- Nachweisverordnung (NachwV): Entsorgungsnachweis und Begleitschein für den Transport gefährlicher Abfälle
- Zulassung des Transporteurs: Wer fremdes Altöl gewerblich transportiert, muss als Entsorgungsfachbetrieb oder Sammler/Beförderer nach KrWG zugelassen sein
Wie bei Asbesttransporten gilt: ADR-Beförderungspapier und Begleitschein nach NachwV sind zwei verschiedene Dokumente – beide müssen mitgeführt werden.
Selbstanlieferung vs. gewerbliche Abholung
- Werkstatt bringt eigenes Altöl selbst zur Entsorgungsanlage: Gilt als Eigenentsorgung – ADR-Anforderungen gelten, aber keine Beförderungsgenehmigung nach KrWG erforderlich
- Altölentsorger holt Altöl bei mehreren Werkstätten ab: Gewerbliche Sammlung – erfordert Zulassung nach KrWG, Begleitschein nach NachwV und ADR-Compliance
Kontaminiertes Altöl: Der Sonderfall PCB/PCT
Altöle, die mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle (PCB) oder polychlorierte Terphenyle (PCT) enthalten, unterliegen besonders strengen Anforderungen nach der PCB/PCT-Verordnung. Solche Öle dürfen nicht mit normalem Altöl gemischt werden und müssen separat entsorgt werden. Transport und Entsorgung bedürfen behördlicher Genehmigung.
Bremsflüssigkeit: Klasse 9, nicht Klasse 3
Bremsflüssigkeit (Polyglykol-Basis) wird häufig mit Mineralölen verwechselt. Sie ist jedoch kein Mineralöl und fällt unter UN 3082 (Klasse 9, umweltgefährdend) oder bei manchen Formulierungen unter andere Einträge. Auch Bremsflüssigkeit als Altöl (verbrauchte Bremsflüssigkeit) muss korrekt klassifiziert werden.
Häufige Fehler in der Praxis
- Kein Gefahrzettel auf Altölkanisters: Gefahrzettel Klasse 3 oder Klasse 9 fehlt auf den Transportkanisters.
- Begleitschein NachwV vergessen: Nur das ADR-Beförderungspapier, aber kein gefährlicher Abfall-Begleitschein.
- Verschiedene Ölsorten gemischt: Mineralöl und Synthetik, Motoröl und Hydrauliköl – Mischungen erschweren die korrekte Einstufung und Entsorgung.
- Bremsflüssigkeit als Mineralöl behandelt: Falsche UN-Nummer und Klasse.
Praxistipp: Checkliste für Werkstätten
- Altölmenge je Fahrt bestimmt und Freimengenrechnung durchgeführt?
- Korrekte UN-Nummer ermittelt (UN 1268 oder UN 3077 je nach Kontamination)?
- Gefahrzettel auf allen Altölkanisters angebracht?
- Entsorgungsnachweis und Begleitschein nach NachwV bereit?
- Verschiedene Altölfraktionen getrennt gesammelt (kein Mischen mit Lösemitteln)?
- Bei gewerblicher Abholung: Zulassung des Entsorgungsunternehmens geprüft?
Fazit
Altöl ist in fast allen Kfz-Werkstätten, auf Bauernhöfen und in Industriebetrieben ein alltäglicher Abfall – und häufig ein unterschätztes Gefahrgut. Die doppelte Pflicht aus ADR und Abfallrecht macht den Altöltransport zu einem der rechtlich komplexesten Alltagsvorgänge. Wer die Grundregeln kennt – Freimengen prüfen, Klasse bestimmen, beide Dokumente mitführen – hat den Transport im Griff.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information. Maßgeblich sind ADR, AltölV, KrWG und NachwV in der gültigen Fassung.